6600728-1953_37_02.jpg
Digital In Arbeit

Ohne Kommentar

Werbung
Werbung
Werbung

In Biarritz veranstaltete der Milliardär Marquis de Cuevas einen Luxusball, dessen Aufwand 35 Millionen betrug.

Unter den 1800 Anwesenden bemerkte man: Lady Ashley, die Herzogin von Argyll, den Herzog von Alba und Baron Philipp de Rothschild, die Filmstars Merle Oberon und Annabella sowie den amerikanischen Filmproduzenten William Wyler.

Abgelehnt hatten die Einladung mit der Begründung, daß der Luxus unpassend sei: Exkönig Umberto von Italien und Exkönig Faruk von Aegypten, sämtliche indische Maharadschas, unter ihnen Aga Khan und Ali Khan, die Rockefeller-Familie, der ehemalige französische Außenminister Schuman sowie die Filmstars Marlene Dietrich, Clark Gable, Orson Welles, Gen Thierny und Gary Cooper.

natürlichen Recht zuwidergehenden Hindernisse entgegengestellt werden.

In der Ungültigkeitserklärung und Trennung von kirchlich geschlossenen Ehen erkennt der Staat die ausschließliche Kompetenz der kirchlichen Behörden an.

Die Einrichtung des „Tribunal de 1 * Ro ta“ in Spanien, gemäß dem „motu proprio“ des Heiligen Stuhles vom 7. April 1947, wird bestätigt. Bei der „Heiligen Rota“ in Rom werden ständig zwei Auditoren spanischer Nationalität die traditionellen Sitze für Aragon und Kastilien einnehmen.

In Spanien besteht seit dem 17. Jahrhundert eine eigene Rota, die nach der Reform durch Clemens XIV. seit 1771 den Namen „Rota de la Nunciatura“ trägt.

Im Jahre 1932 hatte Papst Pius XI. das Privileg der spanischen Rota aufgehoben, was

infolge der Bürgerkriegsunruhen jener Jahre geschehen war, in denen die damalige Regierung das Konkordat von 1851 gebrochen und der Ehe die sakramentale Eigenschaft abgesprochen hatte. Die Wiedereinrichtung 1947 und nunmehrige Bestätigung der Rota in Spanien wird daher als besondere Auszeichnung angesehen, weil dadurch anerkannt wird, daß die Verstöße jener Jahre wieder voll gutgemacht wurden und die spanische Nation ihre katholische Tradition wiederaufgenommen hat.

Die Artikel XXVII bis XXXI behandeln auf eingehendste Weise die Rechte der katholischen Kirche in der Ausübung des Lehramtes. Darnach sind sämtliche Lehrzentren jeglichen Grades, möge es sich um staatliche oder private Institute handein, verpflichtet, den Religionsunterricht gemäß katholischem Dogma und katholischem Moralgesetz zu erteilen. Sie werden darin kirch-licherseits überwacht. Ungeeignete Bücher und ungeeignetes Lehrmaterial werden eingezogen (Artikel XXVI). Vom katholischen Religionsunterricht, der überall Pflichtfach ist, werden nur die Kinder von Nicht-katholiken befreit, wenn es ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten beantragen (Artikel XXVII). Die katholischen Univer-

sitäten, Seminare und sonstige katholische Institute zur Ausbildung von Priestern und Ordensleuten hängen ausschließlich von den kirchlichen Behörden ab. Der Staat erkennt sie an, garantiert und -unterstützt sie finanziell (Artikel XXX). Die Kirche übt frei das Recht aus, öffentliche Schulen jeder Art und jeden Grades zu organisieren und zu leiten. Desgleichen höhere Schulen und Konvikte, welche die für solche Institute vor-gesehenen Hilfen genießen (Artikel XXXI).

Die religiöse Assistenz der im Militärdienst Befindlichen bleibt weiterhin bestehen und wird vom „Vicariatö Castrense“ (Militär-vikariat) geregelt (Artikel XXXII). Der Staat sorgt für die religiöse Assistenz in Hospitälern, Sanatorien, Gefängnissen, Waisenhäusern usw., auch zugunsten des Personals dieser Anstalten (Artikel XXXIII).

Die Organisationen der spanischen „Acciön Catölica“ sind berechtigt, ihr Apostolat frei und ungehindert auszuüben und hängen in ihrer Tätigkeit direkt von den kirchlichen Behörden ab (Artikel XXXIV).

Das ist im wesentlichen der Inhalt des Konkordats, das in allen kirchlichen Kreisen des Landes mit größter Genugtuung aufgenommen worden ist.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung