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Der Spatz in der Hand

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Noch immer kein Mediengesetz, aber um vieles tauglicher als alle bisherigen Entwürfe ist die von Justizminister Christian Broda am 22. A pril vorgelegte offizielle dritte Fassung für ein Mediengesetz.

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Noch immer kein Mediengesetz, aber um vieles tauglicher als alle bisherigen Entwürfe ist die von Justizminister Christian Broda am 22. A pril vorgelegte offizielle dritte Fassung für ein Mediengesetz.

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Sie unterscheidet sich erheblich von der Fassung vom Juni 1979, die sehr viel Staub aufgewirbelt hat, ist in vielen Hinsichten besser als diese, weist aber in so manchen Punkten nach wie vor Mängel auf.

Es ist mehr als nur unschön, daß der Entwurf die als Verfassungsbestim- mungen vorgesehenen Kapitel „Mei- nungs- und Informationsfreiheit“ und „Medienfreiheit“ nicht mehr aufweist, wenngleich andererseits durch die Streichung der vorgesehenen Verfassungsparagraphen zumindest auch keine Fest- und Fortschreibung des im Jahre 1974 viel zu extensiv ausgefallenen Rundfunkbegriffs erfolgt.

Aber was nutzt das schon!? Jeder aufrechte Demokrat hätte sich gewünscht, daß dieses Jahrhundertwerk in seiner allerersten Bestimmung klarstellt, daß jedermann das Recht auf freie und ungehinderte Meinungsäußerung hat, jede Zensur unzulässig ist, alle vorhandenen und künftigen Medien jedermann offenstehen . ..

Durch die Weglassung des Artikels I wurde auf vieles verzichtet - auf hohe Ansprüche, aber auch auf die Diskussion und Auseinandersetzung um das Rundfunkmonopol, die Post als künftigen Medienmonopolisten und auf die Frage, wer aller in Hinkunft die sogenannten neuen elektronischen Medien (Teletext, Bildschirmtext, Kabel-TV, Satelliten-TV) betreiben darf.

In Österreich wollen sich die Medienpolitiker um die Probleme im Zusammenhang mit den neuen Medien drücken, - alles beim alten belassen und im Zweifelsfall die neuen elektronischen Medien dem ORF zuordnen (derzeitiger Rundfunkbegriff erlaubt das), weil man glaubt, diesen besser im Griff zu haben ąls die Zeitungen.

Neben diesen grundsätzlichen Mängel verstecken sich im derzeitigen Entwurf aber auch noch eine Reihe kleinerer Probleme, die noch einer Diskussion und Überarbeitung bedürfen. Der „Persönlichkeitsschutz“ - von allem Anfang an erklärte Absicht der Regierungspartei - präsentiert sich nunmehr in einer Textierung, die möglicherweise den Politikern recht, den betroffenen Journalisten aber nicht billig sein kann. In diesem sehr sensiblen Bereich ist schon sehr viel herumgedoktert worden, und den Betroffenen geht es ver- ständiicherweise um Beistriche und Details.

Es ist nicht einzusehen, warum eine „Verspottung“ einer „Verleumdung“ und einer „üblen Nachrede“ gleichgesetzt wird und mit bis zu 50.000 bestraft werden kann, und warum eine „Bloßstellung“ schon eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches sein soll, die ebenfalls mit 50.000 bestraft werden kann.

Diese „Verbesserung“ haben die Parlamentarier in allerletzter Minute in das Mediengesetz hineinformuliert- die Sozialpartner im Medienwesen (Journalistengewerkschaft und Herausgeberverband) haben gemeinsam mit dem Justizministerium schon trefflichere Formulierungen ausgearbeitet gehabt. Die Medienschaffenden Fürchten - nicht zu Unrecht wie man sieht -, daß in Hinkunft ironische und karikaturistische Elemente in Wort und Bild zurückgedrängt und eine harte kritische Berichterstattung verunmöglicht werden soll.

In vielen anderen Punkten ist die nunmehrige Fassung aber besser. Die „Begriffsbestimmungen" sind praktikabel, die „Redaktionsstatuten“, die das Innenleben einer Zeitung regeln, können, - müssen aber nicht - abgeschlossen werden, das neuentwickelte „Entgegnungsverfahren“ ist zwar kompliziert, wurde aber entkriminalisiert und erlaubt einer Zeitung, unwahre Entgegnungen abzulehnen.

Die vieldiskutierte „Offenlegung“ bezieht sich nicht mehr auf die Veröffentlichung einer „Herausgeberrichtlinie“ oder „Blattlinie“ (die nur mehr in Zusammenhang mit der Verweigerung der Mitarbeit aus Überzeugungsgründen als Schranke eine Rolle spielt), sondern betrifft nunmehrdie pflichtige einmal -und zwar im Jänner jedes Jahres - fällige Angabe von Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, allfällige Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafter, wenn deren Einlage 25 Prozent übersteigt und ihnen ein tatsächlicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht.

Die „Kennzeichnung von Anzeigen“ ist besser als im Entwurf 1979 geregelt, die „Parlamentsberichterstattung“ ist nunmehrgänzlich vom Entschädigungsanspruch, von der Entgegnung und von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgenommen, der „Schutzdes Redaktionsgeheimnisses“ ist verbessert, „Einziehung“ und „Beschlagnahme“ sind erneut erschwert und damit vor Mutwilligkeiten besser geschützt worden...

Angesichts der vielen doch noch vorhandenen offenen Fragen ist es umso unverständlicher, daß plötzlich durchgepeitscht werden soll (am 26. Mai soll das Mediengesetz im Justizausschuß beschlossen werden), was noch ruhiger und sachlicher Beratung bedürfte.

Könnte es nun doch noch zu einer einstimmigen Gesetzesverabschiedung kommen? Zu hoffen wäre es, selbst wenn dieses Gesetz den hochtrabenden Anspruch eines umfassenden Mediengesetzes sicher nicht gerecht werden kann und etliche Schönheitsfehler vermutlich nicht mehr auszubessern sein werden. Trotzdem: Lieber dieses Gesetz mit Ach und Krach im Jahr 1981 als das wunderschönste Mediengesetz am Nimmerleinstag. Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube am Dach.

Der Autor ist Generalsekretär des Verbandes österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger.

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