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Alles im Interesse von Forschung und Lehre

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Von „Im Prinzip ja' zum UOG" über „Mit dem UOG zufrieden" und „Universitäts-Organisationsgesetz, insbesondere universitäre Mitbestimmung wird begrüßt" bis „UOG hat sich bewährt" reicht die Palette der öffentlichen Stellungnahmen seitens der Universitätsangehörigen und ihrer Vertreter zum fünften Geburtstag des UOG. Gewiß, manche vereinzelte kritische Äußerungen zu einzelnen Detailregelungen („Trotz Detailkritik grundsätzliche Zustimmung erkennbar"), aber keine grundsätzliche Ablehnung des UOG.

Dies festzuhalten mag auf den ersten Blick vielleicht nicht so bedeutungsvoll erscheinen - erfährt aber seinen zentralen Stellenwert, wenn man die seinerzeitigen, geradezu emotionell besetzten Äußerungen anläßlich der Reformdiskussion und Gesetzwerdung des UOG in Erinnerung ruft, was alles mit dem UOG eintreten werde: „Der Untergang des Abendlandes", das „Ende des Goldenen Zeitalters", der „Verlust des wissenschaftlichen Niveaus der Universitäten" etc. mögen nur einige Kostproben der damaligen Schlagworte sein.

Die fünf Jahre UOG haben hingegen erwiesen: Nichts von alledem ist eingetreten. Gerade angesichts seiner Vorgeschichte ist die grundsätzliche Feststellung zu treffend, daß das UOG - jenes Gesetz, mit dem Reform der Hochschulen in Österreich so untrennbar verbunden ist - heute eine an den Universitäten kaum mehr wegzudenkende Selbstverständlichkeit ist.

Zur „Psychologie" des Gesetzes ist die kürzlich vom Vorsitzenden der Rektorenkonferenz geäußerte Analyse aufschlußreich für die Aufnahme an den Universitäten: „Ist einem eine Regelung neu, so wird sie als Heteronomie empfunden. Ist einem eine Regelung vertraut, so wird man realistischer . .. Wir haben gelernt, mit dem UOG zu leben."

Dieses „mit dem UOG leben", d. h. es auch laufend zu verwirklichen, ist inzwischen eingetreten; jedoch nicht aus „Resignation quot; oder infolge der „kritischen Loyalität" gesetzestreuer Staatsbürger - wie anfänglich darzustellen versucht wurde, sondern weil das UOG die grundsätzliche Zielsetzung der Hochschulreform erfüllt.

Das UOG hat als Anstoß und Ausgangspunkt gedient, alteingefahrene und überkommene Organisationsformen neu zu durchdenken und den sich längst entwickelten neuen Bedingungen der Universität, von Wissenschaft und Forschung sowie den organisatorischen und gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen.

Durch die grundsätzliche Mitwirkung aller an der Universität Tätigen -nach einem sachgerechten Prinzip der nach Qualifikation abgestuften Mitbestimmung - ist eine zunehmende Verbesserung des Verhältnisses von Professoren, Assistenten und Studenten sowie den sonstigen Mitarbeitern zueinander und eine wachsende Kooperation eingetreten. Die Universität ist vitaler und realitätsnäher geworden. Die demokratieorientierten Regelungen das UOG haben durch erhöhte Transparenz der Entscheidungen und durch die Notwendigkeit zu rationaler Diskussion zu offeneren und sachgerechteren Entscheidungen sowie einem besseren Schutz gegen Willkür geführt.

Schließlich hat das UOG und seine Durchführung in vieler Hinsicht - und das zum Teil erstmalig und auch wenn es nicht immer anerkannt wird - zu einer Stärkung der Rechtsstellung der Universität (vgl. z. B. die Rechts- und Vermögensfähigkeit oder die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof) geführt und einen we-. sentlichen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit geleistet.

Hinzu treten weiters noch die Verbesserung der Verwaltungsstruktur und der Wirtschaftsführung, wie sie für einen leistungsfähigen „Großbetrieb Universität" unerläßlich sind. Alles aber im Interesse der zentralen Aufgabe der Universität: der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Heranbildung wissenschaftlich gebildeter Menschen und der Wissenschaft in ihrem gesellschaftlichen Auftrag.

Von Anfang an war klar, daß die Reform der österreichischen Universitäten ein langfristiger Prozeß ist, in dem die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz in ständigen Beobachtungen eingebracht werden und Verbesserungen immer miteinbezogen waren.

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