Überinszenierung und andere Pikanterien

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Es steht grundsätzlich wohl außer Zweifel, dass die zuständigen Behörden auf die Einhaltung der Gesetze dringen bzw. diese durchsetzen müssen

In einer Überinszenierung durch vier Regierungsmitglieder (so Andreas Koller in den Salzburger Nachrichten) wurde letzten Freitag eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des politischen Islamismus bekannt gegeben. Das Echo innerhalb und außerhalb Österreichs ließ nicht lange auf sich warten. Nach vielen Monaten der Vorbereitung wurden vom zuständigen Kultusamt im Bundeskanzleramt Bescheide zur Schließung von sieben Moscheen erlassen und die Ausweisung von ATIB-Imamen in die Wege geleitet. Für beide Maßnahmen wurde auf die Rechtsgrundlagen im Islamgesetz 2015 verwiesen. Es steht grundsätzlich wohl außer Zweifel, dass die zuständigen Behörden auf die Einhaltung der Gesetze dringen bzw. diese durchsetzen müssen.

Moscheen außerhalb der IGGÖ

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Begutachtungsverfahren und in vielen Kommentaren zum Gesetz nicht nur der darin einleitend zum Ausdruck kommende Generalverdacht gegenüber dem Islam kritisiert, sondern auch auf zu erwartende verfassungsrechtliche Probleme im Bereich der Umsetzung der Vereinsauflösungen und der Auslandsfinanzierung verwiesen wurde.

1. Was die "Schließung" von sieben Moscheen durch das Kultusamt betrifft, so gehört eine dem Verein Nizam-i Alem, der nicht in die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) eingebunden ist. Allein durch die Erhaltung einer Moschee verstieß der Verein wohl nicht gegen das Islamgesetz, da in den Erläuterungen zum Islamgesetz das Errichten und Erhalten einer Moschee außerhalb der IGGÖ ausdrücklich als zulässiger Vereinszweck genannt wird.

Von der Schließung von sechs Moscheen und der Auflösung der Arabischen Kultusgemeinde haben die davon Betroffenen offenbar, rechtsstaatlich nicht gerade elegant, vor der Bescheidzustellung durch die Pressekonferenz erfahren. Die Rechtsgrundlage für diese Auflösung ist §5 Absatz 2 Islamgesetz, wonach der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben hat, wenn unter anderem ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden. Ob diese gesetzlich vorgeschriebenen "Aufforderungen" erfolgt sind, geht aus den vorliegenden Berichten nicht hervor.

Wie man Medienberichten entnehmen konnte, wurde von der IGGÖ aus formalen Gründen eine Überprüfung der arabischen Religionsgemeinde durch das Kultusamt angeregt. Hier werden wohl interne Meinungsverschiedenheiten sichtbar, die zwar nicht neu sind, früher aber eher intern bereinigt wurden. Wie dem auch sei, es entbehrt nicht einer gewissen doppelten Pikanterie, wenn ausgerechnet die dem ATIB angehörende Leitung der Glaubensgemeinschaft den Anstoß zu jenen Moscheenschließungen gegeben hat, welche den großen Auftritt von österreichischen Regierungsmitgliedern veranlasst und Präsident Erdogan zu österreichfeindlichen Ausfällen bewogen haben.

2. Ausweisung von ATIB-Imamen: Die engen Verbindungen der ATIB-Moscheen mit der Religionsbehörde in Ankara und damit mit der Politik in der Türkei sind wahrlich nicht neu. Dass es in diesen Gemeinden seit jeher zu einer Überbetonung der türkischen Herkunft kommt, ebenfalls nicht. Dies hat Österreich aber seit der Mitte der 1990-Jahre nicht daran gehindert, mit der türkischen Religionsbehörde Vereinbarungen hinsichtlich der Entsendung von Religionslehrern und Imamen zu treffen. Deren Bestellung war seit damals also von Österreich mit der türkischen Kultusbehörde ausgehandelt, die islamische Glaubensgemeinschaft wurde nicht involviert.

Abgehen von bisheriger Praxis

Nun, da das wunderbare neue Islamgesetz die Errichtung von "nationalen" Religionsgemeinden gefördert und damit die Vertiefung eines österreichisch geprägten Islam geradezu konterkariert hat, wundert man sich über die Entwicklungen in den ATIB-Gemeinden. Wenn das Islamgesetz den systematischen Einsatz öffentlicher Bediensteter der Türkei in Ausübung eines Dienstverhältnisses als Mitarbeiter, Geistliche, Seelsorger, Funktionsträger u. ä. in Zukunft für unzulässig erklärt, so ist das ein Abgehen von einer langjährigen Praxis, aber durchaus nachvollziehbar.

Was das Finanzierungsverbot betrifft, so verwundert es allerdings, dass in den Erläuterungen zum Islamgesetz den Verbänden ausdrücklich der Weg zu einem inländischen Finanzierungsmodell gewiesen wurde, nämlich durch Errichtung von religionsrechtlichen oder privaten Stiftungen. Hier sei auf einen Kommentar zur Autonomie von religiösen Stiftungen aus 1896 (!) verwiesen, wo es heißt: "Durch die den anerkannten Religionsgesellschaften auf dem Gebiet ihres inneren Lebens eingeräumte Autonomie wurde die Ausübung der staatlichen Stiftungshoheit hinsichtlich der Stiftungen, deren Zweck in das innere Leben derselben eingreift, unmöglich." Wenn der zuständige Minister in einem Interview die Stiftungslösung vehement zurückgewiesen hat, dann kennt er vielleicht das Islamgesetz nicht ausreichend, aber die Problematik der Lösung hat er erkannt.

3. Die Frage der Imame-Ausbildung ist komplexer, als viele Kommentatoren wahrhaben. Grundsätzlich ist die Ausbildung der Seelsorger Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft. Sie wurde in der IGGÖ meist den Verbänden überlassen, die -und das gilt nicht nur für ATIB -ihre Seelsorger überwiegend "importierten". Erfreulicherweise wurde durch das Islamgesetz nunmehr die von der IGGÖ seit Langem angeregte universitäre Ausbildung ermöglicht. Für den Übergang wurde und wird zu Recht eine längere Frist reklamiert. Wenn auch einige Imame als Religionslehrer tätig sind, stellt der in Kommentaren genannte Ausweg des Einsatzes von Religionslehrern sicher keine adäquate Alternative dar.

4. Vielfach wurde in Kommentaren der Zeitpunkt von Bescheiderlassung und Präsentation in der Pressekonferenz kritisiert. Es steht wohl außer Zweifel, dass damit Präsident Erdogan in die Hände spielt wurde. Die wütenden und unqualifizierten Reaktionen aus der Türkei kamen dementsprechend wie bestellt.

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