6676153-1961_23_03.jpg
Digital In Arbeit

Es geht um das Recht

Werbung
Werbung
Werbung

Österreich ist ein Rechtsstaat. Wird doch in der Bundesverfassung (Artikel 18) verfügt, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Darüber hinaus ist Österreich ein Justizstaat, weil die Verfassung den Staatsbürgern in weitgehendem Maße die Möglichkeit einräumt, ihre Rechte vor den sogenannten ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) sowie letztlich bei Verwaltungsund Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Das Recht unserer demokratischen Republik geht vom Volk aus. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß das Recht gelte, weil der Staat es setzt und durchsetzt. Der Rechtspositivismus der Wiener Rechtsschule Kelsens fand hierfür eine geradezu überspitzte Formulierung: • ..Die rechtliche Verbindlichkeit leide nicht im geringsten, wenn der Rechtssatz im Widerspruch zum Sittengesetz stehe, denn der Staat sei die Personifikation der Rechtsordnung, er könne nicht unrecht handeln, vielmehr nur das Recht wollen." Damit wurde das Recht jedes Inhaltes bar und Mittel für Rechtsdeduktionen der’ Macht. Die Hoffnung Droy- s e n s und Burckhardts auf eine „Domestizierung" der Macht durch Kultur, und damit auf eine neue Verankerung des Rechtes, erfüllte sich nicht.

Die Folgen der Überspitzung des P o s i t i v i s m u s, die Notwendigkeit, die dem Recht immanenten Sozialwerte zu erfassen, und die Erkenntnis, daß alles Recht letztlich nur ein Teilgebiet der Sozialethik ist,

ließen im 20. Jahrhundert, besonders in der Zeit nach dem Weltkrieg, viele erkennen, daß es letzte, unüber- s teigbare Schranken sozialethischer Natur auch für das positive Refcht geben müsse, die den Gesetzgeber binden und einem willkürlichen Machtspruch den Wert des Rechtes versagen können Damit ist auf die Schranken hingewiesen, die für den Gesetzgeber, der namens des Volkes das Recht gibt, gezogen sind.

In der Zeit vom 14. bis 17. Juni 1961 hält der Österreichische Juristentag in Wien seine erste Tagung ab. Es soll auf wissenschaftlicher Grundlage ein lebendiger Meinungsaustausch auf allen Gebieten des Rechtes unter den österreichischen Juristen aller Berufsrichtungen herbeigeführt und vornehmlich für die Erhaltung und Fortbildung des Bundes- und Landesrechtes in Österreich gewirkt haben. Maßt sich damit der Österreichische Juristentag nicht Rechte an, die einzig und allein dem Gesetzgeber zukommen? Ist nicht nur der Gesetzgeber in der Lage, das Recht fortzubilden?

Zu den bedeutsamen, rechtschöpfenden Kräften gehört die Rechtswissenschaft. Der Einfluß der Rechtslehre auf die Praxis, sonach ebenso auf die Gesetzgebung als auch auf die Rechtssprechung, kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Veränderte Anschauungen und neue juristische Ideen werden in der Regel nicht von der Praxis gefunden, sondern sind zumeist Früchte der Theorie. Gesetzgebung und Rechtssprechung folgen sodann der Lehre, vielfach allerdings nur zögernd, weil sie die Durchsetzbarkeit neuer Rechtsbegriffe oder neuer Auslegungsmöglichkeiten vor allem unter Bedachtnahme auf die Praxis prüfen. Später gehen sodann diese Erkenntnisse in neue Gesetze über.

W;e die Naturwissenschaft durch theoretische Erkenntnisse und die Technik durch ihre Erfindungen bedeutsam und groß geworden ist, so gibt es Entdeckungen nicht nur auf dem Gebiet der Technik, sondern auch auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften. Prof. Dr. Hans D ö 11 e hat von juristischen Entdeckungen gesprochen, weil es sich um schöpferische Akte handelt, nämlich um das Erkennenlassen von gesetzlichen Zusammenhängen, deren man sich bisher nicht bewußt war. Daß hierzu noch ein gewisses Maß von Spontaneität gehört und ein gewisses Ausmaß von Wirkung, wodurch das Recht auf eine neue Grundlage gestellt wird, oder ihm neue Wege gewiesen werden, gehört eigentlich zum Begriff der Erfindung.

