Gelöscht ist nicht VERGESSEN

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Das "Recht auf Vergessenwerden" erlaubt das löschen unliebsam gewordener Informationen aus dem Internet. Gänzlich verschwunden sind die Daten dadurch nicht.

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Das "Recht auf Vergessenwerden" erlaubt das löschen unliebsam gewordener Informationen aus dem Internet. Gänzlich verschwunden sind die Daten dadurch nicht.

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Zweiundzwanzig Anzeigen hat der Wiener Max Schrems gemeinsam mit der von ihm gegründeten Gruppe "Europe-v-Facebook" (Europa gegen Facebook) schon gegen das soziale Netzwerk Facebook eingebracht. Ausschlaggebend dafür waren diverse Lücken in den Datenschutzbestimmungen. Erst vergangene Woche erreichte die Organisation vor dem irischen High Court einen kleinen Meilenstein: Seit längerer Zeit gehen sie in Irland, wo auch der europäische Firmensitz des US-Internetkonzernes liegt, rechtlich gegen den US-Konzern vor. Der Vorwurf: Daten von Millionen seiner Nutzer würden an die USA weiter vermittelt - was laut "Safe Harbor"-Vereinbarung zwischen der EU und den USA aber nur dann zulässig ist, wenn dort angemessener Datenschutz gewährleistet wird. Nach den NSA-Enthüllungen stellte die Gruppe aber genau diesen Schutz infrage. In seinem Urteil in dieser Sache empfiehlt der irische High Court der Aktivistengruppe nun, sich an den Europäischen Gerichtshof zu wenden. "Wir waren nicht auf einen direkten Verweis an den Eu-GH vorbereitet, aber das ist das beste Ergebnis, das wir uns hätten wünschen können", kommentierte Schrems die Entscheidung.

Löschen auf Antrag

Schrems Freude mag daher rühren, dass es auch der Europäische Gerichtshof war, der Mitte Mai den Weg für das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden" geebnet hat. Demnach müssen Suchmaschinenbetreiber wie etwa Google Informationen aus ihren Ergebnislisten streichen, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte von Personen verletzt werden. Der EuGH urteilte aber nur hinsichtlich Suchmaschinen und Links zu Seiten, die Dritte ins Netz gestellt haben. Allgemein versteht man unter dem "Recht auf Vergessen" aber üblicherweise das Recht jedes Einzelnen, persönlichen Daten, wie etwa Fotos, die er selbst ins Internet gestellt hat, löschen zu lassen. Das ist im aktuellen Fall aber nicht vorgesehen. "Hier wurden konkrete Grenzen gesetzt, wie und in welchem Umfang man Informationen weiterverarbeiten darf. Man muss aber im Auge behalten, dass es kein absolutes Recht ist, dass grundsätzlich alles gelöscht werden muss: Man wägt zwischen dem Informationsrecht der Öffentlichkeit und dem Recht von Suchmaschinen ab", erklärt Andreas Krisch, Mitglied des österreichischen Datenschutzrates. Man müsse im Einzelfall entscheiden, ob Informationen wirklich entfernt werden müssen oder ob diese im öffentlichen Interesse seien. Die Nachfrage nach dieser Abwägung ist groß: Alleine am ersten Tag, an dem Google ein entsprechendes Antragsformular online gestellt hatte, gingen rund 12.000 Anfragen auf Löschung von Suchergebnissen beim Internetkonzern ein. Die Motive dafür sind breit gestreut: So soll beispielsweise ein ehemaliger Politiker, der eine Wiederwahl anstrebt, die Löschung eines Artikels über sein Verhalten in einem Amt beantragt haben. Auch Ärzte, die mit den Online-Beurteilungen ihrer Kunden nicht zufrieden waren, wollten diese Rezensionen gerne gelöscht wissen.

Neu ist das Recht auf Vergessenwerden nicht - schon die EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 beinhaltet dieses Gesetz, in dem die Löschung von Daten und die Verpflichtung, diese nur eine gewisse Zeit lang zu verarbeiten, verankert sind. Dieses digitale Ablaufdatum wurde in der aktuellen Regelung ausgeklammert. "Wenn es um öffentlich zugängliche Informationen geht, ist es natürlich sehr schwer festzustellen, wie lange es wirklich legitim ist, die Daten zu verarbeiten. Daher ist es sicherlich praktikabel zu sagen, dass der Einzelne sich einfach meldet, wenn er ein Problem mit gewissen Informationen hat", so Krisch. Das Novum der Regelung liegt nun in der Abwägung, in welchem Fall bestimmte Daten gelöscht werden. Um dabei dem Informationsrecht der Öffentlichkeit und dem Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden die Waage zu halten, wurde bei Google ein Beratungsausschuss gegründet, der darüber entscheidet, wie mit beanstandeten Daten umgegangen wird. Der Kritik, das "neue" Recht würde zu kurz greifen, weil unangenehm gewordene Informationen lediglich aus den Ergebnislisten der Suchmaschinen, nicht aber aus den eigentlichen Homepages entfernt werden, stellt sich Datenschutzexperte Krisch entgegen: "Man muss beachten, dass es auch die Pressefreiheit gibt und in dieses Recht, beispielsweise auch auf ältere Medienberichte zugreifen zu können, wollte man offensichtlich nicht eingreifen."

Schein-gelöschte Daten

Während mit dem Recht auf Vergessenwerden der Umgang mit privaten Daten in Suchmaschinen einigermaßen geregelt wurde, sind die sozialen Netzwerke nach wie vor das große Sorgenkind in Sachen Datenschutz. Unliebsame Informationen aus vergangenen Zeiten kann man hier zwar mit einem einfachen Klick löschen, dass die Daten damit aber nicht wirklich vernichtet sind, zeigte der Fall Max Schrems: Als der Jurist von Facebook alle über ihn vorliegenden Informationen verlangte, erhielt er 1200 DIN-A4-Seiten, darunter 300 Seiten nachweislich gelöschter Daten. Unterschiedliche gesetzliche Richtlinien in unterschiedlichen Staaten erschweren den "legalen" Umgang mit Nutzerdaten - genau dieses Schlupfloch nutzen multinationale Konzerne laut Schrems nur zu gerne aus: "Die irischen Behörden haben Facebook nahegelegt, die Daten in Zukunft rechtzeitiger zu löschen. Den genauen Zeitpunkt haben sie aber nicht festgelegt. Das ist absurd: Wenn ich falsch parke, bekomme ich eine Strafe, wenn ich Millionen von Daten veruntreue, dann werde ich nett gebeten, das bitte nicht mehr zu tun." Mit dem Urteil des EuGH zum Recht auf Vergessenwerden erwartet Datenschutzexperte Krisch aber auch im Bereich der sozialen Netzwerke starke Änderungen, denn es beinhalte gleichzeitig die Feststellung, dass Unternehmen aus Drittstaaten genauso dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen. "Es wird sich also auch hier in Sachen Datenschutz etwas ändern müssen", meint er. Vor allem das neue Europäische Datenschutzrecht, das momentan noch verhandelt wird, würde zur Vereinheitlichung dieser Situation beitragen.

Die eigenen Rechte wahrnehmen

Bis dahin rät Krisch, sich bei jeder Information, die man online stellt, zu hinterfragen, ob diese Daten auch wirklich ins Netz müssen: "In sozialen Netzwerken sollte man sich unbedingt die Privatsphäre-Einstellungen ansehen und schauen, ob man sich der ganzen Welt oder nur dem eigenen Freundeskreis mitteilen möchte." Auch außerhalb des Internets solle man seine Datenschutzrechte regelmäßig wahrnehmen. So kann man beispielsweise von Unternehmen die Auskunft verlangen, welche persönlichen Daten sie zu welchem Zweck verarbeiten. Auch jeder Vertrag sollte vor dem Abschluss in Bezug auf datenrechtliche Bestimmungen durchgesehen werden: "Man kann gegebene Zustimmungen auch zurücknehmen oder Klauseln bei Verträgen streichen lassen. Das mache ich immer mit großer Freude bei Telekommunikationsanbietern. Dann bekommt man meistens einen Anruf von einem verwunderten Mitarbeiter, der selbst nicht weiß, dass das rechtens ist. Aber es funktioniert", weiß Max Schrems.

In welche Richtung sich die digitale Privatsphäre der Europäer in Zukunft weiterentwickelt, wird wahrscheinlich erst deutlich, wenn das neue Datenschutzrecht ausverhandelt ist. Bis dahin muss die Datenschutzfrage auch hierzulande entwirrt werden: Erst vergangene Woche sprach sich Justizminister Brandstetter - obwohl die Regelung bereits vom Europäischen Gerichtshof gekippt wurde - für die Beibehaltung der Vorratsdatenspeicherung aus.

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