"Assistierter Suizid" in Deutschland: Besser kein Gesetz als eines von diesen
In Österreich regelt das "Sterbeverfügungsgesetz" seit Anfang 2022 den assistierten Suizid. In Deutschland wird darüber gerade heftig diskutiert: Eine mit Spannung erwartete Abstimmung über zwei Gesetzentwürfe brachte im Deutschen Bundestag kein Ergebnis. Warum das gut ist: ein Gastkommentar.
In Österreich regelt das "Sterbeverfügungsgesetz" seit Anfang 2022 den assistierten Suizid. In Deutschland wird darüber gerade heftig diskutiert: Eine mit Spannung erwartete Abstimmung über zwei Gesetzentwürfe brachte im Deutschen Bundestag kein Ergebnis. Warum das gut ist: ein Gastkommentar.
Der Ausgang der Abstimmung im Deutschen Bundestag über die beiden Gesetzentwürfe zur Regelung des assistierten Suizids war für manche überraschend, kam aber nicht ganz unterwartet. Letztlich erreichte weder der fraktionsübergreifende Entwurf des Bundestagsabgeordneten Lars Castellucci (SPD) noch derjenige der Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Bündnis90/Die Grünen) die erforderliche absolute Mehrheit. So bleibt vorerst alles beim Alten: Weder der Suizid noch die Beihilfe zur Selbsttötung stehen in Deutschland unter Strafe.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das 2015 beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe (§ 217 StGB) gekippt hat, ist der vorherige Rechtszustand wiederhergestellt. Für den Bundestag bestand im Grund kein akuter gesetzgeberischer Handlungsdruck, weil in der Frage der Suizidhilfe kein rechtsfreier Raum besteht.
Unter dem Eindruck des Karlsruher Urteils hat die Bundesärztekammer zwar ihre Berufsmusterordnung geändert, so dass die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten beim assistierten Suizid künftig nicht ausgeschlossen ist. Zugleich hat die Bundesärztekammer aber unterstrichen, dass die Mitwirkung am Suizid auch weiterhin keine ärztliche Aufgabe ist.
Autonomie und Lebensschutz
Allerdings bleibt offen, wie Sterbewillige auf legalem Wege an letale Betäubungsmittel wie Pentobarbital gelangen können, um sich mit ihrer Hilfe das Leben zu nehmen. Hierfür bräuchte es wohl eine Änderung im Betäubungsmittelrecht, die ohne flankierende Maßnahmen, die Missbrauch ausschließen und Sterbewillige von voreiligen Entscheidungen abhalten. Außerdem bleibt die Frage, ob und wie der Gesetzgeber die Aktivitäten von Sterbehilfevereinen wirksam kontrollieren und gegebenenfalls auch einschränken will. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Autonomie von Sterbewilligen gestärkt, sondern ausdrücklich auch dem Anliegen des Lebensschutzes und der Aufgabe des Gesetzgebers, diesen zu stärken ausdrücklich Rechnung getragen.
Ohne den verfassungsrechtlich verankerten Lebensschutz gegen das Recht auf Selbstbestimmung und freie Persönlichkeitsentfaltung ausspielen zu wollen, ist es doch zu begrüßen, wenn der Suizid weiterhin nicht als Normalfall selbstbestimmter Lebensführung angesehen wird. Jede Form der gesetzlichen Regelung der Suizidhilfe, gleich ob mit oder ohne Beratungspflicht, verstärkt den Eindruck einer neuen Normalität. Auch jede berufsrechtliche Regelung, etwa in Form von Verordnungen oder Richtlinie für Gesundheitsberufe, fördert die Professionalisierung und Normalisierung des assistierten Suizids.
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