Daneben und darüber hinaus wirkt auch die Rechtssprechung an der Fortbildung des Rechtes mit. Es ist ihr anerkannter Vorzug, von bewährten Erkenntnissen nur langsam und bedächtig abzugehen, so hat sich die Beurteilung von Fehlern bei Führung von Kraftfahrzeugen und damit die Auslegung des § 337 StG., seit dem Jahre 1937 grundlegend gewandelt. Die Deliktstypen des Strafrechtes sind Unrechtstypen; ihr Unrechtsgehalt ist an der sozialen Schädlichkeit ausgerichtet. Die Gemeinschädlichkeit der einzelnen strafbaren Handlungen orientiert sich an der Zeit, in der das Gesetz geschaffen wurde. Der Unrechtsgehalt der Deliktstypen ist demnach einem deutlich wahrnehmbaren Wandel unterworfen; besonders dann, wenn sich die äußeren Umstände staats- und sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art geändert haben. Die Grenzen des Rechtes sind letztlich verschieden gesteckt. Überwertungen des Unrechtsgehaltes durch eine unzeitgemäße Gesetzgebung trug die Praxis immer Rechnung. Welche Grenzen dem Richter durch positive Gesetze gezogen sind, wird von Lehre und Rechtssprechung verschieden beantwortet.

