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Privatspargeld für Unternehmen

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Nicht zuletzt wegen der immer schwieriger werdenden internationalen Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Unternehmen gewann die Beachtung der Eigenkapitalausstattung an Bedeutung. Je stärker sich ein Unternehmen mit Eigenkapital finanziert, umso krisenfester ist es und umso eher kann es das Risiko von Innovationen tragen.

Ein hoher Fremdkapitalanteil dagegen ist ein permanentes Liquiditätsrisiko, da für das Fremdkapital vereinbarte Zinsen und Tilgungen auch dann gezahlt werden müssen, wenn ein Unternehmen keinen Gewinn erzielt.

Vorliegende Untersuchungen über die Kapitalstruktur der österreichischen Unternehmen zeigen, daß der Eigenkapitalanteil in den letzten Jahren eine deutlich sinkende Tendenz hat. Es ist darum eine wirtschaftspolitische Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um den Unternehmen neues Eigenkapital zuzuführen.

Die hier aufgestellten Überlegungen gehen in die Richtung, dem anlagesuchenden Sparer Möglichkeiten zu eröffnen, sich direkt oder indirekt an Unternehmen zu beteiligen. Das heißt:

Der heute bestehende Finanzierungskreislauf, wonach der Sparer sein Geld zur Bank trägt und diese es dem Unternehmen als Fremdkapital zur Verfügung stellt, soll dahingehend geändert werden, daß es zu einer direkten Beziehung Sparer — Unternehmen kommt.

Mit dem zweiten Eigentumsbildungsgesetz hat die ÖVP eine gesetzliche Initiative erarbeitet, aufgrund der obengenannte Finanzierungskreislauf Sparer-Unternehmen problemloser funktionieren soll. Der Verwirklichung stehen heute nämlich zahlreiche hemmende Bestimmungen, vor allem im Steuerrecht, entgegen.

Somit kann man die ÖVP-Ge-setzesinitiative im wesentlichen als Maßnahme zur steuerrechtlichen Entdiskriminierung der Beteiligungsfinanzierung betrachten. Des weiteren sollen Anlegerschutzbestimmungen und leicht übertragbare Gesellschaftsanteile einen funktionierenden Beteiligungsmarkt gewährleisten.

Im Mock-Kreisky-Abkommen wird aber auch seitens der Sozialistischen Partei den grundsätzlichen Überlegungen Rechnung getragen. Im Wege sogenannter Kapitalbeteiligungsgesellschaften soll eine Organisationsform gefunden werden, um weiten Bevölkerungskreisen über die Kapitalbeteiligungsgesellschaft die Beteiligung am Produktiwermögen zu ermöglichen. Neben dieser vor allem aus praktisch-organisatorischen Gründen gewählten indirekten Beteiligungen bleibt selbstverständlich auch die Erleichterung der direkten Beteiligung Zielsetzung eines vereinbarten gemeinsamen Gesetzesantrages.

Hervorgehoben werden muß bei dieser Vereinbarung ihre grundsätzliche gesellschaftspolitische Bedeutung: Während in früheren Jahren seitens der Sozialistischen Partei eine deutliche Eigenkapital- und Eigentumsfeindlichkeit feststellbar war, hat sich diese ideologische Haltung unter den wirtschaftlichen Zwängen geändert. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat lediglich organisatorische Funktionen, -dient jedoch nicht zur Aufhebung des Miteigentums der daran beteiligten Sparer.

Sie kann auch nicht mit früheren Fonds-Vorschlägen verglichen werden. Frühere Vorschläge aus sozialistischen Kreisen basierten auf den Vorstellungen, das Fonds-Vermögen dadurch zu bilden, daß den Unternehmen ein Teil ihres Gewinnes oder Kapitales zwangsweise weggenommen wird.

Diese Enteignungsphilosophie wird im Mock-Kreisky-Abkommen eindeutig aufgegeben. Das Abkommen vom 10. Dezember 1981 stützt sich auf die in der ÖVP entwickelte Grundidee, daß es in der Vermögensbildungsdiskussion nicht um Enteignung geht, sondern um Erweiterung der Chancen der Mitbeteiligung. Darum wird das Beteiligungskapital nicht den Unternehmen durch eine Zwangsabgabe weggenommen, sondern im Gegenteil: privates Sparkapital soll den Unternehmen als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden.

Sicher wird es in der legisti-schen Detailarbeit noch zahlreiche Fragen geben, die zu kontro-versiellen Standpunkten führen. Hervorgehoben sei jedoch nochmals, daß sich die sachlichen, marktwirtschaftlichen Überlegungen gestützt auf ein klares Bekenntnis zum Privateigentum durchgesetzt haben.

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