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Das neue Kirchenrecht

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Am ersten Adventsonntag ist das neue kirchliche Gesetzbuch, der Codex Juris Canonici (CIC) in Kraft getreten. Er löst den Kodex von 1917 ab.

Der dem neuen Recht eigene Trend zur Dezentralisierung bedingt, daß manches, was bisher für die gesamte Kirche geregelt war, nun der Regelung durch die

Bischofskonferenz oder durch einzelne Bischöfe überlassen bleibt.

So fällt der Brautunterricht nun in die Kompetenz der Ortsoberhirten, und die sonstige Ehevorbereitung - Brautprüfungsprotokoll, Anschläge, Verkündigungen — in die der Bischofskonferenzen. Der bisherige 'Kodex hatte die Möglichkeit einer kirchlichen Verlobung vorgesehen, von der jedoch bei uns kaum Gebrauch gemacht wurde.

Das Mischehenrecht wurde schon 1970 im Motu proprio „Math monia ipixta“ erneuert. Der neue CIC nimmt in den Grundzügen diese Erneuerung auf. Er geht allerdings insoferne einen Schritt weiter, als er für Ehen zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken nicht mehr die Einholung einer Dispens, sondern nur mehr einer Erlaubnis vorsieht.

Zur Regelung verschiedener Details im Mischehenrecht ist nach wie vor der Erlaß von Ausführungsbestimmungen seitens der Bischofskonferenzen vorgesehen.

Auch sonst hat das neue Recht den Bischofskonferenzen und zum Teil auch den Diözesanbi- schöfen oder Ortsoberhirten noch die Regelung der priesterlichen und der diäkonalen Ausbildung, einige Details im Bereich der Klerikerpflichten und Klerikerrechte und verschiedene Fragen in bezug auf Laiendienste anvertraut.

Aus dem sakramentalen Bereich sei hier die Zuständigkeit der Bischofskonferenz zur Festlegung des Firmalters genannt. Sie könnte auch für die Priester- und Diakonatsweihe ein höheres Alter festlegen als das vom allgemeinen Recht vorgesehene.

Weiters kann sie zu den Regelungen des Kodex über die Gottesdienstgemeinschaft mit getrennten Christen, die sich auf der Linie der bereits nach dem II. Vatikanum aus dem Geist des Konzils erneuerten Normen bewegen, nähere Präzisierungen geben.

In ihre Hand gelegt ist auch die nähere Ausgestaltung der Buß- und Fastenordnung. Sowohl die Bischofskonferenz als auch der Diözesanbischof können vorschreiben, daß in den Pfarren über die allgemein verlangten Tauf-, Ehe- und Sterbebücher hinaus noch weitere Matrikell ge führt werden müssen, etwa über Firmungen.

Selbstverständlich gibt es auch eine Reihe von partikularrechtlich durch die Bischofskonferenzen, den Diözesanbischof, den Oberhirten, die Bischöfe der Kirchenprovinzen zu regelnde Fragen im Vermögensrecht. So kann die Bischofskonferenz Normen über das Sammelwesen erlassen. Auch verschiedene prozeßrechtliche Regelungen stehen den Bi- schofskonferenzen oder den Diö- zesanbischöfen zu.

Es ist keineswegs erforderlich, daß sämtliche der zahlreichen der partikualarrechtlichen Regelung zugänglichen Fragen mit Inkrafttreten des Kodex am 27. November bereits vom Partikulargesetz-geber geregelt sind. Nur bezüglich einiger Materien erscheint eine sehr baldige Regelung angezeigt.

Die Österreichische Bischofskonferenz, die sich in diesen Fragen vor allem einer Kanonisten- kommission bedient und auch ein aus Ordinariatskanzlern bestehendes Gremium eingesetzt hat, hat sich tatsächlich schon mehrmals mit der Durchführung des neuen Kirchenrechts in Österreich befaßt und eine Reihe einschlägiger Beschlüsse gefaßt.

Der Autor ist Ordinarius für Kirchenrecht an der Universität Graz.

Hierzu: DAS NEUE KIRCHENRECHT-Ge- samtdarstellung. Von Hugo Schwendenwein. Verlag Styria, Graz/Wien, II. Auflage 1983. 638 Seiten.

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