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ORF als Staatsbetrieb?
Zwischen SPÖ, FPÖ und Rundfunkgeneral Bacher besteht seit langer Zeit eine grundsätzliche Einigung über die zu wählende Rechtsform eines neuen ORF: die Anstalt öffentlichen Rechts (FURCHE 11, 1974).
Aber erwartungsgemäß hat diese Konstruktion (sie wäre ein österreichisches Novum) jetzt große juristische Schwierigkeiten aufgeworfen, so daß es derzeit den Anschein hat, daß die Reformer zwar am Terminus „Anstalt“ haften bleiben, die rechtliche Konstruktion jedoch in Form einer gesellschaftsrechtlichen Neuschöpfung erfolgen lassen wollen. Obwohl Details der zu treffenden Regelung noch im dunkeln liegen, können derzeit bereits an Hand des harten „Anstaltskernes“ wesentliche Widersprüche zium Rundfunk-volksbegehren festgestellt werden.
In der ÖVP rechnet man auch bereits mit der Möglichkeit, daß sich die ORF-Reform nicht als Novelle zum bestehenden Rundfunkgesetz, sondern als völlige Neuschöpfung darstellen wind, obwohl für eine öffentlich-rechtliche Anstalt alle legislativen Vorarbeiten fehlen
Die Änderungen wären gravierend, wie die folgenden Beispiele zeigen sollen:
• Der ORF würde ein Teil der staatlichen Verwaltung werden, genauer: ein Teil der Einrichtung der Bundesverwaltung.
• Dadurch würde — zumindest — die Rechtsauf sieht der Bundesregierung oder einem Minister zufallen
• Die Finanzierung wäre in Form von Bundeszuschüssen zu regeln.
• Die Länder — nach dem derzeit geltenden Gesetz Miteigentümer des ORF — würden dieser Position verlustig- gehen, da sie nicht als Träger einer Anstalt in Erscheinung treten könnten.
• Das Dienstrecht der Angestellten des ORF würde sich von der derzeitigen (günstigen) „Freien Betriebsvereinbarung“ zu ungünstigen bundesbehördlichen Dienstvorschriften verändern, was insbesondere auch das Einkommensniveau wesentlich beeinträchtigen würde.
Bereits aus dieser durchaus nicht vollständigen Liste der Änderungen geht deutlich hervor, daß wesentliche Aspekte der „Reform“ dem Rundfunkvolksbegehren bzw. den Intentionen eines unabhängigen Rundfunks widersprechen, wie ihn das Volksbegehren in einer Rundfunk-Gesellschaft m. b. H. vorsah.
Das föderative Element der Länderbeteiligung würde eliminiert,.eine stärkere Regierungsabhängigkeit hergestellt werden Weiters sind Änderungen bezüglich der Finanzierung zu gewärtigen (ein Detail, welches Generalintendant Bacher bewogen haben dürfte, sich mit dem Gedanken an eine Anstalt zu befreunden: denn der Bund wäre im Falle einer Anstalt verpflichtet, Betriebsabgänge abzudecken. Der Zankapfel „Rundfunkentgelt-Erhöhung“ wäre beseitigt).
Die ÖVP hat bereits angekündigt, daß sie sich in der Frage der Anstalt öffentlichen Rechts querlegen werde. Es muß jedoch verwundern, mit welcher Zurückhaltung die große Oppositionspartei hier vorgeht. Denn es geht doch nicht mehr um eine Novellierung des Rundfunkgesetzes, sondern um ein völlig neues Gesetz und somit um eine Neuausrichtung des Rundfunkwesens, deren formale Konstruktion weitreichende Folgen haben könnte.
Man darf in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen, daß ja die verstaatlichten Unternehmungen, die Wirtschaftsbetriebe der Länder usw. nach handelsrechtlichen Normen konstituiert sind. Sollte hier ein Präjudiz geschaffen werden — und dieses just bei einem Betrieb mit In-formations- und Unterhaltungsaufgaben —, dann könnte dies tiefgreifende Änderungen auch zum Beispiel im Bereich der verstaatlichten Industrie nach sich ziehen.
Es wäre daher begrüßenswert, wenn über die Beratungen im Unterausschuß des Verfassungsausschusses Detailliertes bekannt würde. Die Reform, wie sie sich derzeit präsentiert, dürfte mehr als nur eine qualifizierte Öffentlichkeit interessieren.
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