Tötung auf Verlangen
Dieser Ausdruck, der nach einer Empfehlung der Bioethikkommission im Bundeskanzleramt aus dem Jahr 2011 dem Begriff "aktive Sterbehilfe" vorzuziehen ist, meint das aktive Töten einer Person auf deren ernstliches und eindringliches Verlangen. In Österreich ist dieses Vorgehen verboten und mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht, in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und dem US-Bundesstaat Oregon erlaubt.
Assistierter Suizid
Wer ein tödliches Medikament bereitstellt, das eine Person sich aber selbst verabreicht, leistet Beihilfe zur Selbsttötung. In Österreich wird dies mit fünf Jahren Haft geahndet. In Deutschland ist assistierter Suizid offiziell straffrei, gleichzeitig können sich Angehörige oder Ärzte wegen Totschlags durch Unterlassung strafbar machen. Der Schweizer Verein "Exit" hat sich auf dieses Angebot spezialisiert.
Therapie am Lebensende
Unter diesem Begriff subsumiert die Bioethikkommission alle medizinischen Maßnahmen, die in der letzten Phase des Lebens erfolgen und darauf abzielen, die Lebensqualität der Patienten zu verbessern, ihr Leben zu verlängern oder Leiden zu mildern. Auch Palliativmedizin bzw. Schmerztherapie, die unter Umständen den Sterbeprozess geringfügig verkürzt ("passive Sterbehilfe"), fällt in diese Kategorie.
Sterbebegleitung
Darunter versteht die Bioethikkommission Maßnahmen, welche die Pflege, die Betreuung und die Behandlung von Symptomen der Sterbenden betreffen. Damit ist sowohl die körperliche Pflege als auch das Mindern von Übelkeit und Atemnot gemeint. Vor allem geht es aber um die menschliche Zuwendung. Die Patienten müssen jedoch einwilligen, ob sie diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen.
Sterben zulassen
Hierbei geht es laut Bioethikkommission darum, lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen: Etwa wenn der Verlauf der Krankheit eine Behandlung nicht mehr sinnvoll macht oder der Sterbeprozess nur künstlich verlängert wird. Auch der Patient selbst kann entscheiden, Behandlungen nicht mehr fortzusetzen. In Österreich haben Kinder über 14 Jahren, die einsichts- und urteilsfähig sind, diese Möglichkeit.
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