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Ein teures Begräbnis

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Aus Anlaß der Regierungsbildung wurde praktisch ein neues Ministerium für die verstaatlichten Betriebe errichtet, wenn sich dieses Ministerium auch bescheiden den Titel einer Sektion IV des Bundeskanzleramtes gegeben hat.

Anderseits soll nun eine andere Angelegenheit nicht unerwähnt bleiben, nämlich die Kosten der Liquidation der IBV.

Während in Oesterreich die Löhne der überwiegenden Mehrheit der Lohnempfänger noch, dem allgemeinen Rentabilitätsstand angemessen, gezahlt werden, gilt dieses generelle Entlohnungsprinzip nicht für die hohen Funktionäre der Großbetriebe, auch der verstaatlichten, weil viele dieser Beamten nur dann ihre Dienste zur Verfügung stellen, wenn sie im Vaterland mehr erhalten als im Ausland. Das gilt für die Fachleute und ist vom wirtschaftlichen Standpunkt nun einmal berechtigt. Daß es da und dort Direktoren in der verstaatlichten Industrie gibt, auf welche das Ausland keineswegs mit begehrlichen Augen sieht, ist eine andere Sache.

Nicht um die hohen Bezüge der Geschäftsführer der IBV soll es daher gehen, sondern um die Tatsache, daß ihnen auf Grund ihrer Sonder- verttäge (von deren Bestimmungen man erst jetzt einiges in der Oeffentlichkeit erfährt) Abfertigungen für eine nur mehrjährige Tätigkeit eingeräumt werden, die unserem Einkommensstand in Oesterreich kaum angemessen sind. Nach einem Pressebericht haben die 130 kleinen Angestellten der IBV Anspruch auf eine Abfertigung von 1,1 Millionen Schilling, die drei Geschäftsführer aber auf nicht weniger als 8 Millionen.

In einer Zeit, in der aus Mangel an entsprechenden Budgetmitteln Schüler in Kellerräumen unterrichtet werden müssen und oft für die lächerlichsten Erfordernisse des Bundes — von der Kulturpolitik ganz zu schweigen — kaum Mittel aufgetrieben werden, bekommt ein Geschäftsführer einer verstaatlichten Holdinggesellschaft für eine Tätigkeit, nach der er entsprechend dem Angestelltengesetz gerade Anspruch auf zwei Monatsgehälter hat, im Durchschnitt zirka 2,7 Millionen (zirka 100 Monatsgehälter). Der Staat wird sich freilich von diesem Betrag im Steuerabzugsverfahren noch einiges zurückholen. Aber nicht nur dies: Für eine Tätigkeitsdauer, die einen Staatsbeamten nicht einmal pragmatisierungsreif macht, haben die drei Geschäftsführer, falls sie nicht mehr im Bereich der verstaatlichten Industrie verwendet werden, auch noch einen Pensionsanspruch erworben, der 60 Prozent ihrer Aktivbezüge umfaßt, das sind Beträge im Ausmaß von 12.000 bis 15.000 Schilling je Monat, soviel als der höchstbezahlte Staatsbeamte an Gehaltsansprüchen hat beziehungsweise soviel als zehn Staatsbeamte der unteren Gehaltsstufen beziehen.

Nun geht es nicht allein um den Tatbestand der Abfertigung, die ebenso wie die Pensionszusage einem rechtsgültigen Vertrag entspricht. Worum es uns vor allen Dingen geht, ist die geradezu verantwortungslose Art, wie durch Abmachungen von Ausschüssen, deren verfassungsrechtliche Stellung noch keineswegs geklärt ist, Staatsgelder verbraucht’ werden, um irgendein mechanisches Proporzverhältnis herzustellen, das ohnedies von Wahl zu Wahl repariert werden muß.

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