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Eine Lücke im Netz der sozialen Sicherheiten

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Wer mindestens ein Jahr wegen ausgeübter Pflege und Betreuung versichert war, soll eine Pflegepension erhalten, die als neue Leistung der Pensionsversicherung gewährt werden soll, schlägt der Katholische Familienverband in einem am Montag in Wien präsentierten Modell vor. Der Anspruch auf Pflegepension soll unabhängig von jedem anderen Pensionsanspruch bestehen und in einer Höhe von monatlich 100 Schilling (14mal) je Versicherungsjahr ausgezahlt werden. Die Finanzierung könnte nach Ansicht des Famüienverbandes über den Familienlastenausgleichsfonds sichergestellt werden. .

Der Familienverband geht von der grundsätzlichen Überlegung aus, daß jene qualifizierten Leistungen, wie die Pflege und Betreuung anderer Menschen, durch die der Allgemeinheit Aufgaben und Kosten abgenommen werden, von Wirtschaftsstatistiken nicht erfaßt werden und auch in sonstigen Berechnungen, die an die wirtschaftliche Wertschöpfung anknüpfen, in keiner Weise aufscheinen. Der Familienverband will nun dafür kämpfen, daß qualifizierte Haushaltsleistungen gesellschaftliehe und staatliche Anerkennung als „gemeinschaftsentlastende Dienste“ erfahren. Im Bereich der Pensionsversicherimg bedeutet dies, daß solche Dienstleistungen - ähnlich wie entgeltliche Tätigkeiten der Erwerbstätigen - dem Versicherungsschutz unterworfen werden müssen.

Das geltende Recht berücksichtigt qualifizierte Haushaltsleistungen nur am Rande: Seit 1971 wird einer Frau, die nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleibt und dieses durch ein Jahr betreut, ein Versicherungsjahr angerechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, daß diese Frau berufstätig und daher pflichtversichert war und außerdem später noch zusätzliche Versicherungsjahre erwirbt. In allen übrigen Fällen gibt es nach geltendem Recht überhaupt keinen Pensionsanspruch.

Diese Lücke im Netz der sozialen Sicherheiten wirkt sich insbesondere für Mehrkmderfamilien und auch für Familien, die einen hilfsbedürftigen Angehörigen zu pflegen haben, äußerst nachteilig aus.

Nach dem Modell des Familienverbandes soll die Pension dann anfallen, sobald die anspruchsberechtigte Person das normale Anfallsalter erreicht hat oder erwerbsfähig geworden ist. Die Notwendigkeit der Pflege und Betreuung als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegepension soll generell für jedes Kind bis zum vierten Lebensjahr anerkannt werden (Kindergartenreife). Außerdem kann ein Anspruch auf Pflegepension durch die Betreuung hilfloser Familienangehöriger (Kinder, Ehegatten, ElternjtGe-schwister) erworben werden.,

Die Hilflosigkeit kann laut Familienverband nach den Bestimmungen des ASVG ausreichend beurteilt werden.

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