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Hoffnung auf Bad Kreuznach

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Als im Frühjahr 1945 die Bomben nicht mehr fielen und die Kanonen zu donnern aufgehört hatten, blieb i m europäischen Raum ein gewaltiges Ohaos zurück. Zu den ungeheuren Zerstörungen kam noch eine bis dahin nicht gekannte Um- siedlungsaktion von rund 15 Millionen Deutschen aus der ČSR. Polen, Ostpreußen, Jugoslawien und den Gelbieten jenseits von Oder und Neiße in ein furchtbar zerstörtes Deutschland, das keine Regierung und kein Parlament hatte, sondern in vier Zonen auf geteilt war und von den Alliierten regiert wurde.

Sehr bald wurde den alliierten Machthalbem klar, daß entscheidende Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung dieser Entwurzelten ergriffen werden müssen. So erteilten die amerikanische und britische Militärregierung den deutschen Verwaltungsstellen die Weisung, bis zum Jahresende ein Lastenausgleichsgesetz vorzulegen. Damals gaib es noch kein deutsches Parlament. Am 20. Jänner 1951 wurde dem Deutschen Bundestag ein Entwurf vorgelegt, und am 1. September 1952 trat das Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Kraft1).

Es ist ein sehr umfangreiches Gesetzeswerk, das seither fünfzehnmal novelliert wurde. Das LAG umschreibt den Personenkreis, der Ansprüche stellen kann, und legt die Leistungen fest. Ansprüche halben die in der Bundesrepublik und West-Berlin leibenden Umsiedler, Flüchtlinge und Vertriebenen. Flüchtlinge aus der Sowjetzone (DDR) hatten keinen Anspruch, wohl aber bestimmt das LAG in Paragraph 230, daß Auswanderer aus der Bundesrepublik dann Leistungen nach dem LAG erhalten, wenn sie vor dem 31. Dezemtber 1952 wenigstens zwölf Monate in der Bundesrepublik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

Diese Regelung mußte natürlich bei den in Österreich leibenden Umsiedlern und Vertriebenen heftige Reaktionen auslösen, blieben sie doch vom LAG ausgeschlossen, obwohl sehr viele in , Österreich lebende Umsiedler und Vertriebene in die heutige Bundesrepublik wollten, aber durch eine von den Alliierten im März 1947 verfügte Grenzsperre an der Einreise gehindert wurden. Die Alliierten erklärten damals kurz unid bündig: „Wer noch in Österreich ist, hat in Österreich zu bleiben!”

Spät, aber doch

Als sich die Auswirkungen des LAG zeigten, wurde die Forderung nach Einbeziehung der in Österreich leibenden Umsiedler und Vertriebenen immer lauter. Die österreichische Bundesregierung konnte sich gegenüber diesem Verlangen nicht taub stellen und ließ daher in Bonn sondieren, ob dort eine entsprechende Verhandlungsbereitschaft bestehe. Die Deutschen erklärten, zu Verhandlungen bereit zu sein, aber eine Einbeziehung in Österreich lebender Umsiedler und Vertriebener in den deutschen Lastenausgleich sei völlig indiskutabel. Der Schreiber dieser Zeilen hat an den Verhandlungen teilgenommen und kennt daher Argumente und Gegenargumente. Jahrelang blieben die Verhandlungen ergebnislos, und mehrmals drohten sie überhaupt zu scheitern. Im Jahre 1961 kam es aber dann zum Abschluß eines „Vertrages .zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen aus dem sozialen Bereich”-). Bei den Betroffenen ist die Vereinbarung als Kreuznacher Abkommen bekannt, weil dort die Schlußverhandlungen stattfanden und das Vertragswerk paraphiert wurde. Dankbar muß in diesem Zusammenhang erwähnt werden, daß sich prominente Abgeordnete zum Deutschen Bundestag nachdrücklichst füi das Zustandekommen dieser Regelung eingesetzt haben.

Der Finanz- und ‘ Ausgleichsvertrag wurde vom Deutschen Bundestag und vom österreichischen Nationalrat genehmigt und trat an 27. November 1961 in Kraft. In Teil I wird Umsiedlern und Ver triebenen zugesichert, daß sie einei Ersatz für verlorenen Hausrat uni eine Entschädigung für Gegenständ, zur Berufsausübung erhalten. Unte bestimmten Voraussetzungen kam dazu eine Härtebeihilfe gegeben werden. Teil II betrifft die politisch Verfolgten. Teil III regelt Fragen der Sozialversicherung und Teil IV Steuer- und Abgalbenfragen. Dem Vertrag sind zrwei Anlagen und ein Schlußprotokoll beiigefügt, die1 zusammen mit dem Vertrag veröffentlicht wurden.

Die österreichischen Gesetze

Zur Durchführung des Vertrages mußte Österreich eigene Gesetze schaffen. Diese waren bereits vorbereitet, und schon am 14. Dezember 1961 beschloß der Nationalrat ein „Bundesgesetz über die Anmeldung von Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung entstanden sind”3). Die Höhe der Entschädigung wurde aber erst durch das „Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 üiber die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG)”4) festgelegt.

Im Bundesgesetzblatt sind auch die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Durchführungsmodalitäten (Anlagen I und II) und das Schlußprotokoll veröffentlicht. Grundsatz ist, daß Anspruchsberech- tigte in beiden Staaten gleichgestellt werden. Das bedeutet, daß deutsche Staatsbürger, die in Österreich Bomben- oder Besatzunigsschäden erlitten haben, diese nach österreichischem Recht auch dann vergütet bekommen, wenn sie ihren Wohnsitz in der deutschen Bundesrepublik haben. Anderseits sicherten die Deutschen die Leistungen nach dem LAG auch jenen zu, die den Wohnsitz nach Österreich verlegten, aber die Anspruchsvoraussetzungen nach dem LAG erfüllen, nämlich nach der Vertreibung und vor der Übersiedlung mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz hatten. Damals war unbestritten, daß eine Wohnsitzverlegung nach Österreich als Auswanderung im Sinne des Paragraphen 230 LAG zu gelten hat.

Was ist Auswanderung?

Die unter den Vertrag fallenden Personen mußten umfangreiche Formulare ausfüllen und zahlreiche Nachweise über die erlittenen Verluste beibringen. Stellte sich nun bei der Bearbeitung eines Antrages heraus, daß der Anmelder vor seiner Übersiedlung nach Österreich mindestens zwölf Monate in der Bundesrepublik seinen Wohnsitz hatte, lehnten die österreichischen Finanzbehörden eine Entschädigung ab und verwiesen den Antragsteller an die zuständigen deutschen Lastenausgleichsbehörden. Diese anerkannten bis vor zwei Jahren den Anspruch und gewährten die gesetzlichen Leistungen. Dann aber entschied plötzlich der höchste deutsche Gerichtshof in Karlsruhe — wer ihn wohl angerufen hat? —, daß die Verlegung des Wohnsitzes aus der Bundesrepublik nach Österreich keine Auswanderung im Sinne des Paragraphen 230 LAG sei. Dieses Urteil fmhrte dazu, daß von den deutschen Lastenausgleichsbehörden am 24. Mai 1963 ein „Sammelrundschreiben” herausgegeben wurde, in dem es wörtlich heißt: „Nicht jede Verlegung des ständigen Aufenthaltes in das Ausland ist Auswanderung. Bei Verlegung des ständigen Aufenthaltes innerhalb des deutschen Sprach- und Kulturkreises dürften im allgemeinen die Merkmale des Auswanderns im Sinne des Paragraphen 230 LAG nicht vorliegen … Die Republik Österreich ist zwar staatsrechtlich Ausland, gehört aber zum deutschen Sprach- und Kulturfereis …”

Dieses Sammelrundschreiber führte nun dazu, daß die Lasten- ausgleichsämter positive Bescheide zurückzogen und Leistungen nach Österreich nicht mehr zahlten, auch wenn es sich bei den Empfängerr um deutsche Staatsbürger handelte Die österreichischen Behörden berufen sich nach wie vor auf den Vertrag und lehnen Leistungen nacl dem UVEG ab. Die deutscher Lastenausgleichsämter wieder teilei den Betroffenen kurz und lakonisd mit: Wendet euch an Österreich Hier wird mit alten Leuten ein Spie getrieben, das einfach skandalös ist Die österreichischen Behörden gebei sich nämlich mit der Abweisun durch die deutschen Lastenaus gleichsämter nicht zufrieden, son dern verlangen, daß die in öster reich nach dem LAG Anspruchsberechtigten ihre Ansprüche in der zweiten Instanz geltend machen, wo sie natürlich auch äbgewiesen werden. Aber auch diese Abweisung genügt den österreichischen Behörden noch nicht, sondern sie verlangen, daß das Bundesverwaltungsgericht in Berlin angerufen wird, was nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld erfordert.

Die deutsche Haltung bedeutet aber auch eine Diskriminierung der nach Österreich übersiedelten LAG- Anspruchsberechtigten. Wären sie nämlich nicht nach Österreich übersiedelt, sondern nach Frankreich, Kanada, Australien oder gar in den Kongo, würde Bonn ihren Lasten- ausgleichsanspruch überhaupt nicht bestreiten. Nur weil die Betroffenen nach Österreich gingen, sagt man ihnen, Österreich sei zwar staatsrechtlich Ausland, gehöre aber zum deutschen Sprach- und Kulturkreis, und daher könnten sie eben nichts erhalten!

Und was haben die Vertragspartner vereinbart? In der Anlage I, Abschnitt C, Ziffer 7, heißt es wörtlich:

„Sind die Stichtagsvoraussetzungen der Lastenausgleichsgesetze erfüllt, steht der spätere Erwerb der deutschen oder einer anderen

Staatsangehörigkeit der Berücksichtigung im deutschen Lastenausgleich nicht entgegen. Im deutschen

Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden solche österreichische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 1952 aus der Bundesrepublik Deutschland in dritte Länder ausgewandert sind.”

Diese Stelle zeigt ganz eindeutig, daß die deutschen Behörden ursprünglich bereit waren, Lasten ausgleichsleistungen auch dann zu gewähren, wenn der Anspruch besteht, der Anspruchsberechtigte aber seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, denn andernfalls brauchte man doch nicht von „Auswanderung in dritte Länder” zu sprechen.

Das Schiedsgerictif amrufen?

Als im Sommer des vergangenen Jahres der Skandal immer, größer wurde und sich Presse und Rundfunk mit dem Konflikt beschäftigten, gaben die zuständigen Bonner Stellen eine sehr gewundene Erklärung heraus und erklärten sich bereit, das Problem durch Verhandlungen mit Österreich bereinigen zu wollen. Tatsächlich kam es im Frühherbst zu Besprechungen auf Beamtenebene, aber ein Erfolg stellte sich nicht ein, denn noch immer kommen die ablehnenden Bescheide der deutschen Lastenausgleichsämter und die abweisenden Urteile der deutschen Gerichte.

Wie soll es weitergehen? Die Betroffenen sind verbittert, weil sie sich um die ihnen vertraglich zugesicherten Ansprüche betrogen betrachten. Der österreichischen Bundesregierung wird vorgeworfen, sie kümmere sich nicht darum, daß die klaren Abmachungen auch von deutscher Seite korrekt eingehalten werden. Es wird dabei auf das im Vertrag vorgesehene Schiedsgericht verwiesen, das beide Vertragspartner im Falle von Meinungsverschiedenheiten anrufen können.

Es wäre mehr als bedauerlich, wenn es wegen dieser finanziell vollkommen unbedeutenden Angelegenheit zu ernsten Spannungen zwischen Wien und Bonn kommen würde, deren Ende eben die Anrufung des Schiedsgerichtes wäre. Anderseits aber müßte man in Bonn schon aus menschlichen und sozialen Gründen bereit Sein, die Dinge raschestens in Ordnung zu bringen. Ganz abgesehen, daß ein „Sammelrundschreiben” niemals der! Gesetzgeber korrigieren oder gar einen zwischenstaatlichen Vertrag durch - löchem kann. Man möchte daher hoffen, daß schließlich Vernunft und Einsehen über bürokratische Spitzfindigkeiten siegen werden.

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