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Unklarheit der Gesetzeslage

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Lange Zeit mußte verstreichen, ehe das Land Salzburg mit gutem Beispiel voranging und 1947 ein Sportförderungsgesetz erließ; es folgten Oberösterreich 1949, Tirol 1950, Steiermark 1853 sowie in jürig- ster Zeit Vorarlberg 1967 und Nie- derösterreich 1968. Wien und das Burgenland konnten sich bis dato noch zu keiner gesetzlichen Regelung dieser Materie entschließen, während Kärnten zwar 1949 ein Sportförderungsgesetz erließ, dieses aber 1956 aufhob und als scheinbare Äquivalenz ein Gesetz über Sport ehren- zeichen schuf!

Die zweite bedeutsame Verfas- suhgsnorm präsentiert sich in Art. 17 Abs. 1 des BVG: „Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt“, was also bedeutet, daß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes einer Subventionstätigkeit — denn um.michts anderes handelt es sich hierbei — nichts im Wege stünde.

Diese Unklarheit der Gesetzeslage wirkt sich dahingehend aus, daß der Rechnungshof in seiner Kritik der finanziellen Gebarttog des Bundes natürlich dort den Bohrer ansetzt, wo er die Lücke einer gesetzlichen Grundlage für Staatsausgaben entdeckt — eben vornehmlich auf dem Gebiet der Sportsubventionierung.

Der goldene Plan

In der BfiD, unserem Nachbarland, das zu Recht als Sporthochburg bezeichnet werden kann, ist seit Beginn unseres Jahrzehntes der „Goldene Plan“ ein fester Begriff. Seinem Wesen nach ist er eine Finanzierung der Gemeinden durch Bund und Länder, wobei die Gemeinden Sportübungsstätten auf lange Sicht planen.

Die deutsche Presse bezeichnete den „Goldenen Plan“ fast übereinstimmend als „die größte zusammenhängende und planmäßige Initiative des Sportes, die es in Deutschland je gegeben hat“. Bei diesem 15-Jahres-Plan hat der Bund rund 6,5 Milliarden D-Mark sukzessive aufzubringen, während von den einzelnen Gemeinden etwa 280 Millionen D-Mark im gleichen Zeitraum beizustellen sind. Für diese beträchtlichen Mittel werden Turn-, Spiel- und Sporthallen, Lehr- und Normalschwimmhallen, Freibäder, Kinder- und Schulspielplätze sowie Gymnastikräume gebaut. Zur „Halbzeit“ dieses beispielgebenden Planes, der auch in anderen europäischen Staaten Aufmerksamkeit erregt hat, ist die „Marschtabelle“ ziemlich exakt eingehalten worden!

In Österreich jedoch ist sich die Regierungspartei mittlerweile schon klar geworden, daß eine wirksame Sportförderung eine bundesgesetzliche Regelung und deren verfassungsrechtliche Verankerung voraussetzt. Seit dem Frühjahr 1967 existiert ein Sportausschuß, der über 30 Mitglieder — Vertreter der Bünde und der Länder — umfaßt und vierteljährlich unter der Leitung seines Vorsitzenden, des jungen Nationalratsabgeordneten Josef Ofenböck tagt. Dieser Ausschuß — leider nur ein Organ mit Empfehlungsbefugnis an die Bundesparteileitung — forderte einen parlamentarischen Initiativantrag, dem zufolge „Angelegenheiten des Sportes, soweit diese über den ftiteressensbereich eines Bundeslandes hinausgehen“ in die Kompetenz des Bundes übergehen sollen, was keineswegs einer Beschneidung der Rechte der Länder bedeutete, sondern lediglich eine unbedingt notwendige Ergänzung der beschränkten Förderungsmöglichkeiten der Länder.

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