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Deutliche Veränderung

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Die Aufsicht wird nicht schwächer, nur die rechtlichen Rahmenbestimmungen werden anders sein.

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Die Aufsicht wird nicht schwächer, nur die rechtlichen Rahmenbestimmungen werden anders sein.

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Was ändert sich bei sehen Versiche-M/ Ml rungsaufsicht mit W W 1. Juli 1994? f T Einleitend bedarf es hier zunächst einmal der ausdrücklichen Feststellung, daß die Aufsichtsinstrumentarien in keiner Weise schwächer, nur die rechtlichen Rahmenbestimmungen andere werden. Eine Intensivierung erfährt insbesondere die Finanzaufsicht: Mißbrauchsaufsicht, Allgemeininteresse sowie die Aktionärskontrolle werden zu neuen Aufsichtsbegriffen.

Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des EWR mit 1. Jänner 1994 beginnt auch die verpflichtende, enge Zusammenarbeit der EWR-Versicherungsaufsichtsbehörden.

Der österreichische Versicherungsmarkt wird zum 1. Jänner 1994 teilweise und zum 1. Juli 1994 gänzlich geöffnet. Zur Schaffung des Versicherungsbinnenmarktes per 1. Juli bedarf es noch der Umsetzung der dritten Generation der EG-Richtlinien. Diese Rechtsumsetzung ist derzeit in allen EWR-Ländern, auch in Osterreich, in Ausarbeitung: Ab 1. Juli 1994 hat die sogenannte einheitliche Zulassung (Konzession) eines Versicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat für den gesamten Binnenmarkt Geltung. Die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bedürfen dann keiner weiteren Zulassung. Die Versicherungsaufsicht wird damit allein vom Herkunftsland (Sitzland) des Versicherungsun-ternehmens und nicht wie bisher vom Tätigkeitsland wahrgenommen. Um eine geordnete Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten, haben die EWR-Mitgliedstaaten für geordnete Aufsichtsmittel zu sorgen.

Was bedeutet das für den Konsumenten? Für ihn besteht die Möglichkeit, jedes im Binnenmarkt angebotene Versicherungsprodukt zu wählen, er kann sich ein ihm passendes Produkt mit einem für ihn besseren Preis/Leistungsverhältnis aussuchen, er ist nicht mehr von den hier angebotenen Standardprodukten beziehungsweise Produktpaketen abhängig. Als Folge dieses freien Dienstleistungsverkehrs ist mit einer Zunahme der Vielfalt der bisher angebotenen Produkte zu rechnen.

Zum Preis- und Servicewettbewerb kommt der Produktwettbewerb, weiters neuartige Produktvariationen/Kombinationen, auch sogenannte Multi-Riskversicherungen. Durch die Abschaffung der Vorabgenehmigungen und systematischen Vorlagen von Versicherungsbedin-gungen und Tarifen wird spätestens mit 1. Juli 1994 die in Ausarbeitung befindliche Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz die nötigen Konsumentenschutzbestimmungen über Versicherungsverträge festlegen (Details S. 17, Anm. d. Red.). Die Einhaltung der Vorschriften für den Versicherungsvertrag unterliegt der jederzeitigen Überprüfungsmöglichkeit durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

In der Kfz-Haftpflichtversiche-rung sind der Aufsichtsbehörde weiterhin die Versicherungsbedingungen vorzulegen, in der Lebensversicherung die Berechnungsgrundlagen für die Tarife. Für Lebensversicherungsverträge wird die Informati-onspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherten erweitert (jährliche Mitteilung der erworbenen Gewinnbeteiligung, Bückkaufswerte und so weiter).

Die bestehenden Rechtsvorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere auch die des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-gesetzes entsprechen bereits heute nahezu ausnahmslos den in den EG-Richtlinien festgelegten Mindeststandards der Verbraucherschutzbestimmungen, teilweise gehen sie sogar darüber hinaus. In Osterreich zugelassene Versicherungsunternehmen mußten beispielsweise bisher und müssen auch in Zukunft höhere Mindesteigenmittel haben. Die Anpassungserfordernisse an die dritte Generation der EG-Richtlinien liegen daher in Liberalisierungsmaßnahmen und Deregulierungsmaßnahmen (unter anderem im Bereich der Kapitalveranlagungen).

Die Autorin ist

Leiterin der Versicherungsaufsichtsbehörde im Finanzministerium.

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