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Wann Konten schweigen

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Das Kreditwesengesetz verpflichtet jedes österreichische Kreditinstitut zur Wahrung des Bankgeheimnisses, d. h. alle persönlichen Daten sind geschützt, die sich aus einer Geschäftsbeziehung zwischen dem jeweiligen Geldinstitut und dem Kunden ergeben. Das gilt für jeden Mitarbeiter genauso wie für den Generaldirektor. Selbst beim Verlassen der Bank und Eintritt in ein branchenfremdes Unternehmen ist diese Verpflichtung nicht aufgehoben, sie gilt praktisch ein Leben lang.

Verletzt ein Angestellter das Bankgeheimnis, um z. B. aus dem Wissen für sich selbst Kapital zu schlagen, muß er mit einer Frei-heits- oder hohen Geldstrafe rechnen. Allerdings handelt es sich dabei um ein sogenanntes Antragsdelikt: Die Geschädigten, ob Bank oder Kunde, müssen selbst die Anzeige erstatten. Bankintern führt dieser Mißbrauch meist zur fristlosen Entlassung.

Besteht für die zuständigen Behörden der Verdacht oder ein konkreter Hinweis über nebulose Geschäfte oder Transaktionen, so kann das Bankgeheimnis aufgehoben werden. Konkret • im Zusammenhang mit gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen sowie gegenüber Finanzstrafbehörden.

Die Aufhebung ist außer in Verbindung mit dunklen Geschäften auch möglich

# bei Verlassenschaftsangelegenheiten

# wenn der Bankkunde ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, daß Auskünfte über seine finanzielle Lage gegeben werden dürfen.

Ganz anders verhält es sich mit der Anonymität, die oft den Flair von „etwas verbergen wollen" und „Schlupfwinkel für unredliche Großkapitalisten" hat. Dabei stehen anonyme Aktionen und Geschäftsabwicklungen bei allen Kreditinstituten auf der Tagesordnung. Denn auch hier gilt wie überall sonst bei Käufen das Prinzip: hier Geld, da Ware. Im speziellen Fall der Bank sind die Waren Dienstleistungen wie z. B. Währungstausch in Banknoten oder Bareinzahlungen.

Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit anonymer Geldanlagen, von der jeder In- und Ausländer Gebrauch machen kann.

# Die Eröffnung sogenannter anonymer Sparkonten. Hier bestehen keinerlei Legitimationsvorschriften, d. h. die Bank verlangt keine Offenlegung der Identität. Meist lauten daher diese Bücher auf „Überbringer". Es könnte auch auf „Idi Amin" lauten, ohne daß der wirkliche Besitzer mit dem Ex-Diktator aus Uganda auch nur irgend etwas gemein hätte. Ebensowenig wie nach dem Besitzer werden seitens der Bank

Fragen nach der Herkunft des Geldes gestellt.

# Daneben kann jede Art von Wertpapiergeschäft anonym gemacht werden (natürlich kann jedermann auch Sparbücher eröffnen und Wertpapiere kaufen unter der vollen Angabe seines Namens).

Die Möglichkeit anonymer Sparbücher ist allerdings eine österreichische Spezialität. Sie gibt es nicht einmal in der Schweiz. Dort gehört es zum guten Ton, sein Nummernkonto zu haben, eine Möglichkeit, die es übrigens auch in Österreich gibt. Allerdings gewährleisten Nummernkonten keine hundertprozentige Anonymität, da bei der Eröffnung Name und Paßnummer zwei, wenn auch ranghohen, Bankbeamten bekanntgegeben werden müssen.

Anonyme Sparguthaben oder Wertpapierkonten können aber nicht offengelegt, das Geheimnis nicht gelüftet werden, da die wahren Inhaber der Bank tatsächlich nicht bekannt sind. Praktisch kommt es natürlich schon vor, daß der jeweilige Sachbearbeiter des Geldinstitutes eine Nummer oder sonstige Bezeichnung einer konkreten Person zuordnen kann, bedingt z. B. durch langjährige Kontakte. Dann besteht allerdings für einen Angestellten, falls bei diesem Konto ermittelt wird, die Verpflichtung zur Aussage.

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