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Pacta sunt servanda

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Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 — eine Studie zur staats- und völkerrechtlichen Bedeutung dieses Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland. Von Herbert Groppe. Verlag J. P. Bachem, Köln. 139 Seiten. Preis 7.20 DM

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Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 — eine Studie zur staats- und völkerrechtlichen Bedeutung dieses Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland. Von Herbert Groppe. Verlag J. P. Bachem, Köln. 139 Seiten. Preis 7.20 DM

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Mit dem Urteil de? deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 26. März 1957 über die Gültigkeit des Reichskonkordats ist das Problem der Verträge, die Staaten mit dem Apostolischen Stuhl abschließen, neuerdings in das Stadium der unmittelbaren Aktualität getreten. Vom Schrifttum, welches die Entscheidung kommentiert, sei angeführt: Sūsterįenn, „Tabula rasa — Karlsruhe hat mit der Diffamierung des Reichskonkordats aufgeräumt“, „Rheinischer Merkur“, Nr. 18, vom 13. Mai 1957, S. 4; derselbe, „Ungelöster Widerspruch — Föderalismus und Völkerrecht im Karlsruher Konkordatsurteil", „Rheinischer Merkur“, Nr. 21, vom 24. Mai 1957, S. 4; Friedrich August von der Heydt e, „Das Karlsruher Konkordatsurteil“, „Wort und Wahrheit“ (5), Maiheft 1957, S. 341 bis 348; Hans-Joachim Becker, „Zum Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichtes“, „Neue Juristische Wochenschrift“, Heft 19, vom 10. Mai 1957, S. 694 f., und Mirtie, „Das Karlsruher Konkordatsurteil“, „Oesterreichische Juristen-Zeitung“, Heft 10, vom 17. Mai 1957, S. 254 ff. Das Urteil ist von schwerem Gewichte: es erklärt, daß das Reichskonkordat seine Rechtsgültigkeit nicht eingebüßt hat und die Schulbestimmungen in keiner Weise gegen die Gewissensfreiheit und die Grundrechte im allgemeinen verstoßen. Wegen des föderalistischen Gefüges der Bundesrepublik ergeben sich Schwierigkeiten in der Frage nach dem Erfüllungsberechtigten, doch hat das Gericht auch darüber nicht den geringsten Zweifel walten lassen, daß die Länder genau so wie der Bund rechtlich an das Konkordat gebunden sind.

Diese grundlegende Entscheidung t wie umstritten die Argumentationen im einzelnen auch sein mögen, die Entscheidung ist grundlegend— wäre nicht verständlich, ja wäre vielleicht nicht zu stande gekommen, wenn nicht verschiedene Autoren die wissenschaftlichen Vorarbeiten geleistet hätten. Von der Literatur zum Konkordat, die vor dem Urteil erschienen ist, sei erwähnt: Hans Joachim Becker, „Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats“ (80 Seiten Text und 40 Seiten wissenschaftliche Anmerkungen, Isar-Verlag, München 1956); Werner T h i e m e, „Reichskonkordat und Länder“ (29 Seiten, Schwarz, Göttingen 1956), und das oben angeführte opusculum von Herbert Groppe. Die Schrift ist das Ergebnis einer gediegenen Arbeit. Im Anhang findet man den Wortlaut des Konkordats, ein Literaturverzeichnis und den Quellennachweis. Im ersten Abschnitt des Haupttextes wird die Rechtsnatur der Konkordate untersucht; der zweite gibt einen geschichtlichen Ueberblick über den Abschluß und den Bestand des Konkordats bis 1945; der dritte beweist, daß der Vertrag fortbesteht; der vierte, letzte Abschnitt erörtert die Auswirkungen des Grundgesetzes auf die künftige Konkordatspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Das unausgesprochene Leitmotiv der Studie ist der Satz: Pacta sunt servanda; denn die Bona fides als „Sicherheitskoeffizient“ im Verkehr zwischen Staaten, Völkern und weltumspannenden Gemeinschaften mit festen Organisationen, wie die katholische Kirche es ist, muß in ihrer Wirkkraft so stark sein, daß alle anderen, Momente zurückweichen. Wie gekränkt fühlt sich jeder von uns, wenn er von der Erfahrung überrascht wird, daß sein Geschäftspartner die abgeschlossenen Verträge nicht einhält,, weil sein Interesse erloschen ist und die Vertragserfüllung ihm nicht paßt. Der Sinn jeder rechtlichen Bindung, die wir durch das Wort eingegangen sind, liegt darin, daß wir zum Wort auch darin stehen, wenn der Vorteil scheinbar nicht uns trifft .

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