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stirbt der Gegner

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Fried Lang in einem Aufsatz „Völkerrecht und Außenpolitik zwischen Ökonomie und Ökologie”.

Viel deutlicheren Bezug auf den Schutz der Umwelt enthält das 1977 zur Unterzeichnung aufgelegte 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 über den Schutz der Opfer international bewaffneter Konflikte. Den im Konflikt befindlichen Parteien wird das unbeschränkte Recht in der Wahl von Methoden und Mitteln der Kriegsführung abgesprochen. Verboten ist alles, was zu „ausgedehnten”, „lang anhaltenden” und „schweren” Schäden der natürlichen Umwelt führt.

„Von gewissen Ausnahmen abgesehen ist es verboten, für die Zivilbevöllkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -Vorräte anzugreifen, zu zerstören” - so Lang. „Von gewissen Ausnahmen abgesehen ist es ebenfalls verboten, Anlagen oder Einrichtun-

Der Irak hat Umweltzerstörung größten Stils betrieben, aber auch die Vorgangsweise der Kuweitis und Alliierten war höchst problematisch... gen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke anzugreifen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.”

Über den Schutz von Personen sagt das Protokoll: „Die körperliche oder geistige Gesundheit und Unversehrtheit von Personen, die sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden, ...darf nicht durch ungerechtfertige Handlungen oder Unterlassungen gefährdet werden. Es ist daher verboten, die in diesem Artikel genannten Personen einem medizinischen Verfahren zu unterziehen, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen übereinstimmt, die unter entsprechenden medizinischen Umständen auf Staatsangehörige der das Verfahren durchführenden Partei angewandt würden, denen die Freiheit nicht entzogen ist.”

Aus dem Gesagten ergibt sich nicht nur, daß der Irak schwerster Vergehen gegen die Menschlichkeit schuldig geworden ist, daß er Umweltzerstörung in größtem Stil betrieben hat, sondern daß auch die Vorgangsweise der Kuweitis (Todesspritzen für irakische Gefangene) und der gegen den Irak verbündeten Alliierten höchst problematisch ist. Das Bombardement des Bunkers in Bagdad, das einer gewaltigen Anzahl an Zivilisten das Leben kostete, erscheint völkerrechtlich gesehen höchst zweifelhaft. •

Nicht uninteressant ist die Tatsache, daß weder die USA noch der Irak die Zusatzprotokolle ratifiziert haben. Den einen erschien die fixierte Rechtsstellung für Befreiungsbewegungen unakzeptabel, die anderen wollten sich ihren Handlungsspielraum nicht einschränken lassen.

Als Lehre aus den Ereignissen im Golfkrieg läßt sich die Forderung ableiten, daß ein internationales Strafgesetz geschaffen und ein internationales Strafgericht installiert werden muß.

Angesichts der Überlegungen, daß über feindlichem Gebiet ein künstliches Ozonloch geschaffen werden könnte, Manipulationen von Winden (Schaffung und Steuerung von Hurrikanen), Veränderungen der elektrischen Eigenschaften der Ionosphäre möglich erscheinen, eine äußerst wichtige Forderung.

Dieser steht allerdings das Problem der unterschiedlichen Wertvorstellungen der einzelnen Völker gegenüber, wobei besonders Länder der Dritten Welt (berechtigte) Angst vor dem Werte-Imperialismus haben. Es geht also darum, jenen kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden, mit dem alle einverstanden sind.

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