Nötige Reform des Kirchenrechts

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Das II. Vatikanum brachte für die katholische Kirche fundamentale Optionswechsel. Sie wechselte in der Einstellung zur Moderne von der Ablehnung der Menschenrechte zum Einsatz für sie, im Umgang mit der Unvollkommenheit vom moralischen Appell zur pastoralen Hilfe, im Umgang mit Staat und Gesellschaft von der Suche nach Macht zum Streben nach gesellschaftlicher Autorität, in der Einstellung zu Nichtkatholiken von der Exklusion zur (gestuften) Inklusion, im Verhältnis zum Judentum von der Verurteilung als Mördervolk Jesu zur Einschätzung als "unsere älteren Brüder im Glauben", so dann Johannes Paul II. - Johannes Paul II. stand ganz speziell für den Einsatz für die Menschenrechte im politischen Bereich, Papst Franziskus spätestens mit Amoris laetitia für den Wechsel vom primär moralischappellativen zum pastoral-helfenden Umgang mit den "komplexen Situationen" des menschlichen Lebens. Und zusammen mit Benedikt XVI. standen sie in je eigener Weise für den Wechsel von der Macht zur Ohnmacht: Johannes Paul II. in seinem veröffentlichten Leiden und Sterben, Benedikt XVI. in seinem Rücktritt, als er eingestand, das "Schifflein Petri" nicht mehr adäquat steuern zu können, und Papst Franziskus mit seinem Einsatz für die Ausgeschlossenen.

Es fehlt aber noch ein entscheidender Durchbruch: die Reform des Kirchenrechts. Die "conversión pastorale"(Evangelii gaudium 27) wird nicht um seine grundlegende Neuausrichtung herumkommen. Denn das geltende Kirchenrecht "schafft mit dem Material des II. Vatikanischen Konzils eine kirchliche Ordnungsgestalt, welche die Ekklesiologie des Ersten unbehelligt lässt und zusätzlich abstützt"(N. Lüdecke). Das mag zugespitzt formuliert sein, aber dass die Konzilsväter die kirchenrechtliche Umsetzung des Konzils nicht selbst übernahmen, war ein Fehler. Hoffentlich wiederholt er sich nicht.

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