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Warum EWG-Arrangement?

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Als im Jahre 1951 in Paris der Vertrag liber die Gründung der Montanunion unterschrieben wurde, ahnte noch niemand, daß damit der erste Schritt zu einer Konstruktion getan wurde, die der Zusammenarbeit der freien europäischen Staaten den stärksten Impuls zu einer Neuordnung geben sollte, wie er seit dem Wiener Kongreß von 1815 nicht mehr zu verzeichnen war. Damit soll kein Vergleich zwischen dem historischen Ende der napoleonischen Kriege und dem gezogen werden, was mit der Montanunion 136 Jahre später geschehen ist. Aber die europäische Geschichte des 19. Jahrhunderts war weithin von jener friedlichen Konzeption beherrscht, die Metternich, der „Kutscher Europas“, entworfen und durchgesetzt hatte. Wenn später einmal die europäische Geschichte der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts geschrieben werden wird, dann werden die Historiker sicherlich den Vertrag von Paris als ersten Meilenstein, für eine europäische Konzeption bezeichnen, der auf friedvolle Zusammenarbeit der europäischen Völker ausgerichtet war.

Was sich ursprünglich nur auf einen Wirtschaftszweig, nämlich das Montanwesen, erstreckte, dehnte sich mit dem Vertrag von Rom, mit dem die EWG ins Leben gerufen wurde, auf die Gesamtwirtschaft der beteiligten Nationen aus und zwingt damit auch die anderen europäischen Staaten, ob sie wollen oder nicht, ihren Standort zu dieser wirtschaftlichen Kooperation zu suchen.

Der EWG-Vertrag ist ein wirtschaftspolitischer. Daß daneben auch politische Elemente eine Rolle spielen, obwohl die Artikel des Vertrages von Rom ausschließlich wirtschaftliche Bestimmungen enthalten, ergibt sich daraus, daß die Wirtschaftspolitik heute einen wesentlichen Teil jeder Staatspolitik ausmacht. Allein schon der Verzicht der sechs Mitgliedstaaten der EWG auf gewisse Souveränitätsrechte zugunsten einer gemeinsamen Organisation ist ein politisches Element von höchster Bedeutung. Welcher europäische Staat immer daher künftig Mitglied dieser Gemeinschaft werden soll, wird mit seinem Beitritt einen wichtigen politischen Akt vollziehen. Anders aber stellt sich das Problem für diejenigen Staaten, die — aus welchen Gründen immer — außerhalb der EWG bleiben werden, aber natürlich gezwungen sind, ihre Wirtschaftsbeziehungen zur Gemeinschaft jenem Reglement zü unterwerfen, das eben die Volkswirtschaft der betreffenden Staaten verlangt. Zu ihnen zählt Österreich.

Die Tatsache, daß eine solche Reglementierung der Wirtschaftsbeziehungen der außerhalb der EWG stehenden Staaten unabweis- lich geworden ist — wo sich diese Notwendigkeit noch nicht herumgesprochen haben sollte, wird sie in Kürze mit aller Schärfe zu Tage treten —, führt sofort zu der Frage, ob eine solche Neuregelung der wirtschaftlichen Beziehungen der Nichtmitglieder zur EWG ohne politische Konsequenz möglich ist. Wir müssen diese Frage mit einem eindeutigen und entschiedenen Ja beantworten! Jeder Vertrag mit der EWG, bei dem die Funktion der supranationalen EWG-Behörde ausgeschaltet bleibt und dessen Inhalt sich ausschließlich auf die Wirtschaftsbeziehungen beschränkt, ist völkerrechtlich einem üblichen Handelsvertrag gleichzusetzen. Wir müssen daher die von bestimmter Seite willkürlich aufgestellte Behauptung zurückweisen, daß ein Wirtschaftsvertrag mit der EWG etwa mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines neutralen Staates unvereinbar sei. Dies festzustellen ist um so wichtiger, als es bekanntlich Kreise gibt, die ihre Ablehnung einer wirtschaftlichen Kooperation mit der

EWG mit Neutralitätsbedenken zu tarnen versuchen. Wir haben deshalb auch — um ganz sicher zu gehen! — in Zusammenarbeit mit den beiden anderen europäischen neutralen Staaten den Index der Vorbehalte aufgestellt, die ein neutraler Staat beim Abschluß internationaler Verträge machen muß, um seinem völkerrechtlichen Status gerecht zu werden: die Unmöglichkeit, auf Souveränitätsrechte zu verzichten, die Möglichkeit der Kündbarkeit eines solchen Vertrages und die VersorgungsVorsorge für den Ernstfall (der nicht gleich Krieg sein muß), sind die diesbezüglichen wichtigsten Punkte. Ob ein solcher Vertrag aber die teilweise oder gänzliche Abschaffung von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Zöllen, die Gleichziehung landwirtschaftlicher Marktordnungsbestimmungen und ähnliches mehr enthält, ist für Souveränität und Neutralität nicht von Bedeutung! Dies ist eine völkerrechtlich völlig einwandfreie Tatsache; wäre dies nicht so, dann könnte zum Beispiel ein neutraler Staat niemals Präferenz- und Meistbegünstigungsverträge abschließen. Es ist aber bisher noch niemandem eingefallen, zu behaupten, daß Präferenz- oder Meistbegünstigungsverträge mit der Neutralität unvereinbar seien.

Es ist nun schon fast drei Jahre her, daß Österreich am 15. Dezember 1961 seinen schriftlichen Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen mit der EWG in Brüssel abgegeben hat. Dies ist, gemessen an der Rasch- lebigkeit unserer Zeit und vor allem unter Berücksichtigung der raschen Entwicklung wirtschaftlicher Verhältnisse, ein sehr langer Zeitraum, der leicht zu Unbehagen und Unge duld verleitet; gemessen an der Schwierigkeit des Zustandekommens internationaler Verträge aber ist er verständlich. Was wir bisher erreicht haben, ist bekannt. Österreich hat nach dem Zusammenbruch der EWG-Ver- handlungen mit Großbritannien als einziger EFTA-Staat sein dringendes Interesse an der Aufnahme dieser Verhandlungen ausgesprochen ; es fanden innerhalb dev zweiten Jahreshälfte 1963 jene informatorischen Vorgespräche statt, die nun schon zur bewährten Praxis der EWG zählen; und der EWG-Mi- nisterrat hat in seiner letzten Sitzung vor dem Sommer seine zuständigen Behörden beauftragt, die Grundlagen für ein Verhandlungsmandat bis zur Oktobersitzung des Minsterrates auszuarbeiten. Die Grundlage für dieses Verhandlungsmandat wieder bilden jene Punkte, die von Österreich als wesentlicher Vertragsinhalt in den informatorischen Gesprächen angegeben wurden. Es sind dies die Schaffung eines gemeinsamen Zollbereiches — notwendig, weil zweiseitige Präferenzverträge mit den GATT-Verpflichtungen unvereinbar wären —, Harmonisierung der landwirtschaftlichen Marktordnung und die Bereitschaft Österreichs, jene wirtschaftlichen Ordnungsbestimmungen denen der EWG anzupassen, deren Anpassung sich aus dem gemeinsamen Zollbereich ergeben.

Hier sei nun ein Wort über die tieferen Ursachen der Wirtschaftlichen Kooperation Westeuropas eingefügt. Die rasanten Fortschritte der Technik und ihre fast unbegrenzten Möglichkeiten der Massenproduktion und des damit immer härter werdenden Kon- kui'renzkampfes haben sehr bald zu der Er kenntnis geführt, daß die einzelnen Volks» wirtschaften auf der ganzen Welt, vor allem aber im alten Europa, immer mehr aufeinander angewiesen sind. Der Bestand einer Volkswirtschaft und damit das wirtschaftliche Wohlergehen eines Volkes wären heute unmöglich, würden die Staatsführungen in diesen Beziehungen nicht aufeinander Rücksicht nehmen. Der kleine Wirtschaftsraum hat keine Zukunft mehr! Wer heute noch annimmt, daß etwa die österreichische Volkswirtschaft ohne Rücksichtnahme auf die wirtschaftspolitische Entwicklung der übrigen europäischen Staaten bestehen könnte, irrt total. Das Aufeinanderangewiesensein der einzelnen Volkswirtschaften gilt für alle freien europäischen Staaten; auch für solche, die nicht, wie Österreich, in so hohem Mäße exportorientiert sind.