Dies alles zeigt, welch großer Wirkungsbereich Juristentagen eingeräumt ist. Die Alltagsarbeit, die den großen Nachteil besitzt daß sie den Menschen ablenkt und ihn oft von wesentlichen Problemen entfernt, soll damit unterbrochen werden und den Juristen aller Berufsgruppen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei diesen Tagungen aktuelle Probleme einer Erörterung zu unterziehen. So hielten es der Deutsche Juristentag, der im Jahre 1860 gegründet wurde und dem bis zum Jahre 1931 die österreichischen Juristen als Mitglieder angehörten, so hielt es auch der Deutsche Juristentag in der Tschechoslowakei, der sich mit der Betreuung des österreichischen Rechtes in einem der Sukzessionsstaaten der österreichischen Monarchie beschäftigte, und so will es auch der Österreichische Juristentag, der im Jahre 1959 gegründet wurde und nunmehr seine erste Tagung in Wien abhält, halten. Die Themen, die zur Erörterung gelangen, sind in der privatreehtlichen Abteilung der „Gleichheitsgrundsatz im österreichischen Privatrecht“, in der strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft „Reform des Vorverfahrens im österreichischen Strafprozeß“, in der verwaltungsrechtlichen Abteilung „Die Verschmutzung der Gewässer als innerstaatliches und internationales Rechtsproblem"; in der verfassungs- und völkerrechtlichen Abteilung beschäftigt man sich mit „Rechtlichen und politischen Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit“ und in der finanz- und wirtschaftsrechtlichen Abteilung stehen die „Probleme der internationalen Doppelbesteuerung“ zur Diskussion. „Das Sozialversicherungsrecht und die Bundesverfassung“ wird in der sozialrechtlichen Abteilung behandelt. Neben dem Gutachter Univ.-Prof. Dr. B y d 1 i n s k i (Graz) sind in der privatrechtlichen Abteilung die Referenten Staatssekretär a. D. Univ.-Prof. Dr. GSchnitzer (Innsbruck) und der Rat des Obersten Gerichtshofes, Dr. Johann Liedermann, anzuführen, in der strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft sind Universitätsprofessor Dr. R o e d e r (Graz) und Generalanwalt Dr. L o t h e i s- s e n als Referenten tätig. Mit der verwaltungsrechtlichen Abteilung hat der hochangesehene Fachman auf diesem Gebiet, Sektionschef i. R. Edmund H a r t i g, das Gutachten erstattet und werden Landesamtsdirektor Dr. Elmar Grabherr und Universitätsprofessor Dr. Felix Ermacora (Innsbruck) als Referenten tätig sein. Gutachter des Verfassungsrechtes ist Univ.-Prof. Hans Spanner (München), und Referenten sind Sektionschef Dr. Edwin Loeb enstein und außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Univ.-Prof. Dr. Stephan V e r o s t a (Wien). Das von Ministerialrat Dr. Otto W a t z k e in der finanz- und wirtschaftsrechtlichen Abteilung erstattete Gutachten liegt den Referaten des Rechtsanwaltes Dr. Wilhelm Kaan und des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. Ernst Fritsch zugrunde. Der sozialrecht- lichen Abteilung wurde das Gutachten von Landesgerichtsrat Dr. Viktor Heller erstattet und werden die Referate Generaldirektor Hofrat Doktor Reinhold M e I a s und Universitätsprofessor Dr. Theodor Mayer- M a 1 y (Wien) halten. Der großen Bedeutung des 1. Österreichischen Juristentages wird auch dadurch Rechnung getragen, daß sich als Vorsitzende der einzelnen Abteilungen prominente Juristen zur Verfügung gestellt haben, so für die privatrechtliche Abteilung der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, Dr. Emmerich H u n n a. und als sein Stellvertreter Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rudolf Deutsch, in der strafrechtlichen Abteilung Generalprokurator Doktor Franz Bulla, sein Stellvertreter Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Paul M i r o n o v i c i, in der verwaltungsrechtlichen Abteilung Landesamtsdirektor Vortragender Hofrat Dr. Hans Vanura und sein Stellvertreter Sektionschef Dr. Ferdinand Ott, in der verfassungs- und völkerrechtlichen Abteilung Präsident des Verwaltungsgerichtshofes i. R. Dr. Paul Heiterer-Schaller und sein Stellvertreter Univ.-Prof. Obersenatsrat i. R. Dr. Ernst H e 11 b 1 i n g, in der finanz- und wirtschaftsrechtlichen Abteilung Sektionschef Dr. Josef Stangelberger und Stellvertretender Vorsitzender Sektionschef Dr. Othrnar P e n z und in der sozialrechtlichen Abteilung Univ.-Prof. Direktor Dr. Hans Schmitz und sein Stellvertreter Hofrat Dr. Friedrich Steinbach.

Es ist verlockend, diese Themen mit denen des letzten Juristentages, der im Jahre 1912 in Wien abgehalten wurde beziehungsweise im Jahre 1928 auf österreichischem Boden in Salzburg stattfand, zu vergleichen, weil man daraus sieht, welche Probleme damals im Vordergrund des Interesses gestanden sind, und nun zum Schluß kommt, daß ähnliche oder gleiche Fragen auch derzeit noch zur Diskussion stehen. Im Jahre 1912 wurde auch ein österreichischer Strafgesetzentwurf ausgearbeitet. Die Themen waren daher entsprechend: „Welches Strafmittel system empfiehlt sich für das künftige Strafgesetzbuch“ und „Ist die Todesstrafe im künftigen deutschen und österreichischen Strafgesetzbuch beizubehalten“! Knapp nach der Aus-arbeitung des deutsch-österreichischen Strafgesetzentwurfes 1927 hat man in Salzburg (1928) sich mit folgenden Fragen auseinandergesetzt: „Mit welchen Hauptzielen wird die Reform des Strafverfahrens in Aussicht zu nehmen sein“, oder „Empfiehlt sich eine Veränderung und Vereinheitlichung der deutschen und österreichischen Kartellgesetzgebung?“; „Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft“ war ein weiteres Thema.

