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Fragen an die Zeit

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Immer wieder sind es die gleichen uralten Rätsel der Menschheit, um deren Lösung Generation um Generation ringen. Immer wieder suchen Dichter des Lebens Deutung zu erzwingen, in neuer Schau und aus aen Gegebenheiten ihrer Epoche. Unsere Zeit steht im Zeichen des Chaos; härter denn je am Rande des Unbegreiflichen sucht die Menschheit um Klarheit und um Gnade. Der neue, erstveröffentlichte Roman des Schweizer Dichten Ernst Zahn, „Spiel der Liebe“ (G. Fromme, Wien), geleitet in eine fast schon vergessene, idyllische Welt. Manches ist stark und gesund. Und doch wissen wir, daß Bauern nicht so sind. Heute, da man hinter die Masken zu schauen beginnt, mutet das allzu Biedermännische fast peinlich an. — Elizabeth Bowen, „Das Haus in Paris" (übersetzt von R. Weiland, Verlag E. Pelda u. Sohn), schafft eine Sphäre des Persönlichen, des Sensiblen, voll gehemmter Leidenschaft. Ein Werk, das auch nach diesem Krieg seine Gültigkeit bewahrt hat. Das will viel sagen. Es geht um den Zwiespalt der Begriffe Mutter und Frau, und da steht auch das Kind, dar fordernd wächst und ein ganzer, eigener Wille wird. Die Schilderung vom Ende der Liebe gibt dem Roman den Wert herber Wahrheit. — In Chester F. O’L e a r y s Krimmalroman „Mord im Blaulicht“ (übersetzt von E. v. Juhasz, Amandus-Edition) tritt das Problem des vollendeten Verbrechens, des Ur- triebs Mord um des Mordes willen, in den Mittelpunkt. Die Figur eines — nicht sehr lebensecht gezeichneten — Jesuitenpaters soll die transzendente Aufhellung bringen. Es liegt wohl in der Natur des Kriminalromans, daß er an bestimmte Tendenzen des Lesers appelliert: an den Sensationshunger, die Lust am Verbotenen, an unbewußte Wünsche. Wir wollen nicht übersehen, daß O’Leary hier unendlich differenzierte psychische Probleme angedeutet bat. Und doch ist man nicht überzeugt, daß das etwas faden scheinig , religiös-psychologistische Mäntelchen mehr der Erkenntnis als dem erhofften Effekt entstammt. — Wolfgang Schneditz versucht in seinem Novellenband „Der Mata- d o t" (Amandus-Edition) die Manier der Moderne mit dem Inhalt der Renaissanceerzählungen und der Problematik unserer Zeit zu verbinden. Die innere Wahrheit und Logik der Sprache wird dabei nicht gewahrt. Der Autor versteht es, Spannung, Abenteuer, Sensation, Sentiment auf wirksamem Hintergrund zu malen. Damit aber sind erst die Forderungen der seichten Unterhaltungslektüre erfüllt. Der Sinn der neun Erzählungen liegt im Tod. Der Tod als Ausweg, als Rausch, als Leichtsinn: wer über sich hinaus will, muß sterben. Dies ist ‘Ausdruck der Zeit, seelischer Irrweg des modernen Menschen, der die Befreiung sucht, wo sie nicht zu finden ist. Darüber hinaus erscheint das. Maßlose — besonders im erotischen Abenteuer — als Ziel und Befriedigung. Das Grausame, Peinliche, Schmutzige, Häßliche ist nicht Kontrast — wie etwa in den Radierungen des Spaniers Francisco de Goya —, sondern wird zum Selbstzweck. Demgemäß sinkt auch das Gewissen zum Helfer des krankhaften Tpdcs- triebes. So bleibt von den neun Erzählungen nichts als der Bodensatz pathologisch-verzerrter Krankengeschichten; überdies nicht gekonnt, sondern snobbistisch, überheblich, gewollt. Alfred Kubin ist es in meisterhafter Weise gelungen, mit seinen Illustrationen das zu geben, was der Autor vermissen läßt. — Gisi Grubers Roman „Das Haus zum singenden Brunnen" (Obelisk-Verlag) führt in die unmittelbare Gegenwart. Mit bemerkenswerter Offenheit geht die Autorin an die Probleme des kleinen Mannes, an die Situation des Wieners von heute heran. Den Weg aus dem Chaos vermag auch sie nicht Xu weisen, denn Tod kann niemals Sühne sein.

oder einer ähnlichen Rechtsform Einrichtungen zu schaffen, durch welche die reale Teilung von Wohngebäuden und der Erwerb voller Sachherrsdiaft durch den Inhaber einer nicht das ganze Gebäude erfüllenden Wohnung ermöglicht wird. Die nachfolgende Publizistik ist in Anlehnung an die in der Folge kundgemachten Gesetze über das Wohnungseigentum in Italien (1934) und Frankreich (1938) für die reale Teilung von Wohngebäuden eingetreten. Es muß zu dem vorliegenden Entwurf gleich von vorneherein gesagt werden, daß der Gesetzgeber den Gedanken, an einer Wohnung durch reale Teilung der Liegenschaft Eigentum zu begründen, abgelehnt hat. Der Entwurf geht vom ideellen Miteigentum aus und verbindet hiemit das veräußerliche und vererbliche ausschließliche Nutzungsund Verfügungsrecht des Miteigentümers n einer bestimmten Wohnung. Allerdings werden bestimmte Voraussetzungen festgelegt, auf Grund deren den nach dem geltenden Recht bereit zulässigen Vereinbarungen der Miteigentümer dringliche Wirkung, das heißt Geltung auch dritten Personen gegenüber zukommt.