Die österreichische Volkswirtschaft aber ist geradezu ein Musterbeispiel für die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Kooperation, kommt doch mehr als ein Viertel des österreichischen Volkseinkommens aus dem Verkauf unserer Waren außerhalb der österreichischen Grenzen; rechnen wir dazu noch den „unsichtbaren“ Export des Fremdenverkehrs, so ist es rund ein Drittel der österreichischen Bevölkerung, das heute von der Exportwirtschaft seinen Lebensunterhalt bezieht. Bezüglich unserer Verhältnisse zur Wirtschaftsgemeinschaft sind die Anteile aber noch größer, denn die Hälfte aller österreichischen Exportwaren wird in der EWG abgesetzt und mehr als 90 Prozent des Fremdenverkehrs wird von den Bürgern dieser Staaten getragen.

Was ist also selbstverständlicher, als daß wir darum besorgt sein müssen, diese Wirtschaftskraft auch in Zukunft zu erhalten? Was ist also selbstverständlicher, als unser Bemühen, jene Regelung unserer Wirtschaftliehen Beziehungen mit der EWG herbeizuführen, die uns das ermöglicht? Man wendet

— es sei den Gegnern eines österreichischen Arrangements mft der EWG das Wort gegeben — ein, daß Österreichs Wirtschaft auch ohne ein solches Arrangement bestehen könnte, wir müßten nur unsere Waren im weitaus höheren Maße als bisher anderwärts verkaufen. Wie man das allerdings machen soll, darauf bleiben uns unsere österreichischen EWG-Gegner die Antwort restlos schuldig. Aber, so argumentieren diese, Österreich habe doch seinen Export im Rahmen der kleinen Freihandelszone sehir schön erweitert, und dieser Prozeß könne sich doch auch weiterhin fortsetzen. Dem ist entgegenzuhalten, daß prozentmäßig gerechnet die Ausweitung unseres EFTA-Exportes ausschließlich auf Kosten unserer Exporte in andere Bereiche, nicht aber auf Kosten unseres Exportes in die EWG gestiegen ist! Das heißt also, daß die Ausweitung des EFTA-Handels von ursprünglich 11,5 Prozent im Jahre 1960 auf 17 Prozent (Juli 1964) nichts daran geändert hat, daß die EWG-Staaten uns nach wie vor 50 Prozent unserer Exportwaren abkaufen. Und das ist das Entscheidende! Wir müssen auch künftig dieses hohe Export- quantum in den EWG-Bereich sicherstellen, weil wir sonst sehr schwerwiegende Einbußen unserer Volkswirtschaft erleiden würden,

Es wäre aber ein Fehler, die Probleme der österreichischen Exportwirtschaft als die einzigen darzustellen, die uns zu einem Arrangement mit der EWG geradezu zwingen. Es ist schon gesagt worden, daß kleine Volkswirtschaften, die nicht an einer großräumigen wirtschaftlichen Arbeitsteilung und Kapitalversorgung teilnehmen können, keine Zukunftsaussichten besitzen. Der tiefere Grund unserer Bemühungen um unser EWG- Arrangement liegt einfach darin, daß Österreich seine Teilnahme an einem größeren europäischen Wirtschaftsraum sicherstellen muß. In Europa gibt es aber nur zwei echte, große Wirtschaftsräume: die EWG und das kommunistische COMECON. Wir haben also zu wählen. Die Wahl kann uns nicht schwerfallen. Wieder wird hier von den EWG-Geg- nern eingewendet, daß Österreich doch ohnedies der EFTA angehöre und sich daher die Teilnahme an einem anderen Wirtschaftsraum erübrige. Dem ist entgegenzuhalten, daß man eine Freihandelszone, deren Inhalt allein in der Beseitigung der Zölle besteht, nicht als echten Wirtschaftsraum ansprechen kann. Die Beseitigung von Einfuhrbeschränkungen und Zöllen allein ist kein ausreichendes Kriterium eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes. In ihm werden die schon erwähnten Postulate moderner Wirtschaft lichkeit, nämlich Arbeitsteilung und Kapitalversorgung, nicht erfüllt. Darüber hinaus erweist es sich bereits, daß die Beseitigung von Zöllen und Einfuhrbeschränkung allein neue Probleme aufwirft, die in einer Freihandelszone nicht gelöst werden können.

