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Achtung! — Staatsvertrag!

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In Wien tagt gegenwärtig die gemischte, aus Vertretern der Deutschen und der österreichischen Bundesrepublik zusammengesetzte Kommission zur Behandlung des Komplexes „Deutsches Eigentum“. Das in diesem zwischenstaatlichen Forum zur Aufgabe gestellte Thema ist von großer wirtschaftlicher und politischer Reichweite. So ist es nicht ganz verständlich, daß bisher die österreichische Oeffentlichkeit über den Verlauf und den erreichten Ertrag dieser Verhandlungen nur lückenhaft unterrichtet wurde, die vor einem halben Jahre am Wörther See begonnen wurden und jetzt, nach Sitzungen in München, zufolge des bestehenden Programmes bis Ende Jänner in Wien weitergeführt und womöglich abgeschlossen werden sollen.. Die offizielle Schweigsamkeit, die diese zwischenstaatlichen Verhandlungen umgibt, ist um so befremdender, als der Gedankenaustausch und die bisher in den Beratungen aufgestellten Leitsätze erheblich über das durch den Staatsvertrag geschaffene rechtliche Rahmenwerk hinausstreben und die Frage berechtigen, ob die Delegierten der beiden Gesprächspartner sich ganz klar darüber waren, daß durch den österreichischen Staatsvertrag den Kommissionsverhandlungen eine kategorisch unverletzliche Grenze gezogen ist.

Hier eine Erinnerung zur richtigen Schau auf die Sachlage:

Die Entstehung des Komplexes „Deutsches Eigentum" ist die Folge eines Krieges, an dem die Republik Oesterreich völkerrechtlich nicht beteiligt war und den niemand in unserem Vaterlande wollte, eines Krieges, in den sie durch den Reichskanzler des Deutschen Reiches hineingezogen wurde. Hunderttausende unserer Männer mußten kämpfen und sterben für die Vorstellungswelt eines Mannes, der den von ihm geführten Staat völkerrechtlich legal zum Aggressor machen konnte.

Das Problem des „Deutschen Eigentums“ begann mit der Potsdamer Erklärung vom 2. August 1945. Damals deklarierten die Alliierten, daß sie zur Abdeckung ihrer Reparationsansprüche gegen den Angreifer Deutschland unter anderem alle Vermögenswerte beanspruchen, die sich außerhalb der Grenzen Deutschlands befinden und dem Deutschen Reiche;« einer seinep'-’Einrichtungen öd«i :-einer deutschen -physischen oder- juristischen Person gehören. Die Ansprüche der UdSSR gingen darüber noch hinaus. In unmittelbarer Folge dieser Beschlüsse beschlagnahmten die Alliierten alle deutschen Vermögenswerte in Oesterreich, wobei sie oft auch nicht-deutsches Vermögen in Anspruch nahmen. Die westlichen Alliierten gingen bald dazu über, die Verwaltung dieser Vermögensmassen treuhändig der österreichischen Regierung zu übertragen. Die Folge war, daß die verschiedensten Voreigentümer a n d i e Republik Oesterreich Rückgabe- und andere Forderungen zu stellen begannen, über welche diese, da sie ja nur Treuhänderin war, naturgemäß nicht entscheiden konnte. In dem von der UdSSR besetzten Teil Oesterreichs traten diese Schwierigkeiten vorerst nicht auf, da das dort liegende deutsche Vermögen bekanntlich ohne Zwischenschaltung österreichischer Behörden von der USIA (Uprawlennie sowjetkowo insuchestrwo Austria) direkt verwaltet wurde.

Ob und inwieweit die Alliierten durch die Beschlagnahme deutschen Privateigentums und unbeweglichen Eigentums des Deutschen Reiches oder einer seiner Gliederungen die auch für sie verbindlichen Bestimmungen der Artikel 46, 53, 55 und 56 der Haager Landkriegsordnung verletzt haben, ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung; unbestritten ist jedenfalls, daß d i e Bundesrepublik Deutschland im sogenannten „Pariser Generalvertrag“ im vorhinein jede Regelung anerkannt hat, welche die Alliierten hinsichtlich des ehemaligen deutschen Eigentums in dem mit Oesterreich abzuschließenden Vertrage treffen werden. Die Alliierten konnten daher für sich das Recht ableiten, in einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Weise über das deutsche Eigentum in Oesterreich zu verfügen.