Das Recht ist im Fluß. Daß seine Gestaltung und Fortentwicklung ver-

schiedentlich beeinflußt werden kann, glaube ich erwiesen zu haben. Daß es durch die Österreichischen Juristentage im positiven Sinn geschehen möge, ist wohl unser aller Wunsch. Daß die Rechtsordnung keine freie, jenseits der Sittlichkeit zu erstellende Ordnung sei und demnach seiner Fortentwicklung auch Grenzen gesetzt sind, darf nicht vergessen werden. Das Recht stellt die Stetigkeit über den unkontrollierbaren Fortschritt. Diese Beziehung von Form und Inhalt, von Begriff und seiner Erfüllung dürfte Aristoteles wohl dazu veranlaßt haben, folgendes zu er klären: „Jede Verfassung ist Recht“ — und wir dürfen ergänzen, auch jede Strafrechtsordnung ist gut —, „wenn die Regierung das sittliche Wohl als oberstes Ziel im Auge hat. Sie ist verfehlt, wenn dies nicht der Fall ist.“ Wir kommen zu dieser Erkenntnis, weil der Sinn der menschlichen Natur nicht oder nicht zuerst in der materiellen Wohlfahrt und in dem zivilisatorischen Fortschritt liegt, sondern in der Herrschaft des Geistes über die Gewalt und damit in der Herrschaft des Rechtes über das Unrecht.

unter 18 Jahre alt, und von diesen letzteren waren 39 Mädchen geschlechtskrank.

Auf alle Schichten verteilt Diese wenigen Zahlen sprechen wohl deutlich für dieses Problem des Großstadtraumes. Entgegen dem Kontingent der von der Behörde kontrollierten Prostituierten, die zahlenmäßig erfaßt sind, ist die Menge der Mädchen und Frauen, die sich mehr oder weniger dauernd oder gelegentlich der geheimen Prostitution hingeben, nicht feststellbar. Sie umfaßt Personen aller Gesellschaftsschichten; sie zeigt sich in allen Altersschichtungen, nicht minder gefährlich aber im jugendlichen Alter und in all den „gesellschaftlichen Formen“, angefangen von der „geheimen Prostitution“ bis zum gelegentlichen „gastfreundschaftlichen Entgegenkommen“. In dieser Form war. und bleibt die Prostitution ein bedenkliches Element der Gesellschaft, dies aber insbesondere im Großstadtraum mit allen seinen besonderen Gegebenheiten. Sprechen beispielsweise nicht manche Ankündigungen in den Tageszeitungen eine deutliche Sprache, wenn unter „Offene Stellen“ angekündigt wird: „Hübsche Gesellschaftsdamen, auch Anfängerinnen, ab 18 Jahre, per sofort gesucht. Vorzustellen ab 20 Uhr “, oder: „Tänzerinnen und Gesellschaftsdamen werden auf genommen. Anruf ab 20 Uhr ” Jüngst wurde eine 14jährige Hauptschülerin, die aus der elterlichen Wohnung geflohen war, in einem Striptease-Lokal als „Bardame“ von der Polizei aufgegriffen.

Von der Bundespolizeidirektion Wien werden bedenkliche Inserate in der Presse laufend überprüft.

Das geheime Wuchern

Wenn als vorzüglichste Ursachen der Prostitution im allgemeinen bisher die materielle Not, die Arbeitslosigkeit und die unzureichende Entlohnung für weibliche Arbeitskräfte oder ähnliches vermerkt wurden, so trifft dies heute nicht mehr zu. Der zur Zeit gegebene verhältnismäßige Wohlstand, das große Angebot an Arbeit, der in manchen Frauenberufen herrschende Mangel an Arbeitskräften und die nicht minder angemessene kollektivvertragliche Regelung des Ge-

