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OVP-Mandatare brauchen Zeugnis
(ics)-Einmal ein Mandat, immer ein Mandat: Sitzfleisch reicht nach dem neuen ÖVP-Statut nicht mehr aus, um als Kandidat ein relativ „sicheres Leiberl" zu haben. So wie bei der Wiederwahl in eine Parteifunktion nach insgesamt zwölfjähriger Funktion zur Wiederbestellung eine Zweidrittelmehrheit in schriftlicher und geheimer Abstimmung erforderlich ist, muß auch jeder Mandatar bei jeder weiteren Kandidatur diese Hürde nehmen.
Aber auch nur dann, wenn sie andere Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen künftig die Schulbank drücken. „Mandatare der ÖVP im National- und Bundesrat sowie in den Landtagen haben den Nachweis zu erbringen, daß sie pro Jahr drei Tage fachspezifische Weiterbildung in ihrem Mandat und drei Tage allgemeine politische Weiterbildung absolviert haben."
Zudem brauchen alle, die schon einmal den Einzug geschafft haben, quasi ein „Polit-Zeugnis". Die Landesparteiorganisationen sind nämlich verpflichtet, „vor Wie-dernominierung eines Kandidaten für den Nationalrat und für den Bundesrat eine Stellungnahme vom Bundesparteiobmann oder vom Obmann des Parlamentsklubs der ÖVP einzuholen."
Auch Kurnulierungsbeschrän-kungen für Ämter-Multis werden eingeführt, allerdings ohne Muß-Bestimmung: „Die Mandatare der ÖVP sollen neben ihrem Beruf nur ein bezahltes politisches Amt ausüben." Was dazu zählt, wird der Bundesparteivorstand entscheiden.
Das Vorschlags- und Reihungs-verfahren bei der Kandidatenaufstellung im neuen Statut, die noch auf der geltenden Rechtslage aufbaut, wird allerdings durch die anstehende Wahlrechtsreform mit drei Ermittlungsverfahren (bisher zwei) bald überholt sein.
Kontrollierbare Vorwahlen
Daher hat der ÖVP-Parteitag den Bundesparteivorstand ermächtigt, einem nächsten Parteitag durch ein Regulativ vorzugreifen, gleichzeitig aber Vorgaben gemacht:
- Für die Ermittlung der Nationalratskandidaten auf Wahlbezirksebene werden vepflichtende Vorwahlen durchgeführt. Aber einer repräsentativen Beteiligung - 20 Prozent sollen die magische Grenze sein-sind diese jedenfalls verbindlich. Und damit sich's niemand „richten" kann, müssen diese Vorwahlen - „unter Mitwirkung möglichst aller Parteimitglieder, jedenfalls aber der Gemeindeparteivorstände und der Teilorganisationen" - kontrollierbar sein.
- Die Bundesliste für das dritte Ermittlungsverfahren soll „vorgängig zur Erstellung der Landeslisten" erfolgen.
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