In dem Motivenberidit wird ausdrücklich erwähnt, daß das Wohnungseigentum nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil, womit es untrennbar verbunden ist, Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Es kann daher nur mit diesem veräußert werden oder die Grundlage für Kreditgewährung bilden. Als Kreditbasis ist es deshalb besonders geeignet, weil der Miteigentumsanteil samt dem Wohnungseigentum ein qualifiziertes Pfandobjekt darstellt. Es ist zweifellos richtig, daß der vorliegende Entwurf Unserer Grundbuchsordnung voll entspricht lind die Realteilung bestimmte Änderungen dieses Gesetzes notwendig gemacht hätte. Die eigentliche Ursache des vorliegenden Konzepts mag aber wohl eine Reihe von Bedenken gewesen sein, welche die verantwortlichen Männer des Hypothekarkredites gegeA die Einführung der Rechtsform des Wohnungseigentums durch Realteilung von allem Anfang an geäußert haben.

Es kann in diesem Zusammenhang erwähnt werden, daß in Frankreich bei der Schaffung des Gesetzes vom 28. Juni 1938 die Hypothekarinstitute gleichfalls wesentlichen Einfluß genommen haben.

Wir wollen kein Doktrinäre sein. Wir wollen von vorneweg erklären, daß min zu dem gegenwärtigen Entwurf, so wie er jetzt den Unterausschuß passiert hat, in durchaus positiver Weise Stellung nehmen kann.

Es wurde bereits betont, daß nach dem Motivenberidit der wirtschaftliche Gedanke des Wohnungseigentums mit dem des Liegenschaftsanteiles untrennbar verbunden ist, und nur über beide zusammen durch den Wobnungseigentümer verfügt werden kann.

Gegenstand des Wohnungseigentums können nach dem Motivenberidit nur Wohnungen und Geschäftsräume sein, welche die nadi den Bestimmungen der Bauvorschriften erforderliche Selbständigkeit besitzen. Ein gewisse Schwierigkeit wird in der Abgrenzung des Zubehörs bestehen. Hier sagt der Entwurf ausdrücklich, daß mit Wohnungen (Geschäftsräumen) auch Keller- und Bodenräume, Hausgärten, Garagen und ander Teile der Liegenschaft im Wohnungseigentum stehen können, wenn sie unmittelbar zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.

Eine wesentlich Voraussetzung für die Einräumung des Wohnungseigentums, welches nur durch. Vereinbarung aller Miteigentümer begründet werden kann, bedeutet der Umstand, daß der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers in einem Ausmaß festgestellt wird, das dem Verhältnis des Nutzungswertes der betreffenden Wohnung zu dem gesamten Nutzungswert aller Wohnungen des Hauses entspricht. Der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers darf nicht kleiner sein als es dem Verhältnis des Jahresmietzinses der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung (des Geschäftsraumes) für 1914 zu der Gesamtsumme der Jahresmietzinse aller Wohnungen (Geschäftsräume) der Liegenschaft für 1914 entspricht. Hingegen ist es selbstverständlich möglich, daß der ideelle Miteigentumsanteil auch größer sein kann als die erwähnte Relation, welcher Umstand für den Nutzungsanteil wesentlich ist. Übersteigt der Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers die mehrmals erwähnte Relation, so partizipiert er an den Erträgnissen der Liegenschaft, die sich aus der Verwaltung anderer Bestandteile des Hauses ergeben und an den Erträgnissen der Wohn- und Geschäftsräume, die nicht im Wohnungseigentum stehen, nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteiles.

Da der Entwurf keine Realteilung be-

grüridet, sondern das Wohnungseigentum nur als einen Annex des ideellen Miteigentum ansieht, so ergibt sich in logischer Folge, daß es eine Beschränkung des Eigentumsrechtes der übrigen Miteigentümer darstellt und als solche im Grundbuch einzutragen und bei dem Anteil des Berechtigten ersichtlich zu machen ist. Das Wohnungseigentum kann nur durch eine entsprechende öffentliche Urkunde begründet werden.

Für den Fall einer Versteigerung des Grundstückes ist die durch Begründung des Wohnungseigentums sich ergebende Beschränkung der übrigen Miteigentumsanteile vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, da sie ansonsten gelöscht werden müßte, wenn sie im Meistbot keine Deckung fände.

Die Lasten des Hauses sind von sämtlichen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Soferne es sich um Lasten handelt, welche die gesamte Liegenschaft und. deren Erhaltung betreffen.

.Von Wichtigkeit ist die gesetzliche Be stimmung über den Ausschluß der Teilungsklage, wodurch der dauernde Bestand des Wohnungseigentums gesichert erscheint. Für bestimmte Fälle, welche den Bestimmungen des Mietengesetzes nachgebildet sind, ist den übrigen Miteigentümern die Möglichkeit gegeben, die Ausschließung des Wohnungs- eigentömers durch Klage zu begehren. Nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des auf Ausschluß gerichteten Urteiles können die Kläger die Versteigerung des Miteigentumsanteiles und des damit verbundenen Wohnungseigentums begehren.

So wird die neue Rechtsform im vorliegenden legislativen Gewände der österreichischen Wirtschaft übergeben werden. Der ideologische Inhalt des Gesetzes entspricht dem mittelständischen Charakter der österreichischen Bevölkerung. Das dort verankerte Gedankengut wird dazu beitragen, durch Überwindung monopolisierter Vorurteile immer weitere Kreise in die Interessensphäre an Besitz und Eigentum einzubeziehen.

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