Man denke etwa an das Steuerrecht. Die steuerliche Belastung von Produktion und Handel stellt ein wichtiges Element wirtschaftlicher Konkurrenzfähigkeit dar. Wenn es allein bei Beseitigung von Zöllen und Einfuhrbeschränkungen bleibt, entstehen zum Beispiel durch unterschiedliche Umsatzsteuer - und Ausgleichsabgabenbelastungen neue wettbewerbsverzerrende Elemente. Sie können in einer Freihandelszone nicht beseitigt werden. Auch ein unterschiedliches Lohnniveau, unterschiedliche Kartellbestimmungen und vieles andere mehr führen zu dem gleichen Effekt. Eine Freihandelszone bringt also zunächst nur die Erleichterung des Exportes, vernachlässigt aber alle jene wirtschaftlichen Elemente, die einen echten, großen Wirtschaftsraum ausmachen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, wann die in einer Freihandelszone nicht geregelten und nicht regelbaren übrigen wirtschaftlichen Elemente zu ernsten Störungen führen.

Zu einem Vertrag gehören immer zwei. Wir müssen daher auch einen Blick auf die Gedankengänge werfen, die sich diesen österreichischen Überlegungen von Brüsseler Warte aus entgegenstellen. Die EWG ist eine feste und machtvolle Organisation. Ihre sechs Teilnehmerstaaten haben sich ein umfassendes Reglement gegeben und verpflichtet, sich allen Maßnahmen zu unterwerfen, die notwendig sind, um diese einheitliche Organisation mit Leben zu erfüllen. Es sind daher die Brüsseler Bedenken verständlich, die dadurch entstehen, daß nun ein Staat seine wirtschaftlichen Beziehungen mit diesen starken Organisation in ein neues Verhältnis bringen will, ohne daß der betreffende Staat sich diesem strengen Reglement unterwirft. Man befürchtet in Brüsseler Sicht eine Störung des organischen und organisierten Ablaufes des Wirtschaftsgeschehens in der EWG, wenn ein Drittstaat den Anspruch erhebt, an dem Zollbereich dieser Gemeinschaft teilzuneihmen, ohne die Verpflichtungen einer Mitgliedschaft zu akzeptieren. Wenn man daher in Brüssel die Auffassung vertritt, daß das, was man unter Assoziierung gemäß Artikel 238 des Rom-Vertrages zu verstehen habe, auch weitgehende sonstige Bindungen enthalten müsse, ja, daß eine Assoziierung gar nur die Vorstufe zur Mitgliedschaft sein könne, wie es die italienische Regierung deklarierte, so sind solche Erwägungen keineswegs abwegig.

sondern finden ihre mehr oder minder gefestigte Begründung in der ganzen Konstruktion der EWG.

Die Wirklichkeit ist aber immer anders als die schönste Theorie. Tatsache ist, daß für Österreich Mitgliedschaft oder auch nur enge Bindung an die EWG nicht möglich sind. Tatsache ist ebenso, daß Österreich ohne eine Regelung seiner wirtschaftlichen Beziehungen zur EWG — wie oben ausgeführt — ernste Sorgen um seine Zukunft haben müßte. Die Sorge um Österreichs Zukunft ist aber nicht Österreichs Sorge allein. Die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Wohlfahrt Österreichs ist nicht nur ein selbstverständlicher Wunsch von uns Österreichern, sondern ebenso eine Verpflichtung des freien Europa. Nicht zuletzt waren es die enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen sich Österreich in den dreißiger Jahren gegenübersah, die zum Zusammenbruch dieses Landes mit allen seinen schrecklichen Konsequenzen für ganz Europa führten. Es liegt also im Interesse des freien Europa, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit Österreichs sicherzustellen. Dieses europäische Anliegen ist die Ausnahme von der Regel wert, die Österreich mit seinem Arrangement von der EWG verlangen muß.

