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Konkordat unter Beschuß

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In der letzten Zeit haben sich auffällig die spanischen Pressestimmen gemehrt, die eine Änderung des zwischen dem Heiligen Stuhl und dem spanischen Staat 1953 geschlossenen Konkordats befürworten. Spaniens größte Tageszeitung, der Madrider monarchistische „ABC“, zum Beispiel schreibt, daß „die Entwicklung des spanischen Lebens in drei Jahrzehnten einerseits, und anderseits die radikale Wandlung, die das religiöse Leben nach dem Vatikanischen Konzil erfahren hat, im Namen des gesunden Menschenverstandes die Revision von Texten empfehlen, die, wie jeden Tag mit größerer Deutlichkeit bewiesen wird, nicht mehr mit unserer sozialen und kirchlichen Wirklichkeit übereinstimmen“.

Doch nicht etwa dio vor bald zwei Jahren gewährte Religionsfreiheit, die im Gegensatz zu Artikel Nummer 1 des Konkordats steht, In dem die römisch-katholische apostolische Religion als die einzige der spanischen Nation festgesetzt wird, oder gar die Empfehlungen des zweiten Vatikanischen Konzüs, sich des von Generalissimi Franco ausgeübtem Präsentationsrechts bei der Bischofswahl zu enthalten, haben diese Forderung motiviert. Es war vielmehr ein Hirtenbrief des betagten Bischofs von San Sebastian, in dem auf die dem Klerus im Konkordat eingeräumten Rechte gepocht wird.

Kirchliche Autorität gegen Staatsgewalt

Mgr. Bereclartüa sah sich diurch „die schwerwiegenden Tatsachen …, deren gemeinsamer Nenner die Gewalttätigkeit und mißbräuchliche Gewaltanwendung ist“ und die sich in seiner Diözese San Sebastian häuften, in der kurz nach der von der extremistischen Jugendorganisation ETA durchgeführten Ermordung des zuständigen Sicherheitspolizeichefs der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, zu einem bisher für spanische Kirchenverhältnisse ungewöhnlich scharfen Stellungnahme veranlaßt. Darin besteht er darauf, daß nur die kirchliche Autorität die Lehren der Geistlichen beurteilen und den Inhalt der Predigten beeinflussen dürfe, einfache Gläubige aber, selbst wenn sie mit Autorität ausgestattet sind, sich der Sanktionen enthalten sollten. Damit meinte der Kirchenfürst zweifelsohne die Geldbußen, die von Zivilgouveirneu- ren gegen Geistliche verhängt wurden, weil sie Kritik an der Einstellung des Regimes übten.

Weiterhin strich er die ln Artikel XXII dea Konkordats garantierte Unverletzlichkeit der Pfarren, Klöster und der Person des Geistlichen heraus, die seiner Ansicht nach selbst während legaler Ausnahmezustände gültig ist. „Mit tiefem Schmerz haben wir gesehen … daß Registrierungen und Revisionen von Archiven und Dokumenten in Lokalen durchgeführt wurden, die, wie wir glauben, unter das * Konkordat fallen“, führte er aus.

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