Immer weitere Kreise zieht die Diskussion über das Beschneidungsurteil des Kölner Landgerichts. Auch hochrangige katholische Würdenträger haben sich ablehnend dazu geäußert: aus verständlichen Gründen - aber zu Recht?
Es war von Anfang an klar, dass die Debatte über das Kölner Beschneidungsurteil nicht so schnell verebben, sondern ganz im Gegenteil, sich inhaltlich und räumlich noch ausweiten würde. Mittlerweile hat die Diskussion auch Österreich erreicht - und natürlich geht es nicht mehr nur um Judentum und Islam, sondern auch um das Christentum.
Katholische Würdenträger und Publizisten spüren ganz deutlich, dass es da um weit mehr als einen jüdisch-muslimischen Initiationsritus geht. "Derartigen Tendenzen, die Religionsfreiheit und damit das religiöse Erziehungsrecht von Eltern in Deutschland einzuschränken, ist entschieden entgegenzutreten“, forderte dementsprechend etwa der Kölner Kardinal Joachim Meisner; fast gleichlautend (wenn auch im Modus der Frage etwas sanfter) äußerte sich sein Wiener Amtsbruder: "Steht hinter dem Kölner Urteil vielleicht doch der Versuch, den Eltern überhaupt die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verbieten?“, so Kardinal Christoph Schönborn.
Religion als "Privatsache“
Nicht von ungefähr sehen sie das Urteil des Kölner Landgerichts, das Beschneidung als (strafbare) Körperverletzung qualifiziert, im größeren Kontext eines generellen Trends, Religion aus dem öffentlichen Raum zu verbannen, die Sichtbarkeit und Präsenz des Religiösen zurückzudrängen. Laizistisch-säkularistische Gruppierungen in Österreich wie die "Initiative Religion ist Privatsache“ oder die "Initiative gegen Kirchenprivilegien“ sind zusehends umtriebiger geworden und wittern offenbar angesichts der innerkatholischen Turbulenzen (de facto geht es ja bei allen einschlägigen Initiativen primär immer um die katholische Kirche) Morgenluft (siehe FURCHE Nr. 25, S. 13). Gegen die Zumutungen eines solchen Laizismus soll sich (auch) die katholische Kirche wehren. Religion als Privatsache zu deklarieren, widerspricht dem Menschenrecht auf freie Religionsausübung ebenso wie dem Selbstsverständnis der Religionen und ist, zu Ende gedacht - als Verbannung aus der Öffentlichkeit, so bizarr wie praktisch undurchführbar.
Dennoch stellt sich die Frage, ob hier Schönborn & Co. nicht überschießend reagiert haben und ob es nicht - auch aus christlicher Perspektive - gute Gründe gäbe, das Kölner Urteil anders zu bewerten. Es ist vor dem Hintergrund der Christentums- und Kirchengeschichte verständlich und richtig, dass katholische Amtsträger versuchen, jeden Anschein von Überlegenheitspose oder Belehrungsgehabe, gerade gegenüber dem Judentum, zu vermeiden. Das darf aber trotzdem den Blick auf Essenzielles nicht verstellen und auch Katholiken nicht daran hindern Dinge beim Namen zu nennen, die falsch interpretiert werden oder Applaus von der falschen Seite bekommen könnten. Zu diesem Essenziellen gehört, dass jede Religion und die ihr zugehörigen Praktiken und Riten sich an den Prinzipien pluralistischer, demokratisch-rechtsstaatlich verfasster Gemeinwesen messen lassen müssen.
Staatliches Recht und religiöses Gesetz
Nein, das bedeutet nicht, dass Religion im Säkularen aufgeht, dass religiös begründete Haltungen nicht auch im Widerspruch zum Common Sense der Gesellschaft stehen dürften. Aber es bedeutet jedenfalls ganz gewiss, dass das staatliche Recht über religiösem Gesetz und Regelwerk steht.
Für den konkreten Fall heißt das: Es kann und darf nicht unter Berufung auf heilige Schriften, auf noch so alte Traditionen das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht zustimmungsfähiger Personen angetastet werden. Der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Vergleich mit der Kindertaufe geht ins Leere, weil hier eben diese Unversehrtheit gewahrt bleibt (anders wäre es allenfalls, wenn Säuglinge durch langes Untertauchen in eiskaltes Wasser o. ä. Schaden nähmen).
Auch das Christentum hat manche mit der Moderne inkompatible Traditionen und Praktiken aufgegeben (aufgeben müssen). Diese Diskussion kann keiner Religionsgemeinschaft erspart bleiben.
* rudolf.mitloehner@furche.at
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