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Schicksalsfrage für unsere Sicherheit

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In den Medien und in der politischen Klasse wird eine sehr lebhafte Diskussion geführt, die den politischen und rechtlichen Stellenwert von Staatsvertrag und Neutralität neu zu bewerten sucht.

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In den Medien und in der politischen Klasse wird eine sehr lebhafte Diskussion geführt, die den politischen und rechtlichen Stellenwert von Staatsvertrag und Neutralität neu zu bewerten sucht.

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Es versteht sich, daß die seit der weltpolitischen Wende der Jahre 1989/90 grundlegend veränderten internationalen Rezie-hungen sowie der dadurch möglich gewordene und am 1. Jänner 1995 vollzogene Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Anlaß zu einer Neubesinnung über die 1955 gelegten Grundlagen unserer vollen Unabhängigkeit und unseres Neutralitätsstatus geben.

Österreich konnte nach 1955 als geachtetes Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft durch eine von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung getragene Außenpolitik unter dem Markenzeichen der Neutralität jahrzehntelang eine auch von den Hauptakteuren der Weltpolitik als nützlich erachtete Mittlerrolle zwischen Ost und West ausüben. Die dramatischen Veränderungen seit 1989 gebieten es aber, Staatsvertrag und Neutralität im Hinblick auf die neuen Herausforderungen für Österreichs Außen-und Sicherheitspolitik einer aktuellen Analyse zu unterziehen.

Der österreichische Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 hat ohne jeden Zweifel eine überragende historische Bedeutung für die politische Geschichte der Zweiten Bepublik. Er wurde und wird zurecht als eines der wichtigsten Dokumente der europäischen Nachkriegsordnung bezeichnet, und wer möchte bestreiten, daß der Staatsvertrag für Österreich als Freiheitsinstrument nach wie vor einen hohen Symbolwert genießt. Andererseits erweist sich, daß die meisten Bestimmungen des Staatsvertrages mittlerweile erfüllt wurden oder keine aktuelle Relevanz mehr haben. Im einzelnen wurden 1990 mehrere Bestimmungen des Staatsvertrags, wie zum Beispiel die militärischen und Luftfahrtsvorschriften, durch eine mit den Signatarstaaten abgesprochene Deklaration von Österreich sogar förmlich für obsolet erkannt. Dabei folgte man dem Beispiel Finnlands, das sich kurz vorher durch eine vergleichbare Erklärung ohne viel Federlesens der im Friedensvertrag 1947 aufgebürdeten Rüstungsbeschränkungen entledigt hatte. Nur wenige Restim-mungen des Staatsvertrags besitzen gegenwärtig noch eine gewisse rechtliche und politische Redeutung, wie etwa Artikel 7 über die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten oder die Klauseln über die Reilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrages (Art. 34 und 35), die theoretisch eine Ingerenz durch die Signatarstaaten ermöglichen (wurde nie in Anspruch genommen).

Grundsätzlich läßt sich der Staatsvertrag mit den Friedensverträgen vergleichen, die von den alliierten Mächten bereits 1947 mit Finnland, Rulgarien, Italien, Ungarn und Rumänien abgeschlossen wurden. Als nun nach der politischen Wende in Europa und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 klar wurde, daß Deutschland im sogenannten „2+4-Vertrag” ohne jedwede Einschränkung von allen aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Ansprüchen und Verpflichtungen befreit wurde, stellte sich vor diesem Hintergrund naturgemäß die Frage, ob nicht auch der österreichische Staatsvertrag ein halbes Jahrhundert nach Kriegsende in seiner Gesamtheit nur als ein historisches Dokument und nicht mehr als fortdauernde völkerrechtliche Verpflichtung Bedeutung haben sollte. Verschiedentlich wurde sogar der Vorschlag unterbreitet, daß der Staatsvertrag insgesamt durch eine entsprechende Obsoleterklärung in seiner rechtlichen Gültigkeit beendet werden sollte.

Es wurde freilich erkannt, daß eine Vorgangsweise in diese Rich-tung im In- lÄpÄusland auch auf Widerstand sijhq würde. Aus diesem Grund dürfte es sich eher empfehlen, den Staatsvertrag, so wie er ist, auf sich beruhen zu lassen. Dabei sollte die Einsicht überzeugen, daß der juristische Gehalt des Staatsvertrags im Jahre 1995 nicht mehr jene Intensität besitzt, die er noch vor Ende des Ost-West-Konflikts in seiner klassischen Ausprägung hatte.

Soweit dieser Gehalt noch aufrecht ist, darf nicht übersehen werden, daß er Eingang in andere rechtliche Begelungen gefunden hat. Auch ein Völkerrechtsinstrument wie der Staatsvertrag kann durch die Staatenpraxis in seiner Gültigkeit außer Übung geraten und auf diese Weise langsam in das Grab der Geschichte sinken.

Neben dem Staatsvertrag ist die österreichische Neutralität im Gefolge der internationalen Entwicklungen der letzten Jahre in den Strudel der Diskussion hineingezogen worden. Staats vertrag und Neutralität stehen ja in ihrer Entstehung in einem sehr engen politischen Zusammenhang. Im Zuge der Verhandlunfen über den Beitritt Österreichs zur ,uropäischen Union hat sich herausgestellt, daß eine Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union, und dies wurde auch von unseren Partnern in Brüssel voll anerkannt, mit den Kernelementen der Neutralität, wie sie von Österreich selbst definiert wird, durchaus vereinbar ist.

Österreich hat zum anderen die förmliche Zusage gegeben, daß es lg|jjt seinem EU-Beitritt bereit und rechtlich in der Lage sein wird, an der gemeinsamen AußerF1,und Si-cherheitspölitik der EU solidarisch mitzuwirken. Zwischen den zentralen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Neutralität und der vollen Teilnahme Österreichs an allen Tätigkeitsfeldern der EU besteht, so wie die EU heute verfaßt ist, kein Widerspruch.

Konzentriert man sich juristisch auf das Wesentliche, so kann man feststellen, daß die im Neutralitätsgesetz 1955 genannten Vorschriften (Verzicht auf Beteiligung an militärischen Bündnissen sowie Verpflichtung, auf österreichischem Gebiet keine militärischen Stützpunkte zuzulassen) mit den Verpflichtungen eines EU-Mitgliedsstatus kompatibel sind. Um in unzweideutiger Weise klarzustellen, daß Österreich rechtlich insbesondere auch an von der EU verfügten Wirtschaftssanktionen teilnehmen kann, wurde in der jüngsten Verfassungsgesetznovelle (Art. 23 f B-VG) eine entsprechende Regelung aufgenommen. Streng genommen hätte es einer solchen im Hinblick auf den geltenden Stand des Neutralitätsrechts gar nicht bedurft, weil die Staatenpraxis heute dahingeht, daß die Teilnahme eines neutralen Staates an Wirtschafts-santkinoen durchaus Zulässig ist. Auch der nunmehr realisierte Beobachterstatus Österreichs bei der WEU und die Teilnahme am NATO-Programm der „Friedenspartnerschaft” stellen vom Standpunkt des Neutralitätsrechts kein Problem dar, weil weder durch das eine noch das andere irgendwelche Bindungen eingegangen worden sind, die unseren Neutralitätsstatus berühren.

Was die Zukunft bringen wird, steht in den Sternen. 1996 ist jedenfalls die Begierungskonferenz über die Reform der EU-Institutionen und der Sicherheitspolitik der EU angesagt. Die Dinge sind derzeit noch zu sehr im Fluß, als daß jemand präzise voraussagen könnte, ob es tatsächlich schon in den nächsten Jahren zur Herausbildung eines europäischen Sicherheitssystems mit Verteidigungsaufgaben im Rahmen der EU kommen wird.

Wenn in dieser Frage endgültig Klarheit herrscht, wird jedenfalls die Entscheidung fällig sein, ob Österreich von der Neutralität Abschied nimmt oder ob es dann vorzieht, weiterhin ein neutraler Staat zu bleiben. Es wäre zu wünschen, daß die notwendige und unausweichliche Debatte über diese für unser Land so wichtige Frage rationaler als bisher geführt wird.

Worum es wirklich geht, ist letztlich eine aufrichtige Antwort auf die Frage: Stellt der Neutralitätsstatus für Österreich in Zukunft das probate Mittel „zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes” dar, wie es im Artikel I, Absatz 1 des Neutralitätsgesetzes lautet. Dabei muß auch bedacht werden, daß die Gefährdungen der Sicherheit Österreichs heute nicht so sehr militärischer Natur sind, als vielmehr im Bereich organisierter Kriminalität, Drogen und der Migrationsprobleme liegen.

Mit Mythen wird sich diese Schicksalsfrage für Österreichs äußere Sicherheit nicht beantworten lassen. Hiezu bedarf es der staatsmännischen Verantwortung und einer nüchternen Einschätzung der österreichischen Sicherheitsinteressen. Es sollte möglich sein, daß - so wie im Staats Vertrags jähr 1955 - die führenden Politiker dieses Landes die außen- und sicherheitspolitische Standortbestimmung Österreichs im neuen Europa über die Parteigrenzen hinweg gemeinsam vornehmen.

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