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Paudorf hat Konkordat nicht verletzt

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Auf eine Resolution des Paudor-fer Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen dem St. Pöltner Bischof Kurt Krenn und Pfarrer Udo Fischer antwortete der Diözesanbischof dem Bürgermeister mit Hinweis auf das Konkordat, „künftig solche Versuche politischer Einflußnahme auf die Kirche zu unterlassen". Der Gemeindeaufsicht wurde dies von Krenn „für eventuelle Veranlassungen" zur Kenntnis gebracht.

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Auf eine Resolution des Paudor-fer Gemeinderates im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen dem St. Pöltner Bischof Kurt Krenn und Pfarrer Udo Fischer antwortete der Diözesanbischof dem Bürgermeister mit Hinweis auf das Konkordat, „künftig solche Versuche politischer Einflußnahme auf die Kirche zu unterlassen". Der Gemeindeaufsicht wurde dies von Krenn „für eventuelle Veranlassungen" zur Kenntnis gebracht.

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Die Gemeindeaufsichtsbehörde des Landes Niederösterreich hat den Fall (FURCHE 10/1992) Ende März abgeschlossen: Mit Schreiben vom 31. März wurde dem St. Pöltner Bischof mitgeteilt, daß in der Paudorfer Gemeinderatsresolution kein Grund zum Einschreiten und auch keine konkordatswidrige politische Einflußnahme auf innerkirchliche Angelegenheiten ausgemacht werden konnte.

Diözesanbischof Kurt Krenn erklärte dazu gegenüber der FURCHE, daß er ohnehin keine „kirchenpolitisch-staatspolitische Verwicklung" gewollt habe. Daß die Behörde von ihm in Kenntnis gesetzt wurde, sei „nicht als Beschwerde" gedacht gewesen, sondern „nur zur eventuellen Veranlassung, wenn sie etwas sehe". Und der Theologische Referent Reinhard Knit-tel ergänzt, daß dies auch nicht die Resolution als solche, sondern eigentlich nur jene Passage, in der staatliche mit kirchlichen Gremien verglichen werden, betreffen hätte sollen.

Allerdings dürfte das auch für die Volksanwaltschaft anders geklungen haben, wo „betreffend politische Einflußnahme auf die Kirche" Ende Februar ein „amtswegiges Prüfverfahren" eingeleitet worden ist. Am 7. April wurde der Fall abgeschlossen. Ergebnis: Die Volksanwaltschaft erblickt „in der am 20. Februar 1992 gefaßten Resolution des Gemeinderates der Marktgemeinde Paudorf keinen Mißstand in der Verwaltung".

Weil „es sich beim Verhältnis von Staat und Kirche um einen - nicht zuletzt aus historischen Gründen - äußerst sensiblen Bereich handelt", habe sich die Volksanwaltschaft angesichts der von Krenn zum Ausdruck gebrachten Bedenken „dabei von der Überlegung leiten lassen, daß eine dem Konkordat widersprechende Vorgangs weise seitens einer Gemeinde zweifellos als Mißstand in der Verwaltung zu qualifizieren wäre".

Im Zuge des Prüfverfahrens wurde nicht nur die Gemeinde Paudorf eingeladen, ihren Standpunkt darzulegen - beziehungsweise in einem weiteren Schritt zu präzisieren -, auch Bischof Krenn wurde persönlich bereits am 2. März vom federführenden Volksanwalt Herbert Kohlmaier um die Darlegung seiner Sicht ersucht. Dazu hält der Ergebnis-Bericht - „bis zum Abschluß des Prüfverfahrens" -lediglich eine Mitteilung des Theologischen Referenten des Bischofs vom 17. März fest, in der Knittel mitteilt, daß der St. Pöltner Bischof das Schreiben „aufmerksam zur Kenntnis genommen hat". Und abschließend: „Exzellenz läßt mitteilen, daß er zu gegebener Zeit auf Ihre Bitte zurückkommen wird."

Obwohl es sich beim Beschluß über die Resolution „um einen Akt der Amtsausübung des Gemeinderates handelt, ist", wie es im Prüfungsergebnis heißt, „festzustellen, daß er keinerlei rechtliche Wirkung auslöst. Die Entschließung hat eindeutig nur den Zweck, eine beim Gemeinderat bestehende Beurteilung kirchlicher Vorgänge aus der Sicht des Gremiums und der von ihm vertretenen Bevölkerung wiederzugeben. Wesentlich ist vor allem, daß die Gemeinde mit ihrem Beschluß kein bestimmtes Handeln (Anm. d. Red.: Druckmittel) vorgesehen ... hat." Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte sei „die Frage, ob es sich bei all dem um eine .Einflußnahme auf die innere Ordnung der Kirche' handelt, wie dies Diözesanbischof Dr. Krenn in seinem Brief an den Bürgermeister ... zum Ausdruck bringt", zu beantworten gewesen.

Zudem wird im Bericht auch darauf hingewiesen, „daß das Anlegen eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung dieser Frage im Verhältnis von Kirche und Staat nach beiden Seiten wirken müßte. Es ist allgemein bekannt .... daß seitens der Kirche und ihrer maßgeblichen Repräsentanten Maßnahmen des Staates und der Politik immer wieder auch einer kritischen Beurteilung unterzogen werden, ohne daß dies jeweils die Gegenkritik einer ,Einflußnahme in die innere Ordnung des Staates' ausgelöst hätte". Der „notwendige ständige Dialog " habe vielmehr „auch angemessene gegenseitige Kritik zuzulassen. Ein gegenseitiger Neutralismus kann keineswegs als Idealzustand angesehen werden", heißt es im Er-eebnisbe rieht der Volksanwaltschaft.

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