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Wer gilt als Flüchtling?

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Konventionsflüchtlinge

(im Sinne der Genfer Konvention aus 1951) sind Personen, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder welche staatenlos sind, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Asylwerber sind Personen, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1968 in Österreich um die Zuerken-nung des Asylrechts ansuchen; wurde ihr Antrag positiv erledigt, so werden sie als anerkannte Flüchtlinge bezeichnet.

Nicht-anerkannte Flüchtlinge sind Personen, die (bisher) nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt wurden, entweder weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde oder weil sie aus bestimmten Gründen keinen solchen gestellt haben; sie können trotzdem Flüchtlinge im weiteren Sinn sein und werden international oft als heimatlose Personen in einer flüchtlingsähnlichen Situation bezeichnet.

Mandatsflüchtlinge sind Personen, bezüglich derer der Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge festgestellt hat, daß sie unter sein, von der UN-Generalversammlung bestimmtes Mandat fallen; diese Bestimmungen sind zwar nicht mit der Definition in der Genfer Konvention identisch, kommen ihr aber sehr nahe.

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge, die im Erstasylland, wo sie sich aufhalten, dort aber aus welchem Grund auch immer nicht auf unbeschränkte Zeit verbleiben können, zwecks definitiver Aufnahme für ein anderes Land (Zweitasylland) ausgewählt und von diesem aufgenommen werden; dies geschieht in festgesetzten Kontingenten (d. h. in begrenzter Anzahl), zu deren Übernahme und Integration Österreich sich verpflichtet hat (sie werden als Konventionsflüchtlinge behandelt).

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