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Klein- und Mittelbetriebe sind die bevorzugten Zielgruppen

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Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MFAGl sind während der ersten fünf auf das Jahr der Eintragung ins Firmenbuch folgenden Kalenderjahre zur Gänze und in der Folge nur mehr hinsichtlich des dem sogenannten Finanzierungsbereiches (A+B) zuzurechnenden Teils von der Körperschaftssteuer befreit.

Die Refinanzierung soll durch private und institutionelle Anleger erfolgen, wobei durch die KEST-Be-freiung auf Ausschüttungen aus Aktien bis zu einem Nennbetrag von 200.000 Schilling dieses Produkt für den Anleger durchaus attraktiv erscheint.

Voraussetzung für die Behandlung als MF AG sind:

■ AG mit Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling;

■ Gründer mindestens zu 75 Prozent Beteiligungsfondsgesellschaften oder Kreditinstitute;

■ Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar maximal 30 Prozent des Grundkapitals;

■ Ausgabe von Genußrechten ist satzungsmäßig maximal bis zur Höhe des Grundkapitals möglich;

■ Geschäftsgegenstand ist auf das

Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt;

■ die Veranlagung erfolgt zu mindestens 75 Prozent im Inland.

Zielgruppe:

Die Veranlagung der MF AG hat nachhaltig zu mindestens 70 Prozent in Beteihgungen an gewerblichen Betrieben, schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, zu erfolgen. Geeignet erscheinen vor allem etablierte Unternehmen ab einem Jahresumsatz von zirka 150 Millionen, mit guter Marktposition sowie Ertrags- und Wachstumschancen. Dies vor allem um den Anlegern eine attraktive Rendite bieten zu können.

Gesellschaftsrechtliche Konstruktionsformen:

Zwei Drittel der Beteiligungen (A) müssen „Substanzbeteiligungen" sein, das heißt, eine Beteiligung auch nach den stillen Reserven und am Firmenwert. Das entspricht einem Anteil von 46,67 Prozent des gesamten Eigenkapitals der MF AG.

Darunter fallen

■ Kommanditanteile (KG oder

KEG) und stille Beteiligungen, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

■ Aktien und GmbH-Anteile;

■ sozietäre Genußrechte gemäß Paragraph 174 AKtG.

Ein Drittel der Beteiligungen (B) kann in Geldveranlagungen, das heißt Darlehen, Schuldverschreibungen, echten stillen Beteiligungen, obligatorischen Genußrechten und Zuzahlungen bestehen. Dies entspricht einem Anteil von 23,33 Prozent des gesamten Eigenkapitals der MFAG. Grundvoraussetzung ist jedenfalls die Bereitschaft der Unternehmen, Gesellschaftsanteile an einen neutralen Finanzierungspartner abzugeben.

Vorgangsweise: Sollten Sie, beziehungsweise Ihr Unternehmen konkretes Interesse an einer MFAG-Be-teiligung haben, so wären für einen Erstkontakt folgende Unterlagen notwendig: kurze Unternehmensdarstellung, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, Vorschaurechnungen, sonstige Studien, Informationen und Unterlagen.

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der BFAG, Tel. 5058000, zur Verfügung.

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