Eine Frage der Würde

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Der Moraltheologe Günter Virt bekräftigt seine Kritik an utilitaristischer Ethik. Er fordert Schutz des Lebens an den Rändern. In Österreich gehörten das Verbot der Tötung auf Verlangen und damit eine humane Sterbebegleitung in die Verfassung.

Das Leben wird in ethischer Fachliteratur als „vorsittliches Gut“ betrachtet, da es der sittlichen Entscheidung des Menschen vorgegeben und aufgegeben ist. Als „sittliche Güter“ werden jene bezeichnet, die von der menschlichen Freiheit abhängen, die also aus der Gewissensfreiheit des Menschen hervorgehen. Das Leben ist das grundlegende vorsittliche Gut, auf dem alle anderen Güter erst aufbauen. Weil es zuerst immer um das Leben geht, ist dessen Schutz nicht nur für den Einzelnen, sondern für das Gemeinwesen eine grundlegende Aufgabe.

Doch dann beginnen derzeit häufig diskutierte kritische Fragestellungen. Ist das Leben nicht in vielen seiner Situationen von unterschiedlicher Qualität gekennzeichnet? Das mag sein, aber ernst genommener Lebensschutz ist nicht graduierbar. Es darf nicht unterschieden werden in ein mehr und in ein weniger schützenswertes Leben. Denn wer sollte darüber befinden? Wer hat dann die Definitionsmacht und die Vollmacht, unter dem Vorwand des Lebensunwertes wegen beeinträchtigter Lebensqualität einem anderen Menschen den Lebensschutz zu entziehen?

Trennung in Mensch und Person

Es bleibt das Problem vieler utilitaristischer Ethiken, vor allem des Präferenz-Utilitarismus, dass er den Lebensschutz vor allem jenen Menschen abspricht, die bestimmte geistige Leistungen nicht erbringen und ihre Interessen nicht vertreten können. Solche Ethiker trennen Mensch und Person: Nur Menschen, die ihre Interessen äußern können, gelten als Personen, die anderen nicht. Die Menschenrechtskonventionen des Europarates sehen dies anders: Sie halten fest, dass die Würde jedes menschlichen Wesens die Basis aller Menschenrechte ist, in erster Linie des Rechtes auf Leben. Die Würde und das sich daraus ergebende Recht auf Leben sind nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen; d. h. man muss ihrer Verletzung zuvorkommen. Das Leben jedes menschlichen Wesens ist gesetzlich zu schützen. Ein wirksamer und umfassender Schutz des Menschenlebens ist, so lautet meine These, unbedingt und weiterhin von der Mitte bis zu den Rändern des Lebens zu gewährleisten. Wenn der Schutz an den Rändern nicht mehr garantiert ist, dann besteht die Gefahr, dass auch das Leben in der Mitte immer mehr unter das Diktat der Interessen des Verbundes von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik gerät. Das zeigt klar die bioethische Debatte um den Lebensbeginn. Wer übernimmt in unserer Gesellschaft die Definitionsmacht darüber, wann das Menschenleben beginnt? Wer hat die Verfügungsmacht?

Das abstrakte Hauptwort Menschenwürde beruht auf dem Zeitwort ‚zu würdigen‘. In der bio-ethischen Debatte wird darüber diskutiert, ob die Menschenwürde graduierbar ist. Diese Frage hängt eng mit der Frage der Begründung von Menschenwürde zusammen.

Eine erste Einschränkung der Menschenwürde, wie sie in der Ethik-Debatte gelegentlich vorgenommen wird, geht von einer alltagstauglichen Definition der Würde aus. Die Würde wird mit dem Ansehen, das ich gewinnen kann, konnotiert: mit gutem Aussehen, mit Erfolg, mit Lebensqualität usw. Das führt zum Schluss, je mehr Ansehen, desto mehr Würde. Die Würde ist nach dieser Logik steigerungsfähig, kann jedoch auch abnehmen. Wenn dann in diesem Sinn kein menschenwürdiges Leben mehr möglich ist, weil die Lebensqualität abnimmt, fordert man nach diesem Verständnis ein Recht auf „menschenwürdiges Sterben“ und die Tötung auf Verlangen. Und um das Wort Euthanasie zu vermeiden, ist von einem „sozialverträglichen Frühableben“ die Rede. Dietmar Mieth nennt diese Logik, die wir in der ethischen Literatur vorfinden, die empiristische Falle: nämlich den Versuch, vom konkreten, empiristisch messbaren Ansehen her die Menschenwürde zu begründen.

Zweite Falle utilitaristischer Ethik

Eine zweite Form der Eingrenzung der Menschenwürde stammt aus dem Gedanken, die Würde nur aus der Autonomie heraus zu begründen. Selbstverständlich ist unsere Menschenwürde an Bewusstsein, an Freiheit und an Handlungsfähigkeit gebunden. Wir sind aber nicht immer bewusste, herrlich freie und selbstbestimmte Menschen. Um nicht zu viele von dieser Menschenwürde auszuschließen, werden auch Menschen in jenen Zuständen eingeschlossen, die davor, dazwischen oder danach liegen können. Der auf Bewusstsein und Freiheit kondensierte Mensch ist gleichsam die Spitze, und alles, was damit in Verbindung steht, erbt dann von der Spitze her die Würde.

Manche Ethiker, wie Peter Singer in seiner Praktischen Ethik, machen das Kriterium des Bewusstseins und das Zeigen und Vertreten eigener Interessen so stark, dass es ausschließliches Begründungskriterium für Menschenwürde wird. Damit fallen bestimmte Zustände des Menschen, frühe Entwicklungsstadien, Zustände der Demenz usw., nicht mehr unter den Würdebegriff. Die Würde ist dann nicht mit dem Menschsein gegeben, sondern wird nur jener Klasse von Menschen zugeschrieben, die persönliche Vollzüge zeigen. Dietmar Mieth nennt diese zweite Form der Begründung und Eingrenzung von Menschenrechten die Bewusstseinsfalle. Gilt in der empirischen Falle nur die Würde, die wir sehen, so gilt in der Bewusstseinsfalle die Würde nur jenen Menschen, die ihre Interessen äußern können.

Daraus würde, in dieser Argumentation, eine Gradualität der Menschenwürde folgen. Am Beginn des Lebens ein ganz wenig, dann mehr, und gegen des Lebens würde die Würde mit der Fähigkeit zum selbstbestimmten Lebensvollzug wieder abnehmen.

Dem ist entgegenzuhalten: Nicht der Embryo wird zu einem geborenen und dann erwachsenen Menschen, sondern ein Mensch selbst ist es, der im Durchgang durch diese Entwicklungsschritte immer schon ein menschliches Wesen ist.

Daher meine zweite These: Mit der Menschenwürde verhält es sich nicht wie mit einem „Sparschwein“, in welchem man im Laufe des Lebens Würde sammelt und das eines Tages ausgeräumt wird. Menschenwürde ist nicht graduierbar, sondern ist uns mit dem Menschsein für diese gesamte Dauer seines Daseins gegeben.

Die oftmals diskutierte Frage, ab wann denn dieses Menschenwesen empirisch greifbar vorliegt, ist nur scheinbar eine empirische Frage. Denn wann dieses Menschsein real, mit seiner realen Potenzialität zutage tritt, ist meist schon eine interpretierte Aussage. Da es sich beim Menschenleben um das grundlegende vorsittliche Gut handelt, ist im Streit der Interpretationen im Zweifelsfall stets für das Leben und damit für den Schutz des Lebens zu entscheiden.

Das Leben hat eigenständigen Wert

Die Beziehung der Grundrechte zur Menschenwürde ist in der Sache wesentlich, und dieses für das Grundrecht auf Leben besonders zu betonen, macht Sinn. Mit der Existenz des Menschenlebens ist zugleich eine moralische Qualität verbunden. Diese besteht unabhängig davon, ob etwa Freiheitsrechte gerade ausgeübt werden oder nicht.

Wer die Würde mit realem Vernunftbesitz, mit tatsächlichem Freiheitsvollzug oder der Erbringung einer anderen Leistung begründet, macht sie von diesen Begründungsinstanzen abhängig. Er erhebt diese Instanzen, von denen her er die Würde zuschreibt, zur Höchstinstanz und degradiert damit das, was Grundlage ist, nämlich das Leben, zur Folge. Wer so disponiert, der entscheidet über den Inhalt und Reichweite des Lebensschutzes. Die Absicht, das Lebensrecht von der Menschenwürde zu entkoppeln, ist von der Freigabe der Abtreibung bis zur Embryonenforschung und -selektion, der Herstellung von Mensch-Tier-Mischwesen, sogenannten Hybriden, förmlich zu greifen …

Daher ergehen drei konkrete Ersuchen an den Gesetzgeber:

Erstens die Bitte, die menschenrechtlich verbindliche Biomedizin-Konvention des Europarates (Oviedokonvention von 1997), die das „Human Being“ schützt, zu ratifizieren.

Bitten an den Gesetzgeber

Dann könnte sich Österreich zweitens auch formell dafür einsetzen, dass die Empfehlung 1418/99 des Europarates, der ehemaligen Vizepräsidentin des Europarates und österreichischen Abgeordneten zum „Schutz der Würde und Menschenrechte Sterbender und terminal Kranker“ mit der klaren Absage an Tötung auf Verlangen zu einem Zusatzprotokoll der Menschenrechtskonvention zu Biomedizin wird. So ließe sich verhindern, dass sich die Euthanasiegesetze der Benelux-Staaten, die Ärzten zubilligen, unter gewissen sogenannten „Sorgfaltsbedingungen“ auf Verlangen hin zu töten, zu einem europäischen Flächenbrand ausweiten. Drittens sollte der Gesetzgeber das Verbot der Tötung auf Verlangen in den Verfassungsrang heben. Es ist ein Mangel der Verfassung, dass das Ja zur Hospizarbeit und zur Palliativmedizin keine Erwähnung findet, obwohl es dafür einen breiten Konsens gibt. Wer die Tötung Sterbender nicht will, muss für eine humane Sterbebegleitung mit allen Rechtsmitteln sorgen. Dazu gehört auch die Verfassung.

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