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Mit Freude an der Demokratisierung in die nächste Wahl

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Die ersten Startlöcher für die 1979 fälligen Landtagswahlen hat Niederösterreichs Volkspartei nicht nur mit der kürzlichen Image-Politur für Landesvater Andreas Maurer, der sein zehnjähriges Amtsjubiläum feierte, zu graben begonnen: Die nun vorgelegte neue Landesverfassung des Bundeslandes Niederösterreich, die übrigens im Einvernehmen mit den Sozialisten unter Dach und Fach gebracht werden konnte (und mußte) und während der Frühjahrssession des Landtages verabschiedet werden soll, wird klarerweise im nächsten Wahlkampf als Ausweis für die Demokratiefreude und Fortschrittslust der regierenden Volkspartei herumgereicht werden.

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Die ersten Startlöcher für die 1979 fälligen Landtagswahlen hat Niederösterreichs Volkspartei nicht nur mit der kürzlichen Image-Politur für Landesvater Andreas Maurer, der sein zehnjähriges Amtsjubiläum feierte, zu graben begonnen: Die nun vorgelegte neue Landesverfassung des Bundeslandes Niederösterreich, die übrigens im Einvernehmen mit den Sozialisten unter Dach und Fach gebracht werden konnte (und mußte) und während der Frühjahrssession des Landtages verabschiedet werden soll, wird klarerweise im nächsten Wahlkampf als Ausweis für die Demokratiefreude und Fortschrittslust der regierenden Volkspartei herumgereicht werden.

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In der Tat enthält die neue Verfassung, die auch generell den Posten des Landeshauptmannes der stimmenstärksten Partei zuspricht, einige Elemente einer sehr mitbestimmungsfreundlichen Verfassung, in der versucht wird, stärker auf Wünsche und Bedürfnisse der Landesbevölkerung einzugehen und etwa durch die theoretische Einbindung der Wahlberechtigten in die gesetzgeberische und vollziehende Gewalt des Landes neue plebiszitä rdemokratische Bausteine einzubauen. Etwa unter dem Motto: Die Mitwirkung der Landesbürger soll sich nicht nur auf das Kreuzerl am Stimmzettel beschränken.

Das sind die geänderten Passagen der Landesverfassung:

Artikel 3: „Österreichs Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind - unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher* Vorschriften - niederösterreichische Landesbürger.“ Damit hofft man, das niederösterreichische Landesbe-wußtsein zu stärken, möglicherweise auf Kosten einer vielleicht zu starken Identifikation mit der „roten“ Bundesebene.

Artikel 25: Hier wird bestimmt, daß im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nicht nur die üblicherweise vorgesehenen Stellen, sondern auch noch der neu zu schaffende „Landesbeirat für Jugend- und Familienpolitik sowie zur Wahrung der Interessen der älteren Generation“ befragt werden müssen.

Artikel 26 und 27 betreffen das Initiativrecht und das Einspruchsrecht der Landesbürger und Gemeinden: Fünf Prozent der Wahlberechtigten oder 15 Prozent aller Gemeinden können die Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Landesgesetzen begehren. Ähnlich wie beim Volksbegehren muß auch eine Landesinitiative dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden. Das Einspruchsrecht bedeutet, daß fünf Prozent der Wahlberechtigten oder 15 Prozent der Gemeinden vor Kundmachung eines Gesetzes verlangen können, daß dieses Gesetz in einer Art von Volksabstimmung allen Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt werden muß. Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Artikel 35: „Der Landeshauptmann wird vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.“ Neu an diesem Artikel ist, daß bei Stimmengleichheit derjenige als gewählt gut, der von der mandatsstärksten Partei kommt. Bei Mandatsgleichheit hat der Kandidat der stimmenstärksten Partei den Vorrang. Diese Passage soll - ähnlich wie es Burgenlands Sozialisten für ihren Bereich versuchen - die schwarze Dominanz in Niederösterreich stabüi-sieren helfen.

Artikel 46: „Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen, daß in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutimg sind.“ Wie groß aber die Anzahl der regional oder sachlich betroffenen Landesbürger oder Gemeinden sein muß, bleibt der Formulierung eines noch erforderlichen Durchführungs-Landes-gesetzes vorbehalten.

Artikel 47: Hier bekommen die Niederösterreicher einen eigenen Lan-des-Ombudsmann, der auch als Beschwerde-Onkel für alle Sorgen der Bürger „da ist“ und an jeder Bezirkshauptmannschaft sitzt. Für diese Posten kommen nur rechtskundige Beamte, also nicht Politiker, in Frage, „die den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutachtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten“ haben.

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