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Familienfeind Nummer 1

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Die fühlbarste unter den zahllosen Steuern in Oesterreich ist derzeit die Einkommensteuer (für Lohnempfänger Lohnsteuer genannt). Mit ihr werden bis zu 56 Prozent des Einkommens weggesteuert. Dazu kommen derzeit noch der Besatzungskostenbeitrag und der Wohnhauswiederaufbaubeitrag in Höhe von zusammen 20 Prozent der Einkommensteuer.

“Wenn ein Steuergesetz dem Staate derart einschneidende einkommenslenkende Möglichkeiten in die Hand gibt, so haben alle Staatsbürger ein berechtigtes Interesse daran, daß das notwendige Gesamtaufkommen aus dieser Steuer gerecht, gleichmäßig und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Einkommensempfänger des Staates verteilt wird.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit — früher auch „Steuerkraft“ genannt — ist der Prozentsatz vom Einkommen (Lohn), dessen Abgabe an den Staat in Form von Einkommensteuer dem Einkommensempfänger zugemutet werden kann. Je höher das Einkommen, um so größer die steuerliche Leistungsfähigkeit; je kleiner das Einkommen, um so geringer wird sie. Die steuerliche Leistungsfähigkeit hört ganz auf, wenn das Einkommen nicht

mehr das Existenzminimum (die Mindestlebenshaltungskosten) übersteigt.

Das Existenzminimum richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt des Einkommensempfängers gehörenden Verbraucher (nicht nach der Anzahl der Verdiener, denn diese kann höchstens auf die Höhe des Einkommens Einfluß ausüben).

Auch zur Vergleichbarkeit der steuerlichen Leistungsfähigkeit ist die Anzahl der Haushaltangehörigen maßgeblich. Denn in Oesterreich gilt die „Haushaltbesteuerung“. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt, daß jeder Staatsbürger nach dem gleichen Maßstab besteuert werden soll. Zu den Staatsbürgern gehören auch jene Ehefrauen und minderjährigen Kinder, die nicht selbst Einkommen erwerben können, sondern nur Verbraucher sind. Ihnen steht am Einkommen des Haushaltvorstandes ein entsprechender Anteil zu, denn der Familienvater hat eine gesetzliche und sittliche Verpflichtung, seinen Familienangehörigen standesgemäßen Lebensunterhalt zu gewähren. Darum richtet sich der Anteil der Familienangehörigen nach der Höhe des Familieneinkommens, geteilt durch die Anzahl der zu versorgenden Personen.

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