Sterbehilfe - © Foto: iStock/rootstocks

Assistierter Suizid: Das Schweigen zum Sterben

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Um bis Jahresende assistierten Suizid neu regeln zu können, hätte längst ein Gesetzesentwurf präsentiert werden müssen. Über ein demokratiepolitisches Versäumnis mit existenziellen Folgen.

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Um bis Jahresende assistierten Suizid neu regeln zu können, hätte längst ein Gesetzesentwurf präsentiert werden müssen. Über ein demokratiepolitisches Versäumnis mit existenziellen Folgen.

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Es ist seltsam still um den assistierten Suizid. Die Regierung schweigt, die Parteien schweigen und auch die Abgeordneten. Selten fragen die Medien nach. Die eine oder andere Stimme aus der Zivilgesellschaft, die sich meldet, verhallt rasch. Und das in einer Frage, die gesellschaftspolitisch umstritten und ethisch heikel ist. In einer Frage, die jeden und jede betrifft. Mit Jahreswechsel wird jeder damit rechnen müssen, um Hilfe beim Suizid gefragt zu werden, insbesondere Angehörige von Schwerkranken, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegepersonen. Denn mit 1. Jänner 2022 wird Beihilfe zum Suizid nicht mehr ausnahmslos verboten sein. Der VfGH hat die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in §78 StGB „Mitwirkung am Selbstmord“ als verfassungswidrig aufgehoben. Wichtig dazu zu sagen ist: Verleitung zum Suizid und Tötung auf Verlangen bleiben verboten.

Zu kurze Begutachtungszeit

Beschließt das Parlament bis 1. Jänner keine Neuregelung, ist ab Jahreswechsel jede Form der Suizidbeihilfe straffrei. Und das wird wohl so sein. Denn bis dato liegt kein Gesetzesvorschlag vor. Damit ein neues Gesetz rechtzeitig in Kraft treten könnte, müsste es Mitte Dezember vom Nationalrat und am 22. Dezember vom Bundesrat verabschiedet werden. Die zuletzt kolportierte Veröffentlichung Mitte Oktober ist zu spät, um eine Begutachtungszeit von zumindest vier Wochen sicherzustellen – was ohnehin kurz ist in einer so sensiblen Frage, für die andere Länder acht Wochen vorsehen.

Dies ist ein demokratiepolitisches Versäumnis, das Fragen aufwirft: Will man nicht öffentlich debattieren? Weil die Frage zu heikel ist, die Gräben zu tief sind? Ich würde meinen: Gerade die gesellschaftliche Konflikthaftigkeit und ethische Sensibilität des Themas verlangen eine breite Debatte. Darin liegt eine demokratiepolitische Chance: Der assistierte Suizid könnte jenseits von Koalitionsräson und Parteipolitik offen diskutiert werden. Gesetzesvorschläge könnten von allen Parteien und auch überfraktionell von Abgeordneten eingebracht werden. Deutschland zeigt es vor: Dort liegen neben einem Diskussionsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zwei interfraktionelle Gesetzesentwürfe und ein Gesetzesentwurf zweier grüner Abgeordneter vor.

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Was will die Diakonie einbringen in eine offene Debatte? Zunächst ein Plädoyer für eine Beschränkung des assistierten Suizids auf Menschen mit unheilbaren Erkrankungen, deren Lebensende absehbar ist. Freilich darf der assistierte Suizid auch in diesen Fällen nicht zum Normalfall werden. Gleichwohl folgt aus dem Recht auf Leben keine Pflicht zum Leben. Ein absolutes Verbot des assistierten Suizids kann unbarmherzig sein. Es bringt Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Leid und der dringlichen Bitte eines Sterbewilligen konfrontiert sind, in schwere Gewissenskonflikte – ebenso Menschen mit Sterbewunsch, die fragen: Kann ich mit anderen über meine Suizidpläne sprechen? Kann ich jemanden bitten, bei mir zu sein, oder bleibt mir nur der einsame Suizid? Als Lösungsansatz hatten Diakonie und Evangelische Kirche Straffreiheit in dramatischen Einzelfällen vorgeschlagen. Der VfGH ist darüber hinausgegangen.

Was es nun braucht, ist ein Schutzgesetz. Das meint nicht, die Inanspruchnahme von Suizidhilfe de facto zu verunmöglichen. Ein Schutzgesetz soll vielmehr Menschen in einer existenziellen Krisensituation, in der sie besonders vulnerabel sind, durch Sorgfaltskriterien vor Missbrauch und Druckausübung schützen und die freie Willensbildung sicherstellen. Es soll die Gewissensfreiheit derjenigen, die um Suizidhilfe gefragt werden, schützen. Und es soll Rechtssicherheit schaffen für Beihilfe leistende Personen.

