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Loch in der Verfassung

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Im Wandel der Zeit mutieren auch die Idole; waren früher der Künstler, der Wissenschaftler signifikante Merkmale ihrer Staaten, wurde diese Rolle im Zeitalter weltweiter militärischer Auseinandersetzungen von genialen Feldherren übernommen, so hat unser Jahrhundert, speziell in seiner zweiten Hälfte, einen neuen Typus des Nationalheros kreiert: den Hochleistungssportler, den Olympiasieger oder Weltrekordhalter. Je nachdem, ob es sich um ein sportlich unterentwickeltes Land oder um eine Hochburg von Spitzensportlern handelt sowie nach der Popularität der einzelnen Sportarten differenziert, schlagen Wellen der Begeisterung über den modernen Gladiatoren zusammen.

Der Spitzensport steht heute im Zentrum des öffentlichen Interesses in allen bedeutenden Staaten der Erde. Es wird sogar versucht, an Hand errungener olympischer Medaillen und Weltbestleistungen die Überlegenheit eines politischen Systems nachzüweisen. So bedauerlich diese nationalen Exzesse auch sein mögen: lieber soll eine Fußballmannschaft auf dem Spielfeld deklassiert werden als ein Bataillon auf dem Schlachtfeld …

Der Spitzensport aber hat seine Grundlage im Breitensport; die unbestrittene Berechtigung der Sport- ausübu’ng auf breitester Basis wiederum ist vom medizinischen („Sportplätze bauen, heißt Krankenhäuser sparen“), soziologischen, pädagogischen und nicht zuletzt auch volkswirtschaftlichen Standpunkt aus untermauert. Daraus nun ergibt sich für den Staat die Notwendigkeit einer Förderung des Sportes, die zwar nicht in der fehlgeleiteten Richtung der „Staatsamateure“ in den „Volksdemokratien“, sondern in der Ermöglichung der Sportausübung für jedermann gipfeln sollte.

Der juristische Haken

Der Weg zu diesem erstrebenswerten Ziel ist reich an Hindernissen, die sich nicht auf den ersten Blick als finanzielle Hürden deklarieren, sondern von Verfassung und partikularistischen Tendenzen aufgestellt worden sind.

Drei Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung stehen im mittelbaren Zusammenhang mit der Sportförderung: „Soweit eine

Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Buhdes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder“, statuiert Art. 15 Abs. 1 BVG. Da die anderen sogenannten „Kompetenzartikel“ das Sportwesen nicht berühren (1920 konnte dem noch nicht flügge gewordenen Sport in der Verfassung kein Platz eingeräumt), fällt es eindeutig in die Zuständigkeit der Länder, die ängstlich darauf achten, nicht weiter in ihrem Kompetenzbereich eingeengt zu werden, dabei aber außer acht lassen, daß die uneinheitliche Gesetzeslage vielerlei Schwierigkeiten aufwirft.

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