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Die gegenwärtige Rechtslage

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Die österreichische Bundesverfassung kennt das Volksbegehren sowohl für den Bereich des Bundes wie für den Bereich einiger Länder. Das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung vom Jahre 1929 bestimmt im Art 41 (2):

„Jeder von 200.000 Stimmberechtigten gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.“ In ähnlicher Weise bestimmt die Verfassung des Landes Salzburg im Art. 21 (2):

„Jeder von wenigstens 20.000 Wahl- und Stimmberechtigten im Lande gestellte Gesetzesantrag ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.“ Die Verfassung von Tirol begnügt sich im § 22 (2) schon mit 10.000 für die Wahl zum Landtag stimmberechtigten Personen, während in Vorarlberg der Artikel 16 der Landesverfassung wenigstens 15.000 Landtags Wähler, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, fordert.

Für die Durchführung von Volksbegehren hat der Bund mit Gesetz vom 16. Juni 1931, BGBl. Nr. 181, und für Volksabstimmungen mit dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 297, für den Bereich des Bundes entsprechende Durchführungsvorschriften getroffen. Da diese aber auf dem Bürgerlistengesetz vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 245, das zwar nach der Ansicht des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Professor Dr. Adamovich gültiges Recht ist, beruhen, das aber wegen seines Widerspruchs mit der Nationalratswahlordnung nicht in Anwendung steht, hat das Bundesministerium des Innern den Entwurf neuer Gesetze ausgearbeitet, die sich jedoch inhaltlich im wesentlichen mit dem geltenden Recht decken.

Uber die Volksabstimmung enthält die Bundesverfassung folgende Grundsätze:

Art. 43: Einer Volksabstimmung ist jeder

Gesetzbeschluß des Nationalrates zu unterziehen, wenn dieser es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt.

Art. 44 (2): Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates verlangt wird, ist einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.

Das heißt, die Bundesverfassung sieht in den Artikeln 43 und 44 das fakultative Referendum für gewöhnliche Gesetze vor und überläßt es der Mehrheit des Nationalrates, davon Gebrauch zu machen. Der Art. 44 (2) sieht das obligatorische Referendum für jede Gesamtänderung der Bundesverfassung vor, wobei allerdings fraglich bleibt ■ beziehungsweise nicht näher umschrieben ist, was eine Gesamtänderung beinhaltet, und räumt darüber hinaus einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates das Recht ein, eine Verfassungsänderung, die nach seiner Ansicht nicht dem wahren Willen des Volkes entspricht, durch das Volk überprüfen zu lassen.

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