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Zinsgrennįn hleihen Fiktion

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Daß das neue Mietrecht den privaten Hausbesitzern per Saldo Nachteile bringt, steht außer Frage. Darauf war es ja wohl vom Anfang an ausgelegt. Die Frage ist, ob es dann wenigstens den Mietern Vorteile bringt oder der Sache dient. Auch nach der Enquete des Gewerbevereins zum Thema Mietrecht, bei dem der Regierung svertreter zu erkennen gab, daß sich die Gesetzestexter der Problematik durchaus bewußt und bereit sind, die ärgsten Ungereimtheiten noch auszuräumen, muß man das bezweifeln.

Wohl werden die Rechte der Mieter ausgebaut — aber die waren ohnehin schon so extensiv, daß man sich fragen mußte, ob sie noch mit dem Grundrecht (des Hauseigentümers) auf Eigentum vereinbar sind. Beim entscheidenden Punkt, der wirtschaftlichen Situation, wird sich hingegen für den Mieter kaum etwas ändern. Nur derentwegen wurde aber im Grunde genommen die Reform in Angriff genommen.

Weit mehr als die Frage, ob er seine Wohnung später einmal gegen den Willen des Hauseigentümers tauschen kann, interessiert einen Mieter beim Einzug, wie hoch seine Miete in Zukunft sein vnrd. Die Kategorisierung nach Wohnungsausstattung mit gesetzlich normierter Zinsobergrenze, wie sie das neue Mietengesetz vorsieht, ändert aber keinen Deut' an dieser Unsicherheit, dem vielleicht gegenteiligen Eindruck zum Trotz.

Die neuen Kategorien-obergrenzen sind nämlich weit davon entfernt, generell die ordnungsgemäße Erhaltung des Althausbestandes zu gewährleisten. Für den Großteil des Bestandes wird nämlich bloß die Anhebung der Altmieten auf zwei Drittel der beiden untersten Kategorien (5ß0 bzw. 11 S pro m ) möglich sein, weil entweder die Wohnung nach wie vor keinen besseren Standard aufweist, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Vermietung - der für die Einstufung entscheidend ist — diesen Kategorien entsprach.

Für ein durchschnittliches dreistöckiges Zinshaus mit etwa 900 m» Wohnfläche ergibt das einen jährlich für die Erhaltung zur Verfügung stehenden Betrag von etwa 60.000 bis 80.000 Schilling. Damit aber läßt sich bestenfalls ein schon tadellos in Schuß befindliches Althaus über die Runden bringen.

Das weiß sichtlich auch der um eine sozialistische Optik bemühte Gesetzgeber und sieht weiterhin den berühmtberüchtigten § 7 vor (auch wenn dieser künftig anders heißen wird), mit dem auf Antrag des Vermieters bei notwendigen Erhaltungsarbeiten (und dazu zählen die genannten Beispiele) der Zins über die Kategoriengrenzen hinaufgesetzt werden kann (und jetzt schon regelmäßig auf über 20 Schilling pro m' festgesetzt vnrd). Zur dadurch bedingten Unsicherheit über die zukünftige Zinshöhe kommt, daß damit just jene Mieter bestraft werden, die ihre Wohnung selbst in einen zeitgemäßen Standard versetzt haben.

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