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Mehr Rechte fur die OIG

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Seit Monaten ist die Umwandlung der österreichischen Industrie-Verwaltungs-Ges. m. b. H. (ÖIG) in eine Holding (darunter versteht man die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmungen durch Übertragung von Kapitalanteilen zu einer Dachgesellschaft, der gleichfalls Rechtspersönlichkeit zukommt) im Gespräch, und man erwartet, daß es in den nächsten Wochen zu einer Entscheidung kommen wird. Nach einem der letzten zur Diskussion stehenden Vorschläge soll die ÖIG in eine Eigentümer-Holding als Dachgesellschaft aller verstaatlichten Unternehmen umgewandelt werden, indem man dieser Holding alle Aktien und Stammanteile der verstaatlichten Unternehmungen überträgt. Die Holding hätte dann nach Paragraph 15 Aktiengesetz ein Weisungsrecht in allen Finanzierungs- und Investitionsfragen gegenüber ihren Tochterunternehmungen. Sie hätte weiter die Möglichkeit, Anleihen auf dem Kapitalmarkt zu günstigeren Konditionen aufzunehmen, da sie eine „Erste Adresse“ (in der Geschäftssprache Kreditnehmer, an dessen Bonität absolut kein Zweifel besteht) in Österreich wäre, und natürlich hätte die Holding auch das Recht, Aktien oder Unternehmensanteile zu veräußern und die erzielten Veräußerungserlöse in jene ihrer Tochterunternehmungen zu investieren, deren Wachstumschancen am größten sind.

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Seit Monaten ist die Umwandlung der österreichischen Industrie-Verwaltungs-Ges. m. b. H. (ÖIG) in eine Holding (darunter versteht man die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmungen durch Übertragung von Kapitalanteilen zu einer Dachgesellschaft, der gleichfalls Rechtspersönlichkeit zukommt) im Gespräch, und man erwartet, daß es in den nächsten Wochen zu einer Entscheidung kommen wird. Nach einem der letzten zur Diskussion stehenden Vorschläge soll die ÖIG in eine Eigentümer-Holding als Dachgesellschaft aller verstaatlichten Unternehmen umgewandelt werden, indem man dieser Holding alle Aktien und Stammanteile der verstaatlichten Unternehmungen überträgt. Die Holding hätte dann nach Paragraph 15 Aktiengesetz ein Weisungsrecht in allen Finanzierungs- und Investitionsfragen gegenüber ihren Tochterunternehmungen. Sie hätte weiter die Möglichkeit, Anleihen auf dem Kapitalmarkt zu günstigeren Konditionen aufzunehmen, da sie eine „Erste Adresse“ (in der Geschäftssprache Kreditnehmer, an dessen Bonität absolut kein Zweifel besteht) in Österreich wäre, und natürlich hätte die Holding auch das Recht, Aktien oder Unternehmensanteile zu veräußern und die erzielten Veräußerungserlöse in jene ihrer Tochterunternehmungen zu investieren, deren Wachstumschancen am größten sind.

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Da der Erfolg und Mißerfolg der Holding sehr rasch in ihren jährlich zu veröffentlichenden Bilanzen erkennbar wäre und mit einer Hilfe und mit Zuschüssen des Eigentümers Staat nicht mehr zu rechnen ist, wäre das Management der Holding einfach gezwungen, die Gewinne optimal zu investieren und die notwendigen Umschichtungen innerhalb der verstaatlichten Industrie vorzunehmen. Mit der größeren Entscheidungsfreiheit würde aber gleichzeitig die Verantwortung der Manager der ÖIG wachsen, so daß letztlich für den Erfolg der ÖIG nicht allein die gesetzliche Grundlage, sondern die personelle Zusammensetzung Ihres Managements von wesentlicher Bedeutung sein wird.

Wenn dies — grob vereinfacht — die Grundsätze der geplanten Reform der ÖIG sind und wenn nicht nur in der Regierung, sondern auch innerhalb der Opposition weithin Einigkeit zu bestehen scheint, daß eine Stärkung der ÖIG zweckmäßig und notwendig ist, so differieren die Meinungen über die Form und die Details dieser Reform sowohl in sachlicher als auch in politischer Hinsicht. Von sozialistischer Seite wird befürchtet, daß die Verlagerung der Entscheidung über eine mögliche Veräußerung von Aiktien oder Teilunternehmungen der verstaatlichten Industrie vom Parlament an den Aufsichtsrat der Holding eher zu Reprivatisierungsexperimenten als zur Lösung der echten Finanzierungsprobleme der verstaatlichten Industrie führen wird. Die sozialistische Seite fordert deshalb, daß eine Aktienveräußerung an edne Zweidrittelmehrheit im Parlament und im Aufsichtsrat der ÖIG gebunden sein sollte, wobei sie im Aufsichtsrat der ÖIG ein politisches Vertretungsverhältnis von 1:1 verlangt. Gerade der erste Punkt dieser Forderung würde aber die Realisierung eines wichtigen Zieles des zur Diskussion stehenden Vorschlages einer ÖIG-Reform in Frage stellen. Durch die Uberantwortung aller wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen an die ÖIG-Holding, wozu auch Umgruppierungen des Aktienbesitzes zählen, würde man diese Entscheidungen einem ihnen sachlich entsprechenden Entscheidungsmechanismus unterwerfen. Denn wirtschaftliche Entscheidungen müssen nicht nur oft rasch getroffen, sondern auch von denjenigen verantwortet werden, die für ihre Durchführung zuständig sind und sie kontrollieren können. Da die Novellierung des ÖIG-Gesetzes auf Grund des Junktims zwischen ÖIG und Agrarmarkt-ordnungen eine einvernehmliche Lösung zwischen den beiden großen Parteien erforderlich mächt, scheint ein Kompromiß in den beiden anderen Punkten wahrscheinlich.

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