Informierte Selbstbestimmung

Der VfGH sieht das Recht auf Hilfe beim Suizid als Ausfluss des Rechts auf freie Selbstbestimmung. Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Sie ist jedoch voraussetzungsvoll. Sie bedarf umfassender Information und signifikanter Optionen, um tatsächlich eine Wahl zu haben. Dazu zählen der Rechtsanspruch auf Hospiz- und Palliativversorgung, dessen Einführung Priorität einzuräumen ist, sowie Beratung. Letztere sollte von einem interdisziplinären Konsil durchgeführt werden, an dem zumindest zwei Personen – Palliativ-, Fach-, Hausärzte, Pflegende, Seelsorger(innen), Psycholog(inn)en ... – beteiligt sind. Zwei Beratungstermine stellen sicher, dass die Betroffenen Zeit haben, die Informationen zu verarbeiten und weiterführende Fragen zu stellen – und dass der Sterbewunsch nachhaltig ist. Die Beratung ist verpflichtend vorzusehen. Denn mit der Verpflichtung, sich beraten zu lassen, korrespondiert die Verpflichtung der öffentlichen Hand, die Beratung zu finanzieren.

Wir als Diakonie müssen wissen, wie der assistierte Suizid geregelt ist. Das Parlament möge seiner Verantwortung nachkommen.

Beratung als Voraussetzung für die freie Willensbildung ist zu unterscheiden von der Feststellung der Selbstbestimmungsfähigkeit und der tatsächlich frei gebildeten Willensentscheidung durch einen formalen Akt (Gutachten), der zur Inanspruchnahme des Mittels zum Suizid berechtigt und von anderen als den beratenden Personen durchgeführt werden soll.

Für die Diakonie, die Pflegedienstleistungen anbietet und Menschen in ihrer letzten Lebensphase mit Hospiz- und Palliativangeboten begleitet, ist der assistierte Suizid nicht nur eine ethische und rechtliche Frage, sondern eine praktische: Was tun, wenn Menschen, die unserer Sorge anvertraut sind, sagen: Ich kann nicht mehr …? Dass Menschen Sterbewünsche äußern, ist nicht neu. Jetzt ändern sich die Konsequenzen, die Sterbende aus ihrem Wunsch ziehen können. Das fordert neu heraus. Man kann sich nicht mehr hinter dem Verbot des assistierten Suizids verstecken.

Zwei mögliche Szenarien

Die Spannung, in die das die Diakonie und andere Sozialorganisationen führt, verdeutlichen zwei fiktive Szenarien. Szenario eins: Erschöpft und irritiert kommt Frau Schüller vom Besuch bei ihrer Mutter im Pflegeheim nach Hause. Die Mutter hat erzählt, dass Frau Mair, die zwei Zimmer weiter wohnt, Beihilfe zum Suizid in Anspruch genommen hat. Die Tochter macht sich Sorgen: Denkt ihre Mutter in eine ähnliche Richtung? Wie passt das zur Kultur eines Pflegeheims, das doch für alte Menschen sorgen soll? Szenario zwei: Es ist der letzte Abend, den Herr Huber im Pflegeheim verbringt. Zwei Jahre hat er hier gelebt, das Heim ist sein letztes Zuhause. Dachte er. Jetzt muss er ausziehen. Er will assistierten Suizid in Anspruch nehmen. Man hat ihm gesagt, das sei im Heim nicht möglich, assistierter Suizid sei nicht vereinbar mit der moralischen Haltung des Hauses. Herr Huber fühlt sich alleingelassen von den Menschen, die zwei Jahre lang für ihn gesorgt haben.

Klar ist: Assistierter Suizid kann kein Mittel der Wahl und kein Angebot der Diakonie sein. Daher tun wir als Diakonie alles, damit sich Menschen für das Leben entscheiden können. Aber wir wollen auch Einzelne, die sich tragischerweise trotz aller Begleitung nicht für das Leben entscheiden können, nicht alleinlassen. Was heißt das genau, wie soll das praktisch ausschauen? Um das überlegen zu können, müssen wir die Bedingungen kennen. Wir müssen wissen, wie der assistierte Suizid rechtlich geregelt ist, um uns mit unseren Mitarbeiter(inne)n vorbereiten zu können auf die neue Situation. Die Zeit drängt. Das Parlament möge seiner Verantwortung nachkommen.

Die Autorin ist Direktorin der Diakonie Österreich, evangelische Pfarrerin und Verfasserin eines „Argumentarium“ zur Sterbehilfe.

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