Allmächtiger Staat als Gottersatz

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Das Volksbegehren beinhaltet pseudoreligiöses Wunschdenken in weltlicher Form: den Traum vom allmächtigen Staat.

Es geht im Folgenden nicht um eine Minderung oder gar Ablehnung der sozialen Aufgaben der Gesellschaft und damit auch des Staates, vielmehr frage ich, ob eine uneingeschränkte und einseitige (die nötigen Voraussetzungen nicht beachtende) Verankerung einer sozialen Verpflichtung des Staates in der Verfassung nicht eine unerfüllbare Überforderung bedeutet und daher dem Anliegen mehr schadet als nützt.

Bereits in der Einleitung der vorgeschlagenen Sozialstaatsklausel ist ohne jede personelle Differenzierung von der "sozialen Sicherheit und Chancengleichheit der in Österreich lebenden Menschen" die Rede, zunächst in unbestimmter Weise "als eigenständigen Zielen" der "Gesetzgebung und Vollziehung". Dann heißt es uneingeschränkt: "Die Absicherung im Fall von Krankheit, Unfall, Behinderung, Alter, Arbeitslosigkeit und Armut erfolgt solidarisch durch öffentlich-rechtliche soziale Sicherungssysteme."

Wenn ohne Hinweis auf irgendwelche Grenzen der Möglichkeiten eine solche Absicherung aller "in Österreich lebenden Menschen" in den genannten Bereichen zugesagt wird, hängt es zwar noch vom Urteil des Verfassungsgerichtshofs ab, was unter "Absicherung" zu verstehen ist, setzt aber vom Begriff her keine Grenzen und kann damit unerfüllbare Erwartungen wecken. Muss der Staat allen, die sich hier aufhalten, jeden Schicksalsschlag, jede Form von Armut voll ausgleichen und auf welchem Niveau? Auch die Frage eines eventuellen Eigenverschuldens der betreffenden Personen wird nicht beachtet.

Ähnlich grenzenlose Versprechen finden sich in der Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen von 1948, die allerdings bis heute nur den Status einer öffentlichen Willensbekundung hat, sofern nicht einzelne Punkte in nationale Verfassungen übernommen wurden. So ist in der Deklaration die Rede vom "Recht auf soziale Sicherheit", "auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit", vom Anspruch eines jeden "auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet".

Dazu schreibt Hans Magnus Enzensberger in dem Buch "Aussichten auf den Bürgerkrieg": "Vier Fünftel der Weltbevölkerung leben unter Verhältnissen, die der Rhetorik der Deklaration hohnsprechen; Jahr für Jahr kommen fast hundert Millionen hinzu, deren Aussichten nicht besser, sondern noch weitaus schlechter sind als die ihrer Eltern. Vor diesem Hintergrund wirken die stolzen Formulierungen der Vereinten Nationen zynisch." Enzensberger sieht die tiefere Dimension des Problems: "Die Idee der Menschenrechte erlegt jedermann eine Verpflichtung auf, die prinzipiell grenzenlos ist. Darin zeigt sich ihr theologischer Kern, der alle Säkularisierungen überstanden hat. Jeder soll für alle verantwortlich sein. In diesem Verlangen ist die Pflicht enthalten, Gott ähnlich zu werden; denn es setzt Allgegenwart, ja Allmacht voraus. Da aber alle unsere Handlungsmöglichkeiten endlich sind, öffnet sich die Schere zwischen Anspruch und Wirklichkeit immer weiter. Bald ist die Grenze der objektiven Heuchelei überschritten; dann erweist sich der Universalismus als moralische Falle." - In diese Falle gerät man umso eher, je weniger die Kehrseite bedacht wird.

Und die Pflichten?

Im letzten Satz der vorgeschlagenen Sozialstaatsklausel steht: "Die Finanzierung der Staatsausgaben orientiert sich am Grundsatz, dass die in Österreich lebenden Menschen einen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage angemessenen Beitrag leisten."

Unbegrenzte Versprechen kann nur geben, wer die Voraussetzungen nicht beachtet. Er wird sie dann aber nicht erfüllen können. Das gilt auch vom Staat. In einer Verfassung mit einer uneingeschränkten Verpflichtung zur sozialen Absicherung müsste daher auch stehen: Der Staat hat das Recht und die Pflicht, von allen "in Österreich lebenden Menschen" einen Beitrag einzufordern, der diese Sozialleistungen ermöglicht. "Angemessener Beitrag" dürfte sich also nicht nur auf das Maß der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Steuer- und Beitragszahler beziehen, sondern müsste in erster Linie im Hinblick auf die anstehenden Ausgaben bestimmt werden. Darüber hätten in letzter Instanz wieder die Verfassungsrichter zu urteilen.

Jede Solidarität erfordert Gegenseitigkeit, auch jene in der sozialen Absicherung. Der Staat kann nicht nur Rechte gewähren, ohne die Erfüllung der nötigen Pflichten zu verlangen. Das Motto "Der Einzelne hat die Rechte, die Gesellschaft hat die Pflichten" funktioniert nicht. Zu diesen Pflichten gehört es außerdem, die vorhandene soziale Absicherung nicht auszunützen, wozu die Anonymität besonders verleitet, sondern dem Staat oder der Krankenversicherung - also den MitbürgerInnen und den Mitversicherten - sparen zu helfen.

Haben die Befürworter dieser Sozialstaatsklausel bedacht, welche Anforderungen sie damit an die Angehörigen dieses Staates stellen? Bei diesen könnte es zu dem Effekt kommen, den Enzensberger bezüglich des Anspruchs der Menschenrechte so beschreibt: "Die psychische und kognitive Überforderung schlägt zurück. Moralische Forderungen, die in keinem Verhältnis zu den Handlungsmöglichkeiten stehen, führen am Ende dazu, dass die Geforderten gänzlich streiken und jede Verantwortung leugnen." Die Überforderung durch den Sozialstaat könnte dessen Ruin bewirken. Der Traum vom allmächtigen Staat wäre ausgeträumt.

Mittels der Verfassung wird der Staat hier zum Gott-Ersatz erhoben. Ein unbiblisches, pseudoreligiöses Wunschdenken, das sich einen allmächtigen Gott vorstellt, der alles kann, was wir uns denken können oder wünschen, wird in weltlicher Form - als "Gotteskomplex" (H. E. Richter) - beibehalten und auf den Staat übertragen. Weil dieser aber aus begrenzten Menschen besteht, werden diese damit überfordert. Das bringt den Staat in eine Existenzkrise. Er zerbricht an dem Gegensatz zwischen dem Anspruch, dem er sich aussetzt, und seinen begrenzten Kräften und kann dann nicht einmal mehr das Mögliche an sozialen Aufgaben erfüllen. Daher sollte eine etwaige Sozialstaatsklausel in der Verfassung bescheidener formuliert sein.

Der Autor ist Dozent für Pastoraltheologie in Innsbruck.

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