Niederösterreich muß kooperieren

19451960198020002020

Das Verfassungsgericht hat seine Rechtssprechung fortentwickelt: Bund und Länder müssen in ihrer Rechtsetzung die Kompetenz des jeweils anderen Gesetzgebers beachten.

19451960198020002020

Das Verfassungsgericht hat seine Rechtssprechung fortentwickelt: Bund und Länder müssen in ihrer Rechtsetzung die Kompetenz des jeweils anderen Gesetzgebers beachten.

Werbung
Werbung
Werbung

Österreich ist, was der Fall ist. So wie Zwentendorf und Hainburg ist auch der Semmering-Basis-Tunnel ein österreichischer Fall mit mehreren Dimensionen. Die rechtliche ist besonders wichtig, weil sie für die Bundesstaatlichkeit wichtige Konsequenzen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung fortentwickelt und unterstellt der Bundesverfassung, daß sie die Grundlage einer harmonisierenden Rechtsordnung ist. Bund und Länder sind in Ausgestaltung und Ausübung ihrer Gesetzgebung nicht "in dem Sinne völlig frei", daß sie in ihren Regelungen "einen bestimmten Regelungsaspekt absolut" setzen dürfen.

Sind also für ein Projekt mehrere Genehmigungen nebeneinander erforderlich und diese nach Bundes- und Landesvorschriften zu erteilen oder zu versagen, so dürfen diese Vorschriften nicht jeweils die Zuständigkeiten der anderen Gesetzgebungsautorität aushöhlen oder unterlaufen.

Der Verfassungsgerichtshof verneinte ausdrücklich, daß innerhalb des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen eine Fortentwicklung des Rechts im Sinne des Naturschutzes gegeben war oder ist. Vielmehr bejahte er die Möglichkeit einer landesgesetzlichen Regelung unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

Der Naturschutz sei weder eine Querschnitts- noch eine Annexmaterie. Er sei vielmehr im allgemeinen der Kompetenz der Länder zugeordnet. "Soweit nicht der Schutz der Natur in Teilbereichen Inhalt einer Bundeskompetenz ist, wie etwa im Forstwesen oder auf dem Gebiet des Wasserrechts." Im Eisenbahnrecht sei das nicht der Fall.

Nach dem Harmoniegebot müssen also divergierende Interessen von Bund und Ländern aufeinander abgestimmt werden. Landes- und Bundesgesetzgeber sind daher in ihrem Gestaltungsspielraum beschränkt. Sie dürfen keine Regelungen treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität von Regelungen der gegenbeteiligten Gesetzgebungsautorität darstellen.

Der eine Gesetzgeber darf die Interessen, die vom anderen wahrzunehmen sind, nicht unterlaufen. Er darf nicht Regelungen treffen, die auf eine kompetenzwidrige Nachprüfung allenfalls bereits vorliegender Bewilligungen hinauslief. "Wenn daher der Landesgesetzgeber seine naturschutzrechtlichen Regelungen auf ein Sachgebiet erstreckt, welches im übrigen kompetenzrechtlich in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, dann dürfen diese Regelungen nicht einen Inhalt haben, der eine Beachtung des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebotes nicht zuläßt und dadurch ein Unterlaufen der gegenbeteiligten Kompetenz, sei es durch Versagen der Bewilligung, sei es durch die Erteilung unverhältnismäßiger Auflagen ermöglicht."

Das Gewicht der verschiedenen öffentlichen Interessen muß also immer abgewogen werden. Die öffentlichen Interessen bestimmen so das Maß der Rücksichtnahme auf die Kompetenzausübung der gegenbeteiligten Gesetzgebung.

Da das niederösterreichische Naturschutzgesetz eine solche Interessenabwägung im §2 nicht mehr zuläßt, wurde er aufgehoben und sein Vorläufer wieder in Kraft gesetzt.

Ein langer Satz zwingt jetzt im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Nachdenken.

"Ungeachtet der nicht zu bezweifelnden Befugnis des Landesgesetzgebers, vermeidbare Eingriffe in Naturschutzinteressen zu untersagen bzw. durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen, muß daher im Falle von Eingriffen, die nicht vermeidbar sind und deren nachteilige Folgen auch nicht ausgeglichen werden können, zumindest in Form einer Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den anderen, den Eingriff bewirkenden Interessen auch für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein."

Die frühere Fassung des §2 erlaubte die gebotene Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Errichtung von Bauten für Eisenbahnzwecke bei der Wahrnehmung der vom Land wahrzunehmenden Naturschutzinteressen. Das Gesetz des Handelns ist vom Verfassungsgerichtshof wieder auf das Land Niederösterreich übergegangen.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung