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Zur Wahrheit in Freiheit und Liebe

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In Ausnahmefällen kann die Pflicht entstehen , der Kirche den' Dienst des - unter Umständen auch öffentli chen- Widerspruchs um der Wahrheit und der Liebe willen zu leisten.

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In Ausnahmefällen kann die Pflicht entstehen , der Kirche den' Dienst des - unter Umständen auch öffentli chen- Widerspruchs um der Wahrheit und der Liebe willen zu leisten.

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Die Instruktion der Glaubenskongregation über die kirchliche Berufung des Theologen geht aus von dem wunderbaren Wort des Johannesevangeliums (8,32): „Die Wahrheit wird euch frei machen." Beim Philosophen Hegel liest sich der Gegen-Satz dazu so: „ Die Wahrheit macht den Geist, wie schon Jesus Christus gesagt hat, frei; die Freiheit macht ihn wahr. "

Wahrheit und Freiheit sind keine wirklichen Gegensätze. Im Gegen-

teil: sie stehen in einem Wechselverhältnis; sie bedingen einander. Die Wahrheit des christlichen Glaubens eröffnet Dimensionen der Freiheit - die Freiheit des Menschen ist der Schoß des Glaubens. Die Freiheit führt uns zum Glauben und erhält uns darin. In der Tat: Gott, die einzige absolute Wahrheitsautorität, wendet sich an die Freiheit des zum Glauben gerufenen Menschen. Und in ihm bleibt die Grundentscheidung des Gewissens zu glauben ein lebenslanges Freiheitsgeschehen von strittiger Gewißheit.

Auch die Glaubensgeschichte der Kirche ist wegen der Kontingenz, der Zufälligkeit ihrer Faktoren ein ursprünglicher „kollektiver" Ort der Freiheit. Soweit sie eine Irrtumsgeschichte war, ist deren Kenntnis eine unverzichtbare Hilfe zux: Abgrenzung von Umfang und Verbindlichkeit des kirchlichen Lehramtes und damit zur Wahrung legltimer Freiheit. (Die Geschichte zeigt zum Beispiel, daß die katholische Kirche sich erst auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil - 1965 - offiziell zur Religionsfreiheit bekannte.)

Ein anderer sympathischer Appell zielt auf das Zusammenwirken von Lehramt, Theologen und dem Glaubenssinn des „ Volkes Gottes" , dem als ganzem das „ Charisma der Unfehlbarkeit" zu eigen ist, in der „Einheit der Liebe" . Glaube geschieht in der frei machenden Bindung an die Glaubensgemeinschaft Kirche. Er braucht, um Wurzeln zu schlagen und Früchte zu tragen, die Einheit der Liebe. Liebe aber ist eine ebenso sanfte wie starke Macht, nicht despotische Gewalt, sondern heilende Macht der Freiheit.

Auf dieser Basis sei der Versuch unternommen, sich jener Passage der Instruktion zuzuwenden, die Kardinal Joseph Ratzinger bei deren Vorstellung im „Osservatore Romano" am ausführlichsten zitierte. Geschieht das in einem der „ Massenmedien"· (aber ist das die FURCHE wirklich, selbst wenn Redaktion und Verlag es wünschen mögen?), dann jedenfalls ohne Sensationslust, die manchen derselben zu Recht vorgeworfen wird, also in sachlicher und etwas langweiliger Nüchternheit.

Auf den ersten Blick scheint es, daß die Nummern 23 und 24 der Instrukt????on zwei neue Unterscheidungen kirchenamtlicher Lehraussagen einführen, deren Konsequenzen schwer abzusehen wären.

Als unfehlbar gilt der katholischen Kirche, was feierlich, auf „außerordentliche" Weise, unter Einsatz der höchsten Lehrautorität von einem Papst (ex cathedra) oder von einem Ökumenischen Konzil als von der ganzen Kirche festzuhaltende Lehre verkündet wird; als unfehlbar gilt auch, was die Bischöfe auf dem ganzen Erdkreis in Gemeinschaft miteinander und mit dem Papst über den Glauben und

dessen Anwendung auf das christliche Leben als endgültig verpflichtend verkünden, kraft universalen, „ordentlichen" Lehramtes.

Gibt es nun neben solcher unfehlbaren Lehre die Möglichkeit, daß das Lehramt „definitiv" Wahrheiten über Glauben und Sitten vorlegt - also ohne die angesprochene Feierlichkeit beziehungsweise weltweite Übereinstimmung? Das kann nicht gemeint sein! Die Begriffe „unfehlbar" und „definitiv" (= endgültig) sind der Sache nach gleichbedeutend, deckungsgleich. Das Vaticanum II (Kirchenkonstitution, Nr. 25) spricht bei der Unfehlbarkeit des Papstes von ei- . nem „definitiven Akt", und nach ihm wird die unfehlbare Lehre des auf einem Konzil versammelten oder über den Erdkreis hin lehrenden Bischofskollegiums „als definitiv verpflichtend" vorgelegt. Auch das neue kirchliche Rechtsbuch von 1983 kennzeichnet im Canon 749 die unfehlbare Lehre dreimal dur.ch ihre Endgültigkeit. Schließlich operiert die Instruktion selber in ihrem zweiten Teil (Nr. 33) nurmehr mit der üblichen Unterscheidung unfehlbar/nicht-unfehlbar.

Eine deutlichere Unterscheidung macht die Instruktion im Bereich jener Verlautbarungen des Lehramtes, die es vorlegt „ohne die Absicht, einen definitiven Akt zu setzen" (Nr. 23). Das sind nach der üblichen Sprechweise nicht-unfehlbare Lehraussagen. Dazu gehören 1 . Lehren, die den Glauben auslegen oder die über die Übereinstimmung oder die Unvereinbarkeit bestimmter Auffassungen mit dem Glauben befinden; 2. Lehren, die vor Gefährlichem . warnen oder die in die Diskussion von Fragen eingreifen, „ bei denen neben den sicheren Prinzipien auch Vermutungen und zufällige Dinge im Spiel sind" (Nr. 24).

Nur bei den Aussagen der. zweiten Art rechnet die Instruktion mit dem folgenden schwerwiegenden Umstand: „Oft wird es erst nach

einiger Zeit möglich, zwischen dem Notwendigen und dem Zufälligen klar zu unterscheiden" (Nr. 24; vergleiche auch Schlußsatz).

Aber eben deshalb lassen sich auch nicht grundsätzlich jene genannten zwei Arten nicht-unfehlbarer Lehren unterscheiden. Bei einer Auslegung des Glaubens, die nicht durch unfehlbare Verkündigung verbürgt ist, läßt sich die Beimischung von Irrtum nie als ganz und gar unmöglich ausschließen. De.shalb wurde vor allem auf den Konzilien der ersten fünf J ahrhunderte des Christentums immer wieder einmal der Einsatz der höchsten Lehrautorität unumgänglich.-

Ein Beispiel für langdauernde Gefährdung des Glaubensverständnisses: Zur Zeit der Geltung des ptolemäischen Weltbildes - also rund eineinhalb Jahrtausende lang - „mußten" das „hinabgestiegen zur Unterwelt" und das „aufgefahren

in den Himmel" des Glaubensbekenntnisses in einem wörtlicheren Sinne verstanden werden, der sich seit Kopernikus als irrig erwies. Es ist also dem zuzustimmen, was Nr. 24 in einem uneingeschränkten Sinn (in dem es wohl nicht gemeint war) sagt: „Der Wille, einem Spruch des Lehramtes bei an sich nicht irreformablen (= nicht unfehlbaren) Dingen loyal zuzustimmen, muß die Regel sein."

Denn - eine Regel läßt Ausnahmen zu ! Diese müssen allerdings, wie die Instruktion es verlangt, nach sorgfältiger fachkundiger Prüfung des gesamten fraglichen Zusammenhangs solid begründet werden. Dann aber kann Recht und Pflicht entstehen, der Kirche statt des religiösen Gehorsams des Willens und

des Verstandes, den nicht-unfehlbare Lehren in der Regel verlangen, den Dienst des - unter Umständen auch öffentlichen - Widerspruchs um der Wahrheit und der Liebe willen zu leisten. Nur so kann, was Nr. 36 mit dem Vaticanum II feststellt und fordert, gewahrt werden: daß „die Wahrheit nicht anders Anspruch erhebt als kraft der Wahrheit selbst, die sanft und zugleich stark den Geist durchdringt"?

Von den angestellten Überlegungen her sei noch ein doch wohl zu pauschaler Satz, die Auslegung des Glaubens betreffend, angeleuchtet. Danach wird der Theologie ihr Gegenstand von der Offenbarung gegeben, „ wie sie in der Kirche unter der Autorität des Lehramtes übermittelt, .ausgelegt und vom Glauben angenommen wird" (Nr. 12). Soweit dieser Satz auf die glaubende ( ! ) Annahme lehramtlicher Auslegung der Offenbarung zielt, kann er sich wohl nur auf die unfehlbar verkündete Lehre erstrecken. Dabei ist zu beachten: „Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht" (Rechtsbuch, c. 749 § 3).

Auch und gerade die unfehlbare Glaubenswahrheit muß und kann aber nicht als eine äußere Grenze der Freiheit der theologischen Forschung betrachtet werden. Hat doch die Bibelwissenschaft das Wort Gottes selbst im „Kleid" der Menschenworte - und es ist nicht ein leicht wechselbares Kleid! - zu entdeclCen · unCi zu vermitteln. Und christliche Philosophie ist zum Bei- - spiel gehalten, die Existenz Gottes durchaus kritisch aufzuweisen, ohne daß der Glaube an Gott da- · durch Schaden leidet; im Gegenteil. Darf es dann nicht dabei bleiben oder dahin kommen, daß Wahrheit wie in der Einheit, so auch in der Freiheit der Liebe waltet und sich entfaltet?

Der Autor ist emeritierter Universitätsprofessor für Fundamentaltheologie (Universität Innsbruck).

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