Wie „würdig sterben“?

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Seit vielen Jahren wird (gesellschafts-)politisch darüber gestritten, wie weit „Sterbehilfe“ reichen darf. Nun ist der Verfassungsgerichtshof am Zug. Über ein Urteil mit Folgen.

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Seit vielen Jahren wird (gesellschafts-)politisch darüber gestritten, wie weit „Sterbehilfe“ reichen darf. Nun ist der Verfassungsgerichtshof am Zug. Über ein Urteil mit Folgen.

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Man hatte in diesem US-Wahlkampf mit vielem gerechnet. Aber nicht, dass zuletzt noch der Supreme Court ins Zentrum der Auseinandersetzung rücken würde: Durch den Tod von Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg hat sich für Donald Trump unverhofft noch die Möglichkeit einer Neubesetzung aufgetan – samt einer jahrzehntelangen weltanschaulichen Neugewichtung des Höchstgerichts, das über so fundamentale Fragen wie Bürgerrechte, Einwanderung oder Abtreibung entscheidet.

Dass ausgerechnet in dieser Phase in Österreich wegweisende Urteile des Verfassungsgerichtshofs anstehen, ist eine bemerkenswerte Koinzidenz. Seit Beginn dieser Woche müssen die Verfassungsrichter etwa über einen Fall entscheiden, dessen gesetzliche Grundlagen seit langem für heftige Kontroversen sorgen: das mit bis zu fünf Jahren Haft belegte Verbot von „Tötung auf Verlangen“ sowie das Verbot von „Mitwirkung am Selbstmord“. Vier Personen – darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt – haben dagegen Beschwerde eingelegt und vermuten Verfassungswidrigkeit: Durch die geltende Rechtslage würden leidende Menschen gezwungen, entweder „entwürdigende Verhältnisse“ zu erdulden – oder (unter Strafandrohung für Helfer) „Sterbehilfe“ im Ausland in Anspruch zu nehmen. Schon im Juni hatte der VfGH zu dieser Causa beraten, diesen Donnerstag war eine öffentliche Verhandlung anberaumt.

Lebensschutz versus Selbstbestimmung

Die Beratungen dürften schwierig werden, zu schwer ist der Begriff „Würde“ zu fassen. Jahrelang hatten sich Parteien wie die ÖVP und Organisationen wie „Aktion Leben“ dafür eingesetzt, die Menschenwürde (nach deutschem Vorbild) in der Verfassung zu verankern und damit die Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens an seinen Rändern abzusichern. Ein wichtiges Anliegen. Doch das deutsche Bundesverfassungsgericht argumentierte im Februar dieses Jahres genau anders herum: „Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht“, hieß es. Statt Unverfügbarkeit wurde also Selbstbestimmung zum Marker menschlicher Würde – und das 2015 in Kraft getretene Verbot von geschäftsmäßigem assistiertem Suizid prompt gekippt.

Es darf nicht sein, dass durch ökonomische Wünsche aus dem Sterben-Dürfen ein Sterben-Müssen wird.

Doris Helmberger-Fleckl

Was bedeutet all das für Österreich? Hier ist sowohl die Verfassung als auch die Rechtstradition anders gelagert, wie der Moraltheologe Günter Virt in der letzten FURCHE erläuterte. Es ist also keineswegs zwingend, dem deutschen Weg zu folgen. Auch ethisch spricht Vieles dafür, die aktuelle Gesetzeslage beizubehalten – insbesondere das Risiko eines nicht kontrollierbaren, subtilen Drucks auf die Ärzte oder die Schwerkranken selbst. Es dürfe nicht sein, dass durch ökonomische Wünsche von Angehörigen „aus dem Sterben-Dürfen ein Sterben-Müssen“ wird, betont zu Recht die Österreichische Ordenskonferenz.

Weniger hilfreich ist indes jene Diktion, welche die römische Glaubenskongregation in ihrem gerade publizierten Brief "Der barmherzige Samariter" wählte: Man warnte vor einer „Wegwerfkultur“ durch lebensverkürzende Maßnahmen. Solche Worte werden dem Ringen vieler Angehöriger und Ärzte angesichts existenzieller Anfragen von Sterbenden nicht gerecht. Ebenso wenig deren Angst vor endlosem Leid: In Würde zu sterben bedeutet schließlich auch, vor gnadenloser Übertherapie geschützt zu sein.

Umso mehr bleibt zu hoffen, dass die Verfassungsrichter(innen) – die anders als ihre US-Kollegen nicht namentlich abstimmen – eine würdige Entscheidung treffen. Und dass die Politik das tut, was seit jeher von ihr zu verlangen ist: nämlich durch adäquate Palliativ- und Hospizversorgung Bedingungen zu schaffen, in denen Menschen nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich begleitet, möglichst schmerzfrei und damit in Würde sterben können.

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