kriminierung der Frauenarbeit — die Bezüge der öffentlichen Bediensteten beispielsweise ‘‘ kennen keine" ‘riiediT- geren Bezüge der Frauen bei gleicher Arbeit gegenüber den Männern —, die allgemeine soziale Betreuung bei Notstand, Arbeitslosigkeit und Krankheit geben keine Ursachen, sich der Prostitution hinzugeben. Die relativ nicht große Zahl der in Wien kontrollierten Prostituierten — am 31. Dezember 1959 waren es 551 — könnte vielmehr darauf hinweisen, daß das größere gesellschaftliche Übel im Problem der geheimen Prostitution in allen ihren Formen zu suchen ist. Ihr zahlenmäßiger Umfang wird sich vielleicht von der sachlich zuständigen Behörde schätzen lassen. Diese Schätzung kann aber immer wieder nur eine globale Größe ergeben, wobei die Grenzen nach unten und oben nur sehr verschwommen sein werden. Über die kontrollierten Personen gibt das Jahrbuch der Stadt Wien im Abschnitt „Überwachung der Prostitution" eingehend Auskunft über die jährliche Anzahl, über die Altersschichtung und über den Familienstand — ob ledig, geschieden oder verwitwet; verheiratete Frauen werden auf Grund der geltenden Bestimmung nicht zugelassen. Geradezu verschämt werden in dieser amtlichen Statistik jene kontrollierten Frauenspersonen angeführt, die älter als 50 Jahre sind; sie werden summarisch in der Kolonne „von 50 und mehr Jahren“ ausgewiesen. Da ihre Anzahl aber immerhin, gemessen an der Gesamtzahl der Kontrollierten, rundes© Prozent beträgt, so ist dre Feststellung -Mehr uninteressant, wenri- fLeiclrsie eine merkwürdige Sprache sjfricht in- der’ AltersschfchYung vön 50 und mehr Jahren scheinen nämlich auch Kontrollierte auf, die bis zu sieben Lebensdezennien zählen.

Wandlungen

Bemerkenswert ist heute gegenüber der Zeit vor rund 50 Jahren die Schichtung der kontrollierten Personen nach ihrer ursprünglichen Berufszugehörigkeit. Knapp ein Drittel dieser Personen stammt heute bereits aus Berufsgruppen mit entsprechender Vorbildung; vereinzelt findet sich auch der Nachweis der abgeschlossenen Mittelschulbildung.

Ein Symptom der Zeit ist es auch, daß heute etwas mehr als die Hälfte ledig, mehr als ein Drittel geschieden und der Rest verwitweten Standes ist. Vor etwas mehr als 20 Jahren waren rund 70 Prozent ledig, ein Viertel geschieden und der Rest verwitwet. Die Verminderung des Anteils der Ledigen hat sich zugunsten der Geschiedenen verschoben. Der prozentuelle Anteil von früher hat sich für die Jetztzeit verdoppelt.

Während vor 1938 knapp zwei Drittel der kontrollierten Personen aus Wien stammten und etwas mehr als ein Drittel aus dem übrigen Österreich und dem Ausland, gehören heute nur noch sechs Prozent der letzteren Gruppe an, und 94 Prozent sind unmittelbar nach Wien zuständig.

Die vorher erwähnten personellen Charakteristika zeigen sich im allgemeinen auch bei jenen Personen, die bei Streifungen der Polizeibehörde angehalten werden. Die bei solchen amtlichen Handlungen gewissermaßen im „Stichprobenverfahren“ festgestellten Charakteristika geben immerhin ein nicht unsicheres Bild der als Gesamtmasse in Frage kommenden Personen.

Aus der Gruppe der gesellschaftlichen Prostitution im weitesten Sinne des Wortes können mangels Bekanntsein statistischer Daten leider keine Angaben gemacht werden.

Wozu aber all diese soziologisch makabren Feststellungen? Man kennt das gesellschaftliche Übel, man weiß die Entstehungsgründe und Ursachen, man sieht den vagabundierenden Bazillus im Großstadtraum auf Schritt und Tritt. Wäre hier nicht einmal ein energischer Entschluß am Platz?

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung