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Tausend und eine Kompetenz

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Die Stärkung der Stellung der Länder gegenüber dem Bund besteht aus der Summe der Übertragung zahlreicher Einzel-Kompetenzen.

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Die Stärkung der Stellung der Länder gegenüber dem Bund besteht aus der Summe der Übertragung zahlreicher Einzel-Kompetenzen.

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Die Stärkung der Stellung der Länder gegenüber dem Bund besteht aus der Summe der Übertragung zahlreicher Einzel-Kompetenzen.

Die Verhandler des „kleinen Komitees" -für den Bund Föderalismusminister Jürgen Weiss (ÖVP) und Staatssekretär Peter Kostelka (SPÖ) sowie die Landeshauptleute Karl Stix (Burgenland) und Martin Purtscher (Vorarlberg) -konnten bereits eine Reihe von Reformvorhaben abhaken.

In folgenden Bereichen soll unter Beibehaltung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Vollzugskompetenz vom Bund auf die Länder übergehen:

■ Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikelwesens und der Namensänderung;

■ Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;

■ öffentliche Agentien und Privat-geschäftsvermittiungen;

■ Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;

■ Angelegenheiten der als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge;

■ Kraftfahrwesen;

■ Forstwesen;

■ Wildbachverbauung;

■ Wasserrecht;

■ Regulierung und Instandhaltung der Gewässer;

■ Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen;

■ Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

■ Gesundheitswesen;

■ Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;

■ Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

■ Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;

■ Stiftungs- und Fondswesen, soweit es über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden.

Folgende Materien, die bislang in Gesetzgebung und Vollzug dem Bund überlassen sind, sollen nun in Gesetzgebung und Vollziehung in Länderkompetenz übergehen:

■ Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundverkehrs über das bisherige Maß (Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Grundstücksverkehr für Ausländer und des Verkehrs mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken) hinaus;

■ Wasserrecht hinsichtlich Wassergenossenschaften und -verbände;

■ Kurwesen und natürlichen Heil

vorkommen hinsichtlich der sanitären Aufsicht;

■ wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Bundes handelt.

Folgende Materien, die bislang in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und in der Vollzugskompetenz der Länder liegen, soUen auch im Bereich der Gesetzgebung an die Länder übergehen:

■ Volkswohnungwesen hinsichtlich der Bodenbeschaffung;

■ Assanierung.

Folgende Materien, für die der Bund bislang Grundgesetze erlassen hat, und für die die Länder sowohl Ausführungsgesetze beschlossen, als auch den Vollzug besorgt haben, sollen in Gesetzgebung und Vollzug in Landeskompetenz übergehen:

■ Armenwesen;

■ Bevölkerungspolitik;

■ Volkspflegestätten;

■ Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

■ Kurwesen;

■ natürliche Heilvorkommen;

■ öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

■ Bodenreform;

■ Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

NEUE BUNDESKOMPETENZEN

Vorgesehen sind auch neue Bundeskompetenzen, etwa:

■ Ein- und Auswanderungswesen;

■ Angelegenheiten der Patentanwälte;

■ Kammern für Handel, Gewerbe, und Industrie;

■ Wirtschaftstreuhänder- und Inge-nieurkanunern;

■ Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für die die Verwaltungsvorschriften eine Tras-senfestlegung durch Verordnung einer Bundesbehörde vorsehen;

■ Forstwesen, soweit es die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes betrifft;

■ Starkstrom wegerecht für Hochspannungsleitungen und Gaswegerecht für Erdgashochdruckleitungen cfie sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;

■ Gesundheitswesen bezüglich des Arzneimittelwesens, der Arzneiwareneinfuhr, der Angelegenheiten des Suchtgiftwesehs, der zentralen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Angelegenheiten der Gentechnologie;

■ Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

■ Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

■ Angelegenheiten des Kultus;

■ Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;

■ Kriegsschadenangelegenheiten;

■ Fürsorge für Kriegsgräber;

■ aus Anlaß oder im Gefolge eines Krieges zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

■ Einrichtung des Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;

■ Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten.

■ Bundesbetreuung für Asylwerber;

■ „Zivilschutz hinsichtlich der Warnung der Bevölkerung und der Koordination";

■ Kartellwesen;

■ Arbeitsrecht ohne die bisherige Ausnahme betreffend Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;

■ Behindertenausweise;

■ Gesundheitswesen einschließlich der Heil- und Pflegeanstalten;

■ Giftwesen; Chemikalienrecht, insbesondere Verbot und Beschränkung der Herstellung, Verwendung und Lagerung sowie des Transports von Chemikalien;

■ Elektrizitätswesen und Angelegenheiten anderer leitungsgebundener Energien.

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