Neben diesem europäischen Postulat steht aber auch eine wirtschaftliche Überlegung. Die wirtschaftliche Kapazität Österreichs ist im Vergleich zu der der EWG sehr verschieden. So bedeutsam der österreichische Export nach den EWG-Staaten für Österreich ist, so unbedeutend ist in Wirklichkeit dieses österreichische Exportquantum gemessen am Importquantum der EWG. Die österreichische Wirtschaft ist gar nicht imstande, die wirtschaftliche Entwicklung der EWG zu stören. Dies aber muß man in Brüssel respektieren. Wie groß immer auch die Freiheiten sein mögen, die sich Österreich in seinem Arrangement mit der EWG Vorbehalten muß, oder umgekehrt ausgedrückt, wie bescheiden immer auch der Inhalt unseres Arrangements mit der EWG sein wird, die Wirtschaft der EWG-Staaten wird davon nicht beeinflußt.

Noch einmal sei den EWG-Gegnern das Wort eingeräumt. Sie sagen, daß durch ein Gelingen der Kennedy-Runde mit dem vorgesehenen Abbau aller Zölle um 50 Prozent alle wirtschaftlichen Gefahren für Österreich ausgeschaltet seien, auch wenn es zu keinem Arrangement mit der EWG käme. Abgesehen davon, daß die Kennedy-Runde noch lange nicht gelungen ist und daß man für den Fall eines Gelingens ihr Ausmaß noch gar nicht kennt — man denke an das Problem der Disparitäten, das in Wirklichkeit nichts anderes bedeutet als weitreichende Ausnahmen von der generellen 50prozentigen Zollsenkung —, kann ein Erfolg der Kennedy-Runde nicht mehr bringen als gewisse Exporterleichterungen im beschränkten Umfange. Wo aber bleibt dann die Teilnahme Österreichs an einem größeren Wirtsohaftsraum? Wo bleibt die Einbeziehung Österreichs in die stark Dynamik der Entwicklung der westeuropäischen Wirtschaft? Oder, speziell gesagt, sichern wir die Hälfte unseres Gesamtexportes in den EWG-Raum, wo doch alle anderen Staaten an dem gleichen Vorteil einer solchen weltweiten Zollsenkung partizipieren? Das Problem ist immer das gleiche. Und noch eines. Wir erleben heute die große weltwirtschaftliche Konjunktur. Was geschieht, wenn die wirtschaftliche Entwicklung rückläufig wird und damit die Konkurrenzbedingungen auf den Weltmärkten schärfere werden? So wie sich die Dinge gegenwärtig überblicken lassen, wird gerade die EWG einer jener Wirtschaftsräume sein, innerhalb dessen rückläufige Tendenzen am besten abgefangen werden können, die von Depressionserscheinungen weit weniger erfaßt sein werden als andere Wirtschaftsbereiche. Auch im Zeitraum einer wirtschaftlichen Depression oder, besser gesagt, gerade in einem solchen, wird die EWG der Hauptabnehmer unserer österreichischen Exportwaren sein. Möge niemand dem Leichtsinn verfallen und glauben, daß Wirtschaftskrisen für alle Zukunft unmöglich seien. Dann aber würde Österreich ohne Regelung seiner wirtschaftlichen Beziehungen zur EWG, wie schon einmal in seiner Geschichte, zu jenen Staaten zählen, die am meisten unter den Schlägen einer wirtschaftlichen Depression zu leiden hätten.

Was immer also gegen unsere Bemühungen mit Brüssel vorgebracht wird — man bedenke, daß von Österreichs Teilnahme an der wirtschaftlichen Entwicklung dieses großen und mächtigen Wirtschaftsraumes das wirtschaftliche Schicksal unseres geliebten Vaterlandes abhängen wird.

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