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Seit fünf Jahren gibt es die "Obsorge beider Eltern". Über 50 Prozent der sich trennenden Paare nutzen mittlerweile diese Möglichkeit. Zum Glück ihrer Kinder.

Es war ein mutiger Schritt - im Sinn der Kinder: Vor fünf Jahren, 2001, trat das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz in Kraft. Demnach sollte es im Zuge einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebensgemeinschaft (bei Einverständnis beider Eltern!) möglich sein, die Obsorge der gemeinsamen Kinder (also das Vertretungsrecht gegenüber Kindergarten, Schule, Krankenhaus etc.) an beide Eltern übertragen zu können. Das Besuchsrecht blieb davon unbeeinflusst. "Gemeinsame Obsorge" wurde diese Möglichkeit bald genannt. Ein irreführender Begriff, ärgert sich der Linzer Anwalt Günter Tews. Korrekter sei es, von "Obsorge beider Eltern" zu reden: "Schließlich ist dabei jeder Elternteil an sich vertretungsberechtigt, wie in aufrechter Ehe", erklärt er. Aber noch immer würden Richter vor allem Frauen fragen: "Wollen Sie in Zukunft wirklich ihren Ex-Partner um jede Unterschrift anbetteln?" Die Haltung des Gerichts präge freilich die Entscheidung: So betrage die Quote für beiderseitige Obsorge je nach Richter zwischen null und 80 Prozent.

Insgesamt liegt laut einer aktuellen Evaluationsstudie, die von der Arbeitsgemeinschaft für psychoanalytische Pädagogik, dem Europäischen Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung und dem Institut für Rechts-und Kriminalsoziologie erstellt wurde, der Anteil bei 53,7 Prozent. "Die Zufriedenheit ist insgesamt sehr hoch", schreibt Studien-Mitautorin Judit Barth-Richtarz in der neuen Familienrechtszeitschrift FamZ. "Kinder mit Obsorge beider Eltern sehen den getrennt lebenden Elternteil signifikant häufiger als Kinder mit alleiniger Obsorge eines Elternteils." Das Hauptziel scheint also erreicht - auch wenn es noch an Information und Beratung mangelt. DH

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