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Wie stellen wir uns Sexualität vor?

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Der Verlauf der Nationalratsdebatte vom 27. November über das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, in deren Vordergrund das Thema Homosexualität stand, zeigte -nicht zuletzt durch das Abstimmungsergebnis 91:91 in der entscheidenden Frage einer Streichung des Paragraphen 209 StGB -, in welcher verfahrenen Situation sich unser Sexualstrafrecht befindet.

Von vornherein widerspricht es der Tradition der Kriminalpolitik der letzten Jahrzehnte, wenn es in Grippezeiten auf eine Stimme ankommt,' wo die Aufgabe in Wahrheit in der Konsensfindung über eine grundlegende Neuorientierung bestünde.

Die Reform des Jahres 1971 hatte als dringende Angelegenheit die Ent-kriminalisierung homosexueller Re-ziehungen zwischen Erwachsenen vorweggenommen. Mit den Restim-mungen gegen Werbung sowie gegen Vereinigungen zur Unterstützung gleichgeschlechtlicher Beziehungen dachte man damals noch den Bedürfnissen einer „Übergangszeit“ nachkommen zu müssen.

Heute, ein Vierteljahrhundert später, erscheint diese „Übergangszeit“ nicht nur in bezug auf die genannten Zusatzbestimmungen (die nun am 27. November fielen) verstrichen. Es wäre vielmehr angebracht, die überkommene Unterscheidung zwischen hetero- und homosexuellen Kontakten überhaupt fallen zu lassen.

Alle sexualwissenschaftlichen Erkenntnisse weisen daraufhin, daß die Jahrhunderte alte, schwer diskriminierende Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Handlungen mit der Sodomie (verstanden als Unzucht mit Tieren) unter dem Überbegriff „Unzucht wider die Natur“ genau die „Natur“ der menschlichen Sexualität mißachtet hat. Diese verbietet es an sich, die Menschen in jene zwei Gruppen - die „Normalen“ auf der einen und die sogenannten Homosexuellen auf der anderen Seite - einzuteilen.

Die meisten brauchen nur an ihre Pubertätsjähre zurückzudenken. Der Mensch ist - ohne repressive Erziehung, psychischen Druck und gesellschaftliche Sanktionen - zu sexuellen Reaktionen gegenüber beiden Geschlechtern . fähig. Dabei ist unbestreitbar die Zeit der Adoleszenz eine besonders sensible Periode und von besonderer Bedeutung für das spätere sexuelle Erleben. Das gilt aber umfassend für die Entwicklung eines Menschen als sexuelles Wesen! Die einseitige Abschirmung junger Männer vor Kontakten mit Erwachsenen des gleichen Geschlechts lenkt von der wahren Gefahrensituation (und der Arbeit, diese adäquat zu definieren) ab.

Was zunächst noch die Frage der sexuellen Orientierung betrifft, so wäre auch ohne ein diskriminierendes Gesetz bei den meisten Männern (und Frauen) anzunehmen, daß sich ihre Interessen primär heterosexuell entwickeln. Der amerikanische Sexologe Erwin J. Haeberle dazu: „Es gibt keinen triftigen Grund, das zu bedauern. Man muß jedoch bedauern, daß viele Menschen sich ihres ursprünglichen Potentials nicht mehr bewußt sind und sich dennoch als den einzig richtigen Maßstab ihren Mitmenschen gegenüber präsentieren.“

Es ist überfällig, die durch das Gesetz begünstigte, künstliche Polarisierung zu überwinden. Die Tendenz der letzten Jahre besteht darin, daß man einer zunehmend selbstbewußten, aber auch militanten „Schwulen-welt“ Zugeständnisse gemacht hat, sodaß beide vielleicht einem Verhältnis „friedlicher Koexistenz“ zustreben. In Wirklichkeit gehören aber „Schwule“ und „Normale“ in ein und dieselbe Welt, und solange sie dies nicht einsehen, werden sie sich selbst und die „anderen“ weiterhin mißverstehen.

Wie Haeberle betont hat, führt eine derart oberflächliche Auffassung der Dinge ä la longue zu jener Subkultur, in der viele Menschen unter dem Etikett der Homosexualität einen „schwulen Lebensstil“ annehmen, sich also verschiedene vorgefertigte Rollen und Interaktionsmuster aneignen. Das kann nach Expertenansicht den Prozeß der Selbstfindung vieler „Homosexueller“ (die bekannten Probleme des „Coming out“) in weit größerem Maß belasten als eine einheitliche Definition sexueller Freiheiten im Gesetz.

Eine solche neue Definition ist das Gebot der Stunde. Der Justizminister hat das richtig erkannt. Eine Arbeitsgruppe, die sich im Dezember konstituiert hat, wird den Versuch machen, die eigentliche Aufgabe zu lösen: Wie stellen wir uns überhaupt die Sexualitätsbewältigung am Ende des 20. Jahrhunderts vor? Welche Sexualbeziehungen sind als bedenklich einzustufen? Und wie will man diese neu zu findenden Grenzen der Gesellschaft vor Augen führen?

Der Zehnte Abschnitt unseres Strafgesetzbuches spricht noch von „Strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit“. Wie weit wird hier eine Umorientierung gelingen, hin zu einer klaren Definition des Schutzobjektes dieser Restimmungen? Anläßlich der Schaffung des neuen „Rundesgesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie“ hat der Gesetzgeber soeben auch das Allgemeine Rürgerli-che Gesetzbuch (ABGB) geändert: Dort findet sich nun eine Begelung zum Ausgleich des immateriellen Schadens nach Eingriffen in die „geschlechtliche Selbstbestimmung“.

Diese Änderung sollte als Weichenstellung begriffen werden. Der Fokus wäre damit nicht mehr die Moral oder die Ehre, sondern die Autonomie jedes einzelnen.

Schwer vereinbar damit ist aber eine Bestimmung, die auf schlichte ge sellschaftliche Konditionierung männlicher Jugendlicher hinausläuft. Eine Gesamtreform des Sexualstrafrechts wird sich ganz andere Ziele stecken müssen. Es fragt sich, wie man mit gesetzlichen Deliktsbeschreibungen überhaupt erfassen können wird, was wir an und in Sexualbeziehungen als bedenklich einstufen.

Im sachlichen Umfeld wird man sich auch der zuletzt steckengebliebenen Überarbeitung des Pornographiegesetzes widmen müssen. Dieses Gebiet zeigt sofort: Die Fragen gehen weit über das Strafrecht und die Kriminalpolitik hinaus. Sie betreffen so unterschiedliche Themen wie die teils versteckten, teils aufdringlichen sexistischen Tendenzen in der Werbung oder auch das alte Beizthema „Sexualerziehung in der Schule“.

Wirklich so unterschiedliche Themen? Vermutlich hängen die Dinge stärker zusammen als wir annehmen würden. Und in beiden angeführten Fragenkreisen regieren Interessen. Diese zu benennen und zu diskutieren sollte (wieder) gewagt werden.

Der Autor ist o. Unwersita'ts-Prqfessorfür Strafrecht und Strafprozeßrecht an der Universität Wien.

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