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Neue Verfassung für die Bücherwürmer“

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Die Universitätsreform rundet sich ab. Nun erhalten auch die Universitätsbibliotheken ihre neue, dem Uni-versitätsorganisationsgesetz angepaßte Form. Der fünfte Durchführungserlaß zum UOG faßt diese in die vorgeschriebene Päragraphenform. Man sieht ihm an, daß er wenig kontroverse Materialien enthält, aber auch, daß er von den betroffenen Fachleuten selbst konzipiert wurde und somit weitgehende Zustimmung erhielt.

Während bisher an den Hochschulen meist neben der Universitätsbibliothek als zentraler Einrichtung von dieser unabhängige Fakultäts- oder Institutsbibliotheken bestanden, wird nun das gesamte Bibliothekswesen einer Universität unter dem Begriff „UB“ zusammengefaßt - Fakultätsund Fachbibliotheken können als Untergliederung weiterbestehen oder neu eingerichtet werden. Oberster Chef der „Bücherwürmer“ ist der Bibliotheksdirektor, der mit Sitz und Stimme im Senat oder dem Universitätskollegium die Interessen der Fachliteratur vertritt.

Die über den internen Bereich hinausgehende Bedeutung der zentralen wissenschaftlichen Buchbestände wird dadurch unterstrichen, daß - wie auch die Universitäten selbst durch das UOG für Außenstehende in gewissen Grenzen geöffnet werden - die Universitätsbibliotheken „die Bedürfnisse interessierter Personen, die nicht zur Universität gehören“ berücksichtigen sollen. Außerdem können und sollen sie an gemeinsamen Einrichtungen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens teilnehmen und mit den Schwesterinstitutionen an den anderen Universitäten kooperieren, (was ja auch bisher schon selbstverständlich war). Das betrifft vor allem die Herausgabe gemeinsamer Kataloge und die Teilnahme am Leih- und Tauschverkehr oder die Absprache beim Bestandsaufbau im regionalen oder gesamtstaatlichen Bereich.

Die Institutsbibliotheken im bisherigen, auf jeweils ein Institut beschränkten Rahmen, soll es nicht mehr geben, doch sind Ausnahmen möglich. Als solche werden etwa einzurichtende Großinstitute literaturintensiver Fächer genannt. Die neuen Fachbibliotheken sollen größere, rationell zu verwaltende Einheiten sein, die grundsätzlich über den Bereich eines Instituts hinausgehen - auch dort, wo die neuzuformenden Institute größer als die bisher bestehenden sein werden. Eine Zusammenfassung der bestehenden Institutsbestände wird jedoch von der künftigen Struktur der Institute oder Fachgruppen wie auch von den gegebenen räumlichen Verhältnissen abhängen. „Insbesondere an kleineren Universitäten“, heißt es im Erlaß, „wird die Einrichtung von Fachbibliotheken unter Umständen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sein. In diesen Fällen wird daher auf die Einrichtung von Fachbibliotheken zu verzichten und aktuelle Lehr- und Forschungsliteratur im erforderlichen Ausmaß in Räumen der Institute selbst zur Benützung bereitzustellen sein.“

Anderseits soll auch die Möglichkeit offen bleiben, für mehrere Fakultäten gemeinsam - genannt werden als Beispiel die nun voneinander getrennten Rechtswissenschaftlichen und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten - eine Fakultätsbibliothek einzurichten, da sich ja hier die Bedürfnisse von Studenten und Lehrern beider Bereiche überschneiden. Im übrigen ist das Ministerium für die Entscheidung zuständig, wo Fakultätsbibliotheken eingerichtet werden sollen - entsprechend der Regelung des UOG über die Neustrukturierung der Institute -, wofür jedoch das zuständige Kollegialorgan Antrag und Stellungnahme einzureichen hat.

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