Der Staatsvertrag Oesterreichs (Bundesgesetzblatt Nr. 152/55) bestimmt nun bekanntlich im Artikel 22, daß alle ehemaligen deutschen Ver- mögenschaften, Rechte und Interessen, welche die Alliierten innehatten oder beanspruchten, an die Republik Oesterreich übertragen werden. Oesterreichmußte dafür, laut dem gleichen Artikel 2 2, folgende schwerwiegende Leistungen an die UdSSR erbringen: Die Lieferung von 10 Millionen Tonnen Erdöl innerhalb von zehn Jahren, Bezahlung von 3 Millionen Dollar für die Rückgabe der

Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die Bezahlung eines Betrages von 571 Millionen Schilling für die sogenannten Betriebsschulden der USIA und der russischen Erdölverwaltung sowie schließlich die Bezahlung von 150 Millionen Dollar durch Warenlieferungen für die Rückgabe des sonstigen deutschen Eigentums, welches von der sowjetischen Besatzungsmacht in Anspruch genommen worden war. Da gemäß Artikel 21 des Staatsvertrages von Oesterreich keine Reparationen verlangt wurden, stellen diese gewaltigen Leistungen zumindest i m wirtschaftlichen Sinne eine Ablöse für die übergebenen Vermögenschaf ten usw. dar.

Hinsichtlich einer allfälligen Rückgabe der übertragenen Vermögenswerte an deutsche Vorbesitzer bestimmt der Staatsvertrag, Artikel 22, Absatz 13: „Oesterreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, karitativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschafte n, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder — soferne der Wert der Vermögenschaf ten, Rechte oder Interessen 260.000 S übersteigt — in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Oesterreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Ver- mögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch-sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Oesterreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.“

Aus diesem Absatz ergeben sich zunächst zwanglos folgende Grundsätze:

1. Oesterreich darf das Eigentum an folgenden ihm als ehemalige deutsche Vermögenschaf- ten, Rechte und Interessen übergebenen Vermögenswerten nicht übertragen a) an deutsche juristische Personen;

b) soferne der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 S übersteigt, an deutsche physische Personen;

übersteigt der Gesamtwert nicht 260.000 S, so kann er übertragen werden.

2. Vermögenschaften, die erzieherischen, kulturellen, karitativen und religiösen Zwecken dienen, können, ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze, an deutsche physische oder juristische Personen übertragen werden.

3. Gewisse Oelfelder und Konzessionen auf Oelschurfgebiete im östlichen Oesterreich (Liste 1 und 2) dürfen weder in deutsches noch sonstiges ausländisches Eigentum übertragen werden.

4. Oesterreich kann, ohne daß ihm in dieser Richtung irgendeine Auflage erteilt worden wäre, von der Rückgabemöglichkeit in jenen Fällen, in denen die Rückgabe nicht ausgeschlossen ist, Gebrauch machen.

Es ist selbstverständlich, daß dieses umfangreiche Vertragswerk nicht in all seinen Bestimmungen unmittelbar realisiert werden konnte. Erst nach fast einjährigen Beratungen einigten sich die österreichischen Koalitionsparteien über die Regelung eines Teilkomplexes, nämlich jener dringenden Probleme, wie zum Beispiel Haftung der Republik, Uebereignung an Neuösterreicher, Klags- und Exekutionsmoratorium, Steuernachlaß usw., der im 1. Staatsvertrags- Durchführungsgesetz (BGBl. Nr. 165/56) gesetzliche Form fand. Im wesentlichen wurden damit Fragen, die sich aus dem Artikel 22 des Staatsvertrages und der Uebernahme der Verwaltung der übergebenen Vermögenschaften durch die Republik ergeben, geregelt. Viele andere Verpflichtungen, wie zum Beispiel Entschädigungen für Leistungen und die auf Grund von Requisitionen (Artikel 24, Absatz 2), Wiederherstellung der Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 25), Rückgabe österreichischen Vermögens im Gebiete der alliierten und assoziierten Mächte (Artikel 27) usw. harren noch einer Regelung.

Es ist durchaus verständlich, daß im Vordergrund aller Debatten in Deutschland das Drängen der deutschen Voreigentümer auf möglichst weitgehende Rückgabe ihres früheren

Eigentums steht. Schon das Interesse Oesterreichs an gutnachbarlichen Beziehungen zu einem seiner bedeutendsten Wirtschaftspartner war ein genügender Grund, mit dem deutschen Nachbar zu erörtern, welche Vermögenschaften Oesterreich innerhalb der „Kann“-Besymmun- gen des Staatsvertrages an deutsche Voreigentümer zurückgeben soll, mögen dadurch auch andere dringende Probleme, die sich aus dem Staatsvertrag ergeben, vorläufig zurückgestellt werden.

Man hätte nun annehmen sollen, daß diese in Pörtschach und München geführten Verhandlungen auf der Basis der völlig klaren, durch den Staatsvertrag geschaffenen Rechtslage erfolgt wären, deren Grundsätze nur der Pariser Generalvertrag (mit Anerkenntnis jeder Regelung des österreichischen Staatsvertrages für die Bundesrepublik Deutschland) und die Kann-Bestimmung des Artikel 22 des Staatsvertrages bilden können. Man durfte erwarten, daß die beiden Staatsverträge als unbestrittene und unantastbare Voraussetzungen der Verhandlungen gegolten hätten. Nach den bisher bekanntgewordenen Ergebnissen dieser zwischenstaatlichen Besprechungen ist diese Erwartung nicht eingetroffen. So ist der bisherige Ertrag der Verhandlungen eine Enttäuschung, in die sich ernstliche Besorgnisse mischen.

Dies möge hier an einigen Normierungen für das Deutsche Eigentum gezeigt werden, welche in Pörtschach und München die zwischenstaatlichen Besprechungen beschäftigten. Es seien hier einige — nicht die einzigen — Beispiele solcher Kommissionsfassungen angeführt und die Bemerkungen, die dagegen zu machen sind:

I. Kommissionsfassung:

Das im Artikel 22 des Staatsvertrags betroffene Vermögen wird in zwei Gruppen zerlegt:

1 a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;

b) Grundvermögen;

c) Betriebsvermögen, einschließlich der Anteile an einer OHG-Kommanditgesellschaft und einer Gesellschaft oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes mit dem Sitz in Oesterreich;

d) sonstige körperliche Sachen.

2 a) Forderungen jeder Art, soweit sie nicht unter

1 c und 2 c fallen;

b) Gesellschaftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;

c) Obligationen und sonstige Schuldverschreibungen, einschließlich der Kupons ab 1. Jänner 1957, soferne der Schuldner ein Unternehmen mit dem Sitz in Oesterreich ist;

d) Beteiligungen an den Aktionsgesellschaften und Gewerkschaften des Bergrechtes (einschließlich der Gewinnbeteiligung ab 1. Jänner 1957, jedoch nur noch zu vereinbarenden Bedingungen).

Bemerkung:

Der Staatsvertrag spricht im Artikel 22 ausdrücklich in der Mehrzahl von „Vermögenschaften, Rechten und Interessen". Ihre Aufteilung in zwei Gruppen, um derart die Wertgrenze auf das Doppelte zu erhöhen, ist ein Abweichen vom Staatsvertrag. Es wird im Staatsvertrag ausdrücklich vom Wert der „Vermögenschaften“ und nicht von Vermögensteilen oder Anteilen gesprochen; hätten die Staatsvertragspartner eine derartige Aufgliederung aussprechen wollen, so hätten sie dies zum Ausdruck gebracht. Die im Staatsvertrag gebrauchte Verwendung der Worte „Vermögenschaften, Rechte und Interessen“ bezeichnen Eigentum und Vermögen in einem denkbar weiten Sinn; hätten die Staatsvertragspartner eine Begrenzung, eine Unterteilung gewünscht, so hätten sie auch dies unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Oesterreich kann undwird nicht die Auslegung zulassen können, daß mit der aufgezeigten Aufteilung der Vermögenswerte eine Umgehung der Bestimmung des Artikel 22, Absatz 13, des Staatsvertrages verdeckt werden soll.

II. Kommissionsfassung:

Als Stichtag für die Wertberechnung wird der Einheitswert per 1. Jänner 1948 festgelegt. Der iVert der Anteile an Personengesellschaften und an Gesellschaften m. b. H. soll in der Weise ermittelt werden, daß der für die Gesellschaft geltende Einheitswert auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung aufgeteilt wird.

Bemerkung:

Aus der Relation der beiden Zahlen 10.000 Dollar “ 260.000 Schilling muß geschlossen werden, daß es sich um den Gegenwert von 10.000 Dollar zur Zeit des Staatsvertragsabschlusses (1955 nicht 1945) handelt: hätten also die Vertragsteile des Staatsvertrages einen früheren Zeitpunkt annehmen wollen, um einen niedrigeren Gegenwert zu erzielen, so hätten sie diesen in den Vertrag aufnehmen und die Vergangenheitsform wählen müssen. Es widerspräche somit der klaren Bestimmung des Staatsvertrages, wenn durch eine willkürliche Herabsetzung des Wertes der ehemals deutschen Vermögenschaften das Rückgabeverbot umgangen wird. Zu diesen rechtlichen Erwägungen, die auch sehr ernster politischer Natur sind, treten noch wirtschaftliche: Es ist eine bekannte Tatsache, daß sehr viele Betriebe ehemals deutschen Eigentums, insbesondere USIA-Betriebe, nach der Uebergabe am 13. August 1955 nur durch beträchtliche Zuschüsse an Steuergeldern am Leben erhalten werden konnten. Man denke etwa an die Glanzstoffabrik von St. Pölten, die, bevor sie an den holländischen AKU-Kön- zern zurückgegeben wurde, Millionenbeträge von der Oesterreichischen Kontrollbank erhielt. Nichts würde rechtfertigen, Unternehmen, die, wären sie nicht durch österreichische Steuergelder über Wasser gehalten worden, schon längst liquidiert worden und daher für eine Rückgabe nicht mehr in Betracht gekommen wären, nunmehr durch die Verwendung eines unrichtigen Wertes rückgabefähig zu machen.

Als ein merkwürdiges Abirren muß man es ansehen, wenn die Wertgrenze von 260.000 S für jedes Anteilrecht an einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person gerechnet wird. An Oesterreich sind ja nicht einzelne Vermögensteile übergeben worden, sondern, wie der Staatsvertrag klipp und klar besagt, die „Gesamtheit aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen“.

III. und IV. Kommissionsfassung:

Jede der zwei Vermögensgruppen wird gesondert bewertet.

i Jede Vermögensgruppe, die am 1. Jänner 1948 einen Wert von 260.000 S nicht übersteigt, wird zurückgegeben.

Bemerkung:

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß auch eine gesonderte Bewertung der beiden Vermögensgruppen mit dem Staatsvertrage nicht vereinbarlich ist, da der Wortlaut des Staatsvertrages eine Untergliederung der übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen und eine besondere Bewertung derselben ausschließt.

V. Kommissionsfassung:

Von jeder Vermögensgruppe, mag sie auch je 260.000 S übersteigen, wird auf jeden Fall ein Vermögensteil im Werte von 260.000 S übertragen werden.

Bemerkung:

Die Annahme, daß die 260.000 S eine Art Freibetrag darstellen, ist aus der Luft gegriffen. Artikel 22, Absatz 13, sagt eindeutig, daß dann, wenn „der Wert 260.000 S übersteigt, der betreffende Wert nicht zurückgegeben werden kann".

VI. Kommissionsfassung:

Erträgnisse des rückzugebenden Vermögens werden zur Wertberechnung nicht herangezogen.

Bemerkung:

Gänzlich unverständlich wäre es, Erträgnisse nicht in die Wertberechnung einzubeziehen. Es geht nicht an, bei der Wertberechnung des Wertes wohl die Schulden, nicht aber die Erträgnisse zu berücksichtigen.

VII. und VIII. Kommissionsfassung:

Deckungswerte werden an deutsche Versicherungsinstitute auch dann zurückgegeben, wenn diese juristische Personen sind. — Ebenso erhalten die deutschen Kreditinstitute, auch wenn sie juristische Personen sind, ihre Guthaben bei österreichischen Kreditinstituten zurück, ebenso erhalten sie ihre sonstigen Kreditforderungen gegen österreichische Schuldner zurück, insoweit sie nicht Kriegskredite sind.

Bemerkung:

Das ausdrückliche Verbot der

Rückgabe irgendwelcher Vermögenswerte an deutsche juristische Personen wurde in dem Konzept von Pörtschach und München übersehen.

Dies sind nur einige Vorfakten zu den gegenwärtig in Wien stattfindenden zwischenstaatlichen Kommissionsverhandlungen in Sachen des Deutschen Eigentums. Auf die Herkunft der im Zuge dieser Aussprachen aufgetretenen Widersprüche zum österreichischen Staatsvertrage und die dabei vorgebrachten Argumente sei hier nicht eingegangen.

Wünschenswert ist, daß allseits festgehalten werde, daß die nun in Wien laufenden zwischenstaatlichen Verhandlungen nicht zu ständig sind und nicht zuständig sein können für Unternehmungen zur Abänderung oder zur Ignorierung der Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrages; Die befugten Sprecher Oesterreichs haben es bereits genügend klar gemacht, daß sie die Stärke, die Erfolge und die Ehre Oesterreichs in der strengen Einhaltung ihrer Vertragstreue erblicken. Man kann sicher sein, daß sie von diesem Standpunkt auch nicht einen Schritt zurückweichen werden. Mit dieser Konsequenz werden sie auch dem deutschen Partner den besten Dienst erweisen, da sie für Oesterreich Risken ablehnen, Risken, die in der Folge auch er teilen müßte.

In den Pörtschacher und Münchner Kommissionsverhandlungen wurden protokollarisch

„Grundsätze“ formuliert, die ihren Namen doch wohl nicht deshalb erhalten haben, weil sie stellenweise den Grundsatz der verantwortungsbewußten Treue in Sachen des Staatsvertrages auf den Kopf stellen. Dabei stehen auf Kosten Oesterreichs Werte auf dem Spiel, die unserem Volke eine enorme Kriegsentschädigung auferlegen würden, für einen Krieg, den es nicht geführt hat.

Der wirkliche Grundsatz wird also lauten , müssen: Gegenüber dem deutschen Freunde rücksichtsvolles Entgegenkommen in Sachen des Deutschen Eigentums bis zur Grenze des Gerechten und Tragbaren und vom Staatsvertrag Erlaubten.

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