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Das kommende Presserecht

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In der Ausgabe Ihrer geschätzten Wochenschrift „Die Furche” vom 10. Februar 1968 ist der Aufsatz „Endlich neues Presserecht?” von Hans Magenschab erschienen, in dem eine Reihe aktueller Probleme des Presserechites behandelt wird. Um Mißverständnisse vermeiden zu helfen, möchte ich hierzu ein paar Worte sagen:

Im zweiten Absatz des Artikels heißt es unter anderem:

„Im Herbst 1966 übersandte der neue Justizminister Dr. Klecatsky den erreichten Stand der Presse- rechtsrejorm’ den Vertretern der im Pressewesen tätigen Berufe. Diese Zusammenstellung basierte praktisch auf der von Justizminister Doktor Broda eingereichten Regierungsvorlage, die im Nationalrat von einem Unterausschuß des Justizausschusses 1961 beraten wurde …”

Diese Feststellungen sind an sich durchaus zutreffend. Wenn aber im vierten Absatz des Aufsatzes von einem „vop Broda und später von Klecatsky ausgesandten Entwurf” die Rede ist, so könnte dies leicht den Eindruck erwecken, es handle sich bei der Zusammenstellung um einen Ministenialentwurf üblicher Art oder ich hätte außer dieser Zusammenstellung auch einen besonderen Ministerialeptwurf zur Begutachtung versendet.

Einem solchen Mißverständnis möchte ich Vorbeugen. Die erwähnte Zusammenstellung sollte bloß den Standesorganisationen der Presse als Diskussionsgrundlage für ihre Beteiligung an den weiteren Reformarbeiten dienen, und ich habe niemals ein Hehl daraus gemacht, daß meiner Meinung nach ein wirklich modernes Pressegesetz wesentlich anders aussehen müßte als diese „Zusammenstellung”.

Die Standesorganisationen der Presse erstatteten in der Folge eine Reihe von Vorschlägen zu einem neuen Presserecht. Diese wurden dem Nationalrat in einem „Bericht der Bundesregierung betreffend die Reform des österreichischen Presserechtes” vom 28. Oktober 1966 mit geteilt, der dem Justizausschuß am 6. Dezember 1966 augewiesen, bisher im Parlament aber nicht behandelt worden ist.

Hans Magenschafo verweist in seinem Artikel darauf, daß das geltende Pressegesetz aus dem Jahre 1922 stamme, und meint, es sei fraglich, ob der neue Anlauf von mir Erfolg haben werde. Dazu möchte ich folgendes sagen: Ob man in der Presserechtsreform weiterkommen wird oder nicht, hängt ausschließlich vom Parlament ab. Daß die Bundesregierung dem Nationalrat nahegelegt hat, für die weiteren Reformarbeiten Richtlinien zu geben, hat seinen Grund nicht etwa darin, daß sich die Bundesregierung der Verantwortung für die Rechtsentwicklung auf diesem wichtigen Gebiet entledigen wollte, sondern war deswegen unvermeidbar, weil es der Nationalrat war, der seinerseits in zahlreichen Ausschußsitzungen präzise Vorstellungen von der Gestaltung eines neuen Pressegesetzes entwickelt hat. Diese Vorstellungen, die möglicherweise auch im Nationalrat der gegenwärtigen Legislaturperiode bestehen, unterscheiden sich aber wesentlich von den später geäußerten Wünschen der Standesvertretungen der Presse.

Was die vom Herausgeber des „Kurier”, Dr. Polsterer, gerügte unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Publikationen anlangt, so verweise ich darauf, daß die Pressegesetznovelle 1966 in einem wichtigen Punkt bereits Abhilfe geschaffen hat. Nach dieser Novelle müssen nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch von ausländischen Publikationen Pflichtstücke abgeliefert werden. Im übrigen aber sind einer Gleichstellung der ausländischen mit den inländischen Druckwerken auf dem Gebiete der Ordnung in Pressesachen Grenzen gesetzt.

Ich darf weiter daran erinnern, daß ich im Mai 1966 bei der vierten Konferenz der Europäischen Justiz- minister in Berlin eine Harmonisierung des europäischen Presserechts angeregt habe. Die Konferenz hat diese Anregung aufgegriffen und in einer Resolution dem Minister- komitee des Europarates das Studium dieser Frage empfohlen.

In der Folge hat sich die Konsultativversammlung des Europarates dieser Sache angenommen und mir im Jänner 1967 Gelegenheit gegeben, meine Ansichten zu diesem Thema in Straßburg persönlich darzulegen. Die Konsultativversammlung beschloß daraufhin die Abhaltung eines Symposions, bei dem Fachleute auf dem Gebiete des Rechts der Massenmedien, Praktiker dieser Massenmedien und Parlamentarier die sich auf diesem Rechtsgebiet ergebenden Probleme, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Europäischen Menschenrechtskonvention, studieren sollten.

Auf Einladung der österreichischen Bundesregierung wird dieses Symposion im September 1968 in Salzburg stattfinden. Ich erhoffe mir von diesem Symposion durch das Zusammenwirken von Männern der Theorie und der Praxis arus vielen europäischen Staaten entscheidende Impulse für die Weiterentwicklung des Presserechts und des Rechtes der übrigen Massenmedien. Bei meiner Rede in Straßburg habe ich nämlich auch auf die Notwendigkeit einer Einbeziehung des Rechtes des Rundfunks und des Fernsehens in die Harmonisierungsbestrebungen hingewiesen. Meiner Meinung nach kann es kein isoliertes Presserecht unter Vernachlässigung der übrigen Massenmedien mehr geben.

Was schließlich die von Herrn Magenschab geforderte wirtschaftliche Initiative zur Verhinderung des Zeitungssterbens anlangt, so darf ich daran erinnern, daß die Bundesregierung ein Komitee, dem vorzusitzen ich die Ehre habe, eingesetzt hat, um Maßnahmen auf diesem Gebiete in die Wege zu leiten. Auch hier wurden bereits die ersten Schritte zu einer Lösung dieses ja keineswegs nur auf Österreich beschränkten vielschichtigen und schwierigen Problems unternommen.

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