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MIETRECHT: WAS SICH ÄNDERT

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Die Diskussionen und Spekulationen über das neue Bundes-wohnrecht führten besonders während der letzten Monate zu noch mehr Unsicherheit.

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Die Diskussionen und Spekulationen über das neue Bundes-wohnrecht führten besonders während der letzten Monate zu noch mehr Unsicherheit.

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Nach zwei mißglückten Versuchen (1989 und 1991) ist es nunmehr zu einer Einigung gekommen. Grundsätzlich, so die Koalitionsparteien, sei das neue Wohnrecht „ziemlich ausverhandelt", den genauen Gesetzeswortlaut gibt es allerdings noch nicht.

□ Richtwertsystem:

Das Kernstück des neuen Gesetzes ist das Richtwertsystem zur Festlegung der Mietenhöhe. Dadurch soll das bisherige Kategoriensystem abgelöst werden. Fixe Mietzinsobergrenzen soll es nur mehr für Kategorie D Wohnungen geben. Die heute noch klar begrenzten B und C Mieten werden jedenfalls teuer. Wie teuer, kann noch nicht genau gesagt werden, da die Zu- und Abschläge bis jetzt noch nicht fixiert wurden.

In der Praxis würden die Richtwertbeträge zur offiziellen Richtschnur für den Wohnungsmarkt. Nicht zuletzt deshalb wird noch heftig über Einzelheiten ihrer Ermittlung gekämpft. Orientieren sollen sie sich an den Kosten geförderter Neubauwohnungen. Auf diesen Richtwert kann es Zu- und Abschläge geben - je nach Wohnqualität: Zuschläge für Terrassen, Zentralheizung und dergleichen, Abschläge für Erdgeschoßlage, höhere Stockwerklage ohne Lift...

Dieses komplizierte System ist besonders für Mieter kaum zu durchschauen. Eine klare gesetzliche Fixierung der Zu- und Abschläge wäre daher für die Rechtssicherheit sehr wichtig.

Mit den genauen Regelungen muß sich ein Beirat im Justizministerium abmühen, von dem man sich einen Katalog klarer Werte erwartet.

Wer ist betroffen?

Einig sind sich die Verhandler beim Geltungsbereich: Es soll nur für Mietwohnungen gelten, für die auch das bisherige Mietrechtsgesetz aus dem Jahr 1982 Geltung hatte. Alle bisher abgeschlossenen Verträge bleiben fast ausnahmslos unangetastet.

Als generelle Mindestmiete wird die Kategorie „D-neu" mit 14,80 Schilling pro Quadratmeter eingeführt, was schon im Koalitionspaket 1990 fixiert ist. Bei Substandardwoh-nungen kommt es zu einer Anhebung von 7,40 Schilling.

□ Befristungen:

Für Mietwohnungen wird es künftig nur noch eine genau dreijährige Befristungsmöglichkeit geben. Abgeschafft werden Halb- und Einjahres-verträge. Für einen befristeten Mietvertrag soll die zulässige Höchstmiete 20 Prozent unter jenen für unbefristete Mietverträge liegen. Aber auch eine dreijährige Befristung bedeutet immer wieder Wohnungssuche, Umzug und neuerliche Provisionszahlungen für den Mieter. Nicht betroffen davon sind umgewandelte Altbaueigentumswohnungen. Immer häufiger werden daher Mietwohnungen in Altbaueigentum umgewandelt, um die Befristungen zu umgehen.

□ Eintritt in Mietverträge:

Zum selben Mietzins sollen künftig nur noch Ehepartner und minderjährige Kinder .eintreten dürfen. Für alle anderen Eintrittsberechtigten (vollj ährige Kinder, Eltern, Geschwister), gilt der Richtwertzins, höchstens aber 29,60 Schilling pro Monat und Quadratmeter.

□ Verbotene Ablöse:

Ein Hausherr, der eine verbotene Ablöse kassiert und dem Mieter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung auch zurückzahlen muß, soll künftig nicht nur diesen Betrag verzinst zurückzahlen, sondern noch einmal dieselbe Summe in den Hauserhaltungsfonds einzahlen müssen.

Die Autorin ist Mitarbeiterin der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisätion Wien.

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