Kleine Überraschungen

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ORF-Gesetz-Entwurf: Keine Cross Promotion, ORF-Stars in Werbung, Belangsendungen

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ORF-Gesetz-Entwurf: Keine Cross Promotion, ORF-Stars in Werbung, Belangsendungen

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Am Dienstag vor Pfingsten passierte der Entwurf für das neue ORF-Gesetz den Ministerrat und - geht nun ins Parlament, wo er noch vor der Sommerpause beschlossen werden soll. Die wesentlichen Punkte der Reform waren schon im Begutachtungsentwurf enthalten. Dennoch gab es ein paar Überraschungen.

Die Eckpunkte des Entwurfs: * Der ORF soll eine Stiftung öffentlichen Rechts werden. Begünstigt ist die Allgemeinheit, Stiftungszweck ist der öffentlich-rechtliche Auftrag. Das oberste Organ ist der Stiftungsrat, der gleich groß wie das derzeitige ORF-Kuratorium ist und im Prinzip von ähnlichen Organen wie derzeit beschickt wird. Allerdings dürfen weder politische Mandatare noch Angestellte politischer Parteien Mitglieder des Stiftungsrates werden. Die bisherige Hörer- und Sehervertretung wird durch den 35-köpfigen Publikumsrat ersetzt, sechs Mitglieder davon werden von den Hörern/Sehern gewählt.

* Der ORF wird von einem Generaldirektor Geleitet. Diesen wählt der Stiftungsrat mit einfacher Mahrheit für fünf Jahre (bislang: mit Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums); der Generaldirektor kann aber nur mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Der Generaldirektor kann für Geschäftsbereiche vier bis sechs Dirketoren dem Stiftungsrat zur Bestellung voschlagen. Im Gegensatz zu derzeit hat der Generaldirektor ein Weisungsrecht - auch in Programmfragen.

* in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) haben "Anspruchsvolle Sendungen" "in der regel" zur Wahl zu stehen. Im bisherigen Entwurf war das "in der Regel" nicht enthalten (Der Entwurf der Bundesregierung ist hier also milder geworden).

* Bei der Anzahl der Radio- und TV-Programme wird der heutige Stand festgeschrieben. In Bezug auf Radio Österreich International ist festgehalten, dass der ORF dieses Radio auf eigene Rechnung betreiben kann (bisher zahlte der Bund!), allerdings muss er es nicht tun.

* Der ORF hat für Landesstudios einen "angemessenen Anteil" seiner Finanzmittel vorzubehalten.

* Unterbrecherwerbung im ORF ist nur in "natürlichen Pausen" (etwa bei Sportübertragungen) erlaubt. Die Gesamtwerbezeit beträgt 42 Minuten pro Tag.

* Patronanzsendungen sind grundsätzlich erlaubt. Die An- und Absagen sind aber in die Gesamtwerbezeit einzurechnen, das gilt auch für regionale Sendungen. Ausgenommen sind Patronanzen für karitative Zwecke.

* Printmedienwerbung darf nur zwei Minuten pro Woche betragen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf sollen Printmedien nicht nur mit ihrem Titel, sondern auch mit ihrer Blattlinie werben dürfen.

* Cross promotion soll verboten werben. Das Bewerben von ORF-Programmen in anderen ORF-Programmen (etwa Ö3 im ORF-Fernsehen) wird weitgehend eingeschränkt. Nur neutrale Programmhinweise sollen erlaubt bleiben. Diese Bestimmung war im ursprünglichen Entwurf nicht enthalten.

* ORF-Stars sollen nicht mehr werben dürfen. ORF-Mitarbeiter, die regelmäßig Nachrichten oder "sonstige Sendungen" moderieren, dürfen nicht mehr in der Werbung auftreten; auch das ist neu im Bundesregierungsentwurf.

* Belangsendungen soll es nicht mehr geben. Der ORF muss den Parteien und Interessenvertretungen nicht mehr seine Sendezeit zur Verfügung stellen. Was mit den Sendungen der Landeshauptleute geschieht, ist aber noch nicht eindeutig klar.

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