6738634-1966_32_04.jpg
Digital In Arbeit

Die „dritte“ Eigentumsordnung

Werbung
Werbung
Werbung

„Denn eigentlich hat die uns geläufige Wettbewerbsphilosophie Darwinismus zum Inhalt. Die vom Wettbewerb erwartete Selektion der schwächeren Marktpartner ist in ihrer Unerbittlichkeit brutal, und sie läßt sich, wie die politische Wirklichkeit beweist, in einem Staat, der so viele gesellschaftspolitische Rücksichten zu nehmen hat wie die Bundesrepublik, nicht konsequent durchführen. Wenn einige tausend Einzelhändler etwa durch ein halbes Dutzend Großbetriebe in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, dann kann sich keine Regierung den Zynismus leisten, nun auf die ordnende und reinigende Kraft des Wettbewerbs zu verweisen und diese mittelständischen Existenzen dem Untergang zu weihen."

„Wettbewerb ohne Ideologie“ von B. Osterkamp, „Rheinischer Merkur“ vom 24. Juni 1966.

Die Dynamik der technischen Entwicklung und die Natur des auch von der sogenannten „Logik der Kosten“ bestimmten ökonomischen Prozesses stad offenkundig auf die Konstitution von immer größer werdenden Betrieben gerichtet. Die relativ hohen Finanzierungschancen von Großbetrieben und die unverhüllten steuerlichen Begünstigungen mehrstufiger Betriebe und verbundener Unternehmungen fördern zudem einen Prozeß, den man, weil er weitgehend satzgesetzlich bestimmt ist, kaum als umkehrbar erklären kann.

Das Wachstum der einzelnen Unternehmungen vollzieht sich im Rahmen eines als Konzentration bezeichneten Vorgangs und hat mehrere Darstellungsformen:

• Die Form der Unternehmungskonzentration: Formell selbständig bleibende Unternehmungen schlie ßen sich, ohne völlige Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, meist lediglich zur Wettbewerbsregelung zusammen (Kartelle), oder sie geben durch den Zusammenschluß auch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit auf (Konzerne).

• Bei der betrieblichen Konzentration vergrößert ein Unternehmen seinen Betrieb (die Zahl seiner Zweigbetriebe) oder erwirbt Unternehmungen, die gleichzeitig (etwa durch Fusion) auch ihre juristische Selbständigkeit aufgeben.

• Den Konzentrationsgebilden werden auch Gentlemans Agreements (Preisabsprachen) als Geltungskartelle sowie bestimmte Preisempfehlungen seitens der Gremien der Selbstverwaltungskörper der Wirtschaft (Empfehlungskartelle) gleichgesetzt.

Auch die sogenannten marktbeherrschenden Unternehmungen werden in Österreich (4. Kartellgesetznovelle 1962) als Konzentrationsge- bilde deklariert und zur Registrierung verhalten, wobei Marktbeherrschung dann angenommen wird, wenn ein Unternehmer unter bestimmten Bedingungen (mindestens drei Unternehmungen versorgen den inländischen Markt) 30 Prozent des Marktanteiles besitzt.

In allen Fällen führt die Konzentration zur Verstärkung der Marktmacht bei den in Frage kommenden Unternehmungen. Eta Beispiel: Die General Motors Corp, konnte 1965 nicht weniger als 2,13 Milliarden Dollar Gewinn bei einem Umsatz von 20,7 Milliarden erzielen. Allein die Erfolge des genannten Unternehmens, dessen Jahresumsatz erheblich das Sozialprodukt unseres ganzen Landes übersteigt, lassen die Größe der Marktmacht eines einzigen Unternehmens